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	<title>Allgemein Archive - BGK Rechtsanwälte: Kanzlei Bernhard &amp; Dr. Kleuser</title>
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	<title>Allgemein Archive - BGK Rechtsanwälte: Kanzlei Bernhard &amp; Dr. Kleuser</title>
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		<title>Regelungen eines gemeinschaftlichen Testaments bindend – Schlusserbeneinsetzung gilt</title>
		<link>https://www.bgk-rechtsanwaelte.de/wann-ist-ein-testament-ungueltig-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Mik45qR56]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 15 Nov 2021 17:30:51 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://www.bgk-rechtsanwaelte.de/wann-ist-ein-testament-ungueltig-2/">Regelungen eines gemeinschaftlichen Testaments bindend – Schlusserbeneinsetzung gilt</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.bgk-rechtsanwaelte.de">BGK Rechtsanwälte: Kanzlei Bernhard &amp; Dr. Kleuser</a>.</p>
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<div class="ce_news_pagination_start block" data-index="3" data-pagination-title="Nach der Hochzeit: Testament unwirksam?">
<div class="ce_text block">
<div class="text">
<p>Ehepartner setzen häufig ein gemeinschaftliches Testament auf. Darin setzen sich die Partner gegenseitig als Erben ein und bestimmen außerdem, wer das Erbe erhält, wenn der zuletzt Überlebende stirbt. Was gilt aber, wenn mehrere Kinder als Schlusserben eingesetzt werden und eines dann enterbt wird? Kann der zuletzt lebende Ehepartner über dessen Erbteil bestimmen und womöglich einen eigenen Nachkommen als Erben einsetzen? Er kann es nicht, entschied das Oberlandesgericht Hamm. Die in einem gemeinschaftlichen Testament als Schlusserbin eingesetzte Tochter erhält den halben Erbteil ihrer als Schlusserbin ausgeschiedenen Schwester, soweit die Eheleute keine andere Bestimmung getroffen haben. <br />Ein Ehepaar hatte sich in einem gemeinschaftlichen Testament wechselseitig zu Erben eingesetzt. Zu den Schlusserben des zuletzt Versterbenden hatten sie die beiden erstehelichen Töchter des Ehemanns bestimmt. Jede sollte eine Hälfte des Erbes erhalten. Zugleich hatten sie angeordnet, dass die Einsetzung als Schlusserbin dann entfalle, wenn nach dem Tode des Vaters (und Ehemanns) der Pflichtteil gefordert werde. Entsprechend schied die eine Schwester als Schlusserbin aus, nachdem sie nach dem Tode des zuerst verstorbenen Vaters ihren Pflichtteil verlangt hatte. Die im Jahre 2010 verstorbene Erblasserin setzte im Jahre 2006 einen Erbvertrag auf, mit dem sie eine vom gemeinschaftlichen Testament abweichende Erbeinsetzung vornahm. Nach ihrem Tode stritten die durch das gemeinschaftliche Testament begünstigte Tochter des verstorbenen Ehemanns und die durch den Erbvertrag begünstigte Tochter der Erblasserin um den Schlusserbteil der ausgeschiedenen Schwester. Die Tochter des Ehemanns beantragte einen Erbschein, der sie als Alleinerbin auswies. </p>
<p>Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm zu Recht. Die durch das gemeinschaftliche Testament begünstigte Tochter erhält auch den Erbteil ihrer ausgeschiedenen Schwester. Dies entspreche dem Willen der Eheleute bei der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments, der hier maßgeblich sei. Durch die Erbeinsetzung der Kinder des Ehemanns hätten sie diesen den Vorzug vor der Verwandtschaft der Erblasserin eingeräumt. Anhaltspunkte dafür, dass beim Wegfall eines Schlusserben eine abweichende Erbfolge gewollt sei, gebe es nicht. Die Erbeinsetzung im gemeinschaftlichen Testament sei auch hinsichtlich der Regelung beim Wegfall eines Schlusserben nach dem Tode des Ehemanns bindend geworden. Auch hierzu sei dem gemeinschaftlichen Testament keine anderweitige Bestimmung zu entnehmen. Deswegen dürfe die Erblasserin die Erbfolge im Erbvertrag nicht anders regeln. </p>
<p><em>Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. November 2012 (AZ: I-15 W 134/12)</em></p>
</div>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle: https://anwaltauskunft.de</p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://www.bgk-rechtsanwaelte.de/wann-ist-ein-testament-ungueltig-2/">Regelungen eines gemeinschaftlichen Testaments bindend – Schlusserbeneinsetzung gilt</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.bgk-rechtsanwaelte.de">BGK Rechtsanwälte: Kanzlei Bernhard &amp; Dr. Kleuser</a>.</p>
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			</item>
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		<title>Vorsor­ge­voll­macht kann wider­rufen werden</title>
		<link>https://www.bgk-rechtsanwaelte.de/vorsorgevollmacht-kann-widerrufen-werden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Mik45qR56]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 14 Oct 2021 08:11:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://www.bgk-rechtsanwaelte.de/vorsorgevollmacht-kann-widerrufen-werden/">Vorsor­ge­voll­macht kann wider­rufen werden</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.bgk-rechtsanwaelte.de">BGK Rechtsanwälte: Kanzlei Bernhard &amp; Dr. Kleuser</a>.</p>
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				<div class="et_pb_text_inner"><div class="ce_text teaser lead block">
<p><strong>Der Enkel verkauft ohne Omas Wissen den Famili­en­schmuck. Eigentlich sollte der junge Mann eines Tages ihre recht­liche Betreuung übernehmen. So hat sie es festgelegt. Jetzt will die alte Dame die Regelung rückgängig machen. Aber geht das?</strong></p>
</div>
<div>
<div class="news-pagination-content">
<div class="ce_text block">
<div class="text">
<p>&nbsp;</p>
<p>Die meisten Menschen wollen die eigenen Angele­gen­heiten möglichst lange selbst regeln. Wenn eines Tages wegen Alter, Krankheit oder Demenz nichts mehr geht, soll wenigstens ein Vertrauter die Dinge in die Hand nehmen. Der wird in der Vorsor­ge­voll­macht oder in der Betreu­ungsverfügung benannt. Und dann gibt&#8217;s plötzlich Krach. Was tun? Antworten auf wichtige Fragen:</p>
<p>&nbsp;</p>
</div>
<h2>Vorsor­ge­voll­macht und Betreu­ungsverfügung: Was ist der Unter­schied?</h2>
<p>Mit der <a href="https://anwaltauskunft.de/ratgeber/rechtslexikon/v/vorsorgevollmacht/" target="_blank" rel="noopener">Vorsorgevollmacht</a> darf ein Bevollmächtigter eine andere Person unmittelbar rechtlich vertreten. Etwa, wenn die geistigen Kräfte nachlassen. In dem Papier können sowohl finanzielle als auch persönliche und medizinische Angelegenheiten festgelegt werden. Das geht bis zur Generalvollmacht.</p>
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<p>Die Betreuungsverfügung ist weniger weitreichend. Sie greift erst, wenn das Betreuungsgericht eine <a href="https://anwaltauskunft.de/ratgeber/rechtslexikon/b/betreuung/" target="_blank" rel="noopener">Betreuung</a> anordnen muss, weil keine Vollmacht erteilt wurde. <a href="https://anwaltauskunft.de/magazin/leben/soziales/785/betreuung-die-10-wichtigsten-fragen/" target="_blank" rel="noopener">Darin wird festgehalten, wen das Gericht zum Betreuer bestellen soll.</a> Oder wen nicht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Wie fasse ich eine Vorsor­ge­voll­macht ab?</h2>
<p>Am besten schriftlich. Hilfreich ist dabei eine Beratung durch einen spezia­li­sierten Rechts­anwalt. Beglau­bigen lassen kann man eine Vorsor­ge­voll­macht zum Beispiel durch die Betreu­ungsbehörde der jewei­ligen Kommune. Um sicher zu sein, dass die Dokumente im Fall der Fälle gefunden werden, können sie im Zentralen Vorsor­ge­re­gister regis­triert werden (www.vorsor­ge­re­gister.de). Die Papiere sollten regelmäßig überprüft werden, ob sie noch den aktuellen Wünschen entsprechen.</p>
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<h2>Was passiert, wenn es Streit mit dem künftigen Bevollmächtigten gibt?</h2>
<p>Die Regelungen der Vollmachten können geändert und abgelöst werden. Das Stichwort heißt Widerruf. Gründe gibt es viele: Streit, das Versilbern von Wertge­genständen auf eigene Rechnung, Missbrauch der Vollmacht oder mangelnde Aufmerk­samkeit. Grundsätzlich können die Bestim­mungen jederzeit formlos zurückgezogen werden. Das gilt unabhängig davon, ob die Dokumente notariell oder privat erstellt wurden.</p>
<p>Der Widerruf „setzt Geschäftsfähigkeit des Vollmacht­gebers voraus“, so Knittel. Kann das Wider­ruf­schreiben dem Bevollmächtigten nicht zugestellt werden &#8211; zum Beispiel, weil er sich aus dem Staub gemacht hat &#8211; sehe das Gesetz eine Kraft­loserklärung durch öffent­liche Bekannt­ma­chung vor. Dazu ist ein Antrag beim Amtsge­richt notwendig. Klauseln, die den Widerruf einer Vorsor­ge­voll­macht ausschließen, sind unwirksam. Bei der Betreu­ungsverfügung reicht es, sie zu vernichten.</p>
<p>„Wenn der Verdacht besteht, dass jemand die Vollmacht missbraucht hat, sollte ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden&#8220;, sagt der Berliner Rechtsanwalt Dr. Dietmar Kurze von der <a href="http://anwaltverein.de/de/mitgliedschaft/arbeitsgemeinschaften/erbrecht" target="_blank" rel="noopener">Arbeitsgemeinschaft Erbrecht</a> im Deutschen Anwaltverein (DAV).</p>
<div class="news-article-lawyers-of-section" data-action="magazin/leben/senioren/vorsorgevollmacht-kann-widerrufen-werden?fbclid=IwAR1TOez2m_SUJ78lLT4N0PnpkasG8tabUZirqOBtBPUqizonFqvvGzKE_ro&amp;as=ajax&amp;ag=dav_news&amp;aa=getLawyerOfSectionAction&amp;news=538&amp;module=57"> </div>
<h2>Worauf muss ich beim Widerruf einer  Vorsor­ge­voll­macht sonst noch achten?</h2>
<p>„Wichtig ist, dem Bevollmächtigen das Original und eventuelle Kopien abzunehmen, damit er nicht mehr mit den Papieren agieren kann“, sagt Michael Gutbier, Leiter des Zentralen Vorsor­ge­re­gisters. Der Bevollmächtigte muss laut Gesetz alles herausrücken. Ansonsten kann er verklagt werden. Generell ist es besser, Origi­nal­do­ku­mente selbst zu behalten oder zu hinter­legen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Wie ziehe ich die Notbremse, wenn ich bereits dement werde?</h2>
<p>Dieser Aspekt sollte voraus­schauend schon beim Schreiben der Vorsor­ge­voll­macht bedacht werden. Zu den Optionen gehört das Einsetzen eines weiteren Bevollmächtigten. Er überwacht das Tun und Lassen meines Haupt­be­vollmächtigten. Diese Aufgabe wird entspre­chend formu­liert. Im Zweifelsfall darf der Kontrolleur dann die eigent­liche Vollmacht wider­rufen, erläutert Knittel.</p>
<p>Dieses Recht steht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch auch einem vom Betreu­ungs­ge­richt einge­setzten Vollmachts- oder Kontroll­be­treuer zu (BGB § 1896 Abs. 3). Er kommt nur zum Zuge, wenn ein Betroffner keinen zusätzlichen Bevollmächtigten benannt hat und aus seinem Umfeld Hinweise auf einen eventu­ellen Missbrauch der Vorsor­ge­voll­macht ans Gericht heran­ge­tragen werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Und wenn ich mit dem gerichtlich bestellten Betreuer unzufrieden bin?</h2>
<p>Das Betreu­ungs­ge­richt kann um einen Wechsel gebeten werden. „Der Klient muss sich entweder schriftlich an das zuständige Gericht wenden oder das Gericht besuchen“, sagt Klaus Förter-Vondey vom in Hamburg ansässigen Bundes­verband der Berufs­be­treuer. Die Aufgabe können auch andere Menschen für den Betreuten übernehmen.</p>
<p>Das Gericht bittet den Betreuer um Stellung­nahme und prüft die Situation. „Wenn der Klient darauf besteht oder die Diffe­renzen unüberbrückbar sind, wird es zu einem Wechsel kommen. Denn ohne Kontakt ist eine Zusam­men­arbeit unmöglich“, erklärt Förter-Vondey. Bei Problemen mit Berufs­be­treuern können Betroffene sich auch an die Beschwer­de­stelle des Bundes­ver­bands wenden.</p>
<p>&nbsp;</p>
</div>
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<p>Quelle: anwaltauskunft.de</p></div>
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<p>Der Beitrag <a href="https://www.bgk-rechtsanwaelte.de/vorsorgevollmacht-kann-widerrufen-werden/">Vorsor­ge­voll­macht kann wider­rufen werden</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.bgk-rechtsanwaelte.de">BGK Rechtsanwälte: Kanzlei Bernhard &amp; Dr. Kleuser</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Wann ist ein Testament ungültig?</title>
		<link>https://www.bgk-rechtsanwaelte.de/wann-ist-ein-testament-ungueltig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Mik45qR56]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 08 Jul 2021 06:36:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://www.bgk-rechtsanwaelte.de/wann-ist-ein-testament-ungueltig/">Wann ist ein Testament ungültig?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.bgk-rechtsanwaelte.de">BGK Rechtsanwälte: Kanzlei Bernhard &amp; Dr. Kleuser</a>.</p>
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				<div class="et_pb_text_inner"><p>&nbsp;</p>
<div class="ce_text teaser lead block">
<p>Damit ein Testament wirksam ist, muss es bestimmte Anfor­de­rungen erfüllen. Andern­falls kann es ungültig sein. Und auch wenn ein Testament gültig ist, geht nicht immer genau daraus hervor, was der Erblasser wollte. Das Recht­sportal anwaltaus­kunft.de zeigt Ihnen im Überblick ausgewählte Urteile zu der Frage, wann ein Testament ungültig ist.</p>
</div>
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<div class="ce_news_pagination_start block" data-index="1" data-pagination-title="Wie muss ein Testament geschrieben sein, um wirksam zu sein?">
<div class="ce_text block">
<h2>Wie muss ein Testament geschrieben sein, um wirksam zu sein?</h2>
<div class="text">
<p>„Ich habe gedanklich schon mein<a href="https://anwaltauskunft.de/ratgeber/rechtslexikon/testament"> Testament</a> gemacht“: Dieser Satz ist oft von Menschen zu hören, die eine gefährliche oder unangenehme Situation durchleben mussten. Jeder weiß, dass es natürlich nicht ausreichend ist, ein Testament nur gedanklich zu machen. Wie ein Testament wirksam errichtet wird, ist jedoch vielen nicht klar.</p>
<p>Ein Kriterium, das ein Testament erfüllen muss, damit es gültig ist: Es muss schriftlich gemacht – im Fachjargon: errichtet – werden. Das Schriftstück muss außerdem als Testament kenntlich gemacht werden. Es muss daraus auch klar hervorgehen, was der Erblasser mit seinem Besitz vorhatte. Wichtig ist hier die<a href="https://anwaltauskunft.de/magazin/geld/erben-vererben/vermaechtnis-wie-kann-ich-geld-oder-gegenstaende-vermachen"> Unterscheidung zwischen Erben und Vermächtnisnehmern</a>. In diesem Artikel erfahren Sie mehr dazu,<a href="https://anwaltauskunft.de/magazin/geld/erben-vererben/erbschaften-wie-schreibt-man-ein-testament"> wie Sie ein gültiges Testament schreiben</a>.</p>
<p>Ist ein Testament unklar formuliert, muss es ausgelegt werden. Sind Angehörige der Meinung, ein letzter Wille sei ungültig, können sie<a href="https://anwaltauskunft.de/magazin/geld/erben-vererben/erbschaften-wann-kann-man-ein-testament-anfechten"> das Testament anfechten</a>.</p>
<h2><strong>Letzten Willen aufschreiben: Anwälte unterstützen </strong></h2>
<p>Wenn Sie auf Nummer sicher gehen möchten, dass Ihr letzter Wille nach Ihrem Tod so umgesetzt wird, wie Sie es vorgehen haben, sollten Sie sich professionell beraten lassen. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Erbrecht stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. In der Anwaltssuche oben auf der Seite finden Sie Ansprechpartner im ganzen Bundesgebiet.</p>
<p>Die Frage, wann ein Testament gültig ist, beschäftigt immer wieder die Gerichte. Wir zeigen Ihnen wichtige Entscheidungen.</p>
</div>
</div>
<div class="ce_text block">
<h2>Testament verschwunden: Ist es trotzdem gültig?</h2>
<div class="text">
<p>Um erben zu können, muss man dem Nachlassgericht das Testament des Verstorbenen in der Regel im Original vorlegen. Ist es nicht mehr auffindbar, kann es trotzdem gültig sein – wenn eine Kopie davon vorliegt. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom 8. Oktober 2015 (AZ: 11 Wx 78/14) hervor, wie die<a href="https://www.erbrecht-dav.de/"> Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltvereins (DAV)</a> informiert.</p>
<h2><strong>OLG Karlsruhe: Auch verschwundenes Testament kann gültig sein </strong></h2>
<p>In dem Fall ging es um ein Testament, von dem die Angehörigen nach dem Tod des Erblassers nur noch die Kopie finden konnten. Das OLG Karlsruhe entschied schließlich: Das Testament ist trotzdem gültig.</p>
<p>Ist nur noch eine Kopie vorhanden, sind allerdings sorgfältige Ermittlungen notwendig. Das OLG Karlsruhe hörte alle Beteiligten an und holte ein Schriftsachverständigengutachten ein. Die Ergebnisse überzeugten es davon, dass der Erblasser (und seine Ehefrau, es handelte sich um ein<a href="https://anwaltauskunft.de/magazin/geld/erben-vererben/berliner-testament"> Ehegattentestament</a>) ein formgerechtes Testament mit dem aus der Kopie des Testaments ersichtlichen Inhalt errichtet haben.</p>
<h2><strong>OLG Köln: Testamentskopie kann ausreichen </strong></h2>
<p>Auch in einem anderen Fall erklärte ein Gericht ein Testament für gültig, obwohl das Original nicht mehr auffindbar war. Ehepartner hatten sich in einem gemeinschaftlichen notariellen Testament zunächst als gegenseitige Alleinerben eingesetzt und eine gemeinnützige Organisation zum Schlusserben benannt.</p>
<p>Nach dem Tod des Mannes errichtete die Frau ein neues notarielles Testament, in dem sie ihren Enkel zum Alleinerben einsetzte. Nach dem Tod der Frau beantragte die gemeinnützige Organisation den Erbschein. Auch der Enkel wollte einen Alleinerbschein und legte dazu die Kopie eines weiteren gemeinschaftlichen Testaments des Ehepaars vor. Vor dem Oberlandesgericht Köln hatte er Erfolg (Beschluss vom 2. Dezember 2016, AZ: 2 Wx 550/16): Der Enkel habe mit der Kopie nachgewiesen, dass das Testament, auf das er sich berief, formgültig errichtet wurde.</p>
</div>
</div>
<div class="ce_text block">
<h2>Was ist ein Nottes­tament und wann ist es gültig?</h2>
<div class="text">
<p>Sehr kranke oder schwache Menschen sind oft nicht mehr in der Lage, ihr Testament selbst zu schreiben. Steht ihr Tod also kurz bevor, bleibt auch nicht immer Zeit, noch einen Notar aufzusuchen. Erblasser können dann ein sogenanntes Nottestament oder Dreizeugentestament errichten. Das heißt, sie errichten es durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen. Diese schreiben den vom Erblasser diktierten Willen auf und unterschreiben ihn selbst. Ein Nottestament kann auch vor dem Bürgermeister und zwei Zeugen errichtet werden.</p>
<h2><strong>KG Berlin: Nur gültig, wenn Tod unmittelbar bevorsteht </strong></h2>
<p>Ein solches Testament ist nur gültig, wenn drei Zeugen bewusst an der Erstellung des Testaments mitwirken und der Erblasser sich tatsächlich in naher Todesgefahr befindet. Das geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts (KG) Berlin hervor (Entscheidung vom 29. Dezember 2015, AZ: 6 W 93/15). Die<a href="http://www.dav-erbrecht.de"> Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im DAV</a> informiert über die Entscheidung.</p>
<p>In dem Fall litt die Erblasserin an Lungenkrebs im Endstadium, war blind, zu schwach um sich selbständig zu bewegen und lag im Krankenhaus. Ihr Testament wurde an einem Samstag von ihrem Arzt aufgeschrieben, ihr vorgelesen und sodann vom Arzt und einer Krankenschwester unterschrieben. Die Frau starb 25 Tage später.</p>
<h2><strong>Alle drei Zeugen müssen bewusst mitgewirkt haben </strong></h2>
<p>Damit das Nottestament gültig ist, muss jeder Zeuge absichtlich und bewusst mitgewirkt und Verantwortung bei der Testamentserrichtung übernommen haben. Nur zu bezeugen, „er war dabei“ – wie es ein Zeuge in diesem Fall getan und das Nottestament nachträglich unterschrieben hatte – reiche nicht.</p>
<p>Im vorliegenden Fall scheiterte die Errichtung eines Nottestamentes daran, dass keine nahe Todesgefahr bestand. Für ein Nottestament reicht auch eine nahende Todesgefahr nicht aus, wenn noch genug Zeit bleibt, um einen<a href="https://anwaltauskunft.de/ratgeber/rechtslexikon/n/notar/"> Notar</a> für die Erstellung eines normalen Testamentes herbeizurufen. Die Erblasserin war zwar in einem schlechten Allgemeinzustand. Es sah es bei der Errichtung des Nottestamentes aber nicht so aus, als ob sie nur noch kurze Zeit zu leben hat. An einem Samstagmittag im Raum Berlin hätte man sicherlich einen Notar finden können, der das Testament im Krankenhaus beurkundet, schloss das Gericht.</p>
<h2><strong>OLG Hamm: Drei-Zeugen-Testament setzt Todesgefahr voraus </strong></h2>
<p>In einem ähnlichen Fall erklärte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm eine durch ein Drei-Zeugen-Testament angeordnete Testamentsvollstreckung für unwirksam (Beschluss vom 10.02.2017, AZ: 15 W 587/15). Die Erblasserin litt an Krebs im Endstadium. Vier Tage vor ihrem Tod errichtete sie im Krankenhaus ein Drei-Zeugen-Testament, in welchem sie die Erbeinsetzung ihres Sohnes durch eine langjährige Testamentsvollstreckung beschränkte.</p>
<p>Dem OLG Hamm zufolge gab es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die Erblasserin bei der Testamentserrichtung tatsächlich in Todesgefahr oder in einer Gefahr eintretender Testierunfähigkeit befunden habe.</p>
</div>
</div>
</div>
<div class="ce_news_pagination_start block" data-index="2" data-pagination-title="Mehrere Testa­mente: Welches Dokument ist wirksam?">
<div class="ce_text block">
<h2>Mehrere Testa­mente: Welches Dokument ist wirksam?</h2>
<div class="text">
<p>In manchen Fällen ist nicht klar, ob ein handschriftliches Testament tatsächlich vom Erblasser stammt. Ob es echt ist oder es sich um Testamentsfälschung handelt, lässt sich nur durch einen Vergleich mit anderen Schriftstücken des Verstorbenen belegen. Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im DAV informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom 10. Juni 2015 (AZ: 11 Wx 33/15).</p>
<p>In dem Fall errichtete die Erblasserin ein notarielles Testament. Nach ihrem Tod wurde dem Nachlassgericht ein handschriftliches Testament vorgelegt, nach dem das notarielle Testament kurz vor ihrem Tod widerrufen worden sein sollte.</p>
<div class="news-article-lawyers-of-section" data-action="magazin/geld/erben-vererben/wann-ist-ein-testament-ung%C3%BCltig-wichtige-urteile?full=1&amp;fbclid=IwAR2B4___YfZDG6bqKqf9niLqy8nnw7cDiZHcZaL0zLav9uHnHULLzJDINrU&amp;as=ajax&amp;ag=dav_news&amp;aa=getLawyerOfSectionAction&amp;news=37630&amp;module=57"> </div>
<h2><strong>Verdacht auf Testamentsfälschung: Gericht muss umfassend prüfen </strong></h2>
<p>Der Fall landete in zweiter Instanz beim OLG Karlsruhe. Es gab das Verfahren zurück an das Nachlassgericht. Das Ergebnis war also wieder offen. Das OLG Karlsruhe bemängelte, dass das Nachlassgericht in erster Instanz nicht gründlich genug nachgeforscht hatte, ob das Testament echt war.</p>
<p>Es hatte zum Beispiel die Beteiligten des Verfahrens nicht dazu angehört, ob sie etwas über die Entstehung des Testaments wussten. Zwar wurde ein Sachverständiger beauftragt, die Echtheit der fraglichen Unterschrift festzustellen. Das kann er aber nur mit Vergleichsmaterial, das sicher von der Erblasserin stammt. Die Beteiligten des Verfahrens hätten deshalb auch zu den Vergleichsstücken befragt werden müssen. Des Weiteren hatte das Nachlassgericht dem Sachverständigen von den Vergleichstexten ganz überwiegend nur Kopien übermittelt.</p>
</div>
</div>
<div class="ce_text block">
<h2>Rücknahme aus amtlicher Verwahrung: Testament ungültig?</h2>
<div class="text">
<p>Damit ein Testament nicht verloren geht, kann der Erblasser es beim Amtsgericht in amtliche Verwahrung geben. Dabei kann er das Testament jederzeit zurückverlangen. Dies hat nach dem Gesetz jedoch zur Folge, dass das Testament als widerrufen gilt. In Ausnahmefällen kann das Testament dennoch gültig sein. Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im DAV informiert über eine Entscheidung des OLG Düsseldorf.</p>
<h2><strong>Der Fall: Testamente vom Amtsgericht zurückgenommen</strong></h2>
<p>Die Erblasserin hinterlegt zwei<a href="https://anwaltauskunft.de/ratgeber/rechtslexikon/n/notarielle-urkunden/"> notarielle</a><a href="https://anwaltauskunft.de/ratgeber/rechtslexikon/t/testament/"> Testamente</a> zur Verwahrung beim Amtsgericht. Im Februar 2005 gibt das Amtsgericht die beiden Testamente der Erblasserin auf deren eigenen Wunsch zurück. Das Gericht belehrt die Erblasserin dabei, dass die Testamente durch die Rückgabe als widerrufen gelten. Dies wird auf den Testamenten auch so vermerkt. Die Erblasserin verfasst in den folgenden zwei Jahren noch mehrere Schreiben, die damit anfangen: “Betrifft mein Testament. Ich muss mein Testament ändern.“</p>
<p>Das OLG Düsseldorf entschied: Die Rücknahme eines notariellen Testaments ist grundsätzlich anfechtbar, wenn die Erblasserin sich über die Rechtswirkung dieser Rücknahme geirrt hat (OLG am 23. Dezember 2015, AZ: I-3 Wx 285/14).</p>
<p>Der Umstand, dass die Erblasserin kurze Zeit nach der Rücknahme der Testamente aus der amtlichen Verwahrung mehrmals ausdrücklich verfügt hat, sie müsse ihr Testament ändern, zeigt: Sie war sich über die Wirkung der Rücknahme der Testamente aus der amtlichen Verwahrung nicht im Klaren.</p>
</div>
</div>
<div class="ce_text block">
<h2>Testament nur über Teil des Vermögens: Wer erbt den Rest?</h2>
<div class="text">
<p>Manchmal ist aus einem Testament nicht klar ersichtlich, wie der Erblasser sein Vermögen nach seinem Tod verteilt wissen möchte. In solch einem Fall muss das Testament ausgelegt werden. Kann der tatsächliche Wille des Erblassers nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ist zu ermitteln, was der Erblasser vernünftigerweise gewollt haben kann. Die<a href="http://www.dav-erbrecht.de"> Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im DAV</a> informiert über die entsprechende Entscheidung des Kammergerichts (KG) Berlin vom 12. April 2016 (AZ: 6 W 82/15)</p>
<p>In dem Fall hatte der Erblasser ein<a href="https://anwaltauskunft.de/magazin/thema/testament/"> Testament</a> aufgesetzt, in dem er seinem Sohn und seiner Tochter seine Immobilien je zur Hälfte „vermacht“. Seine Ehefrau erwähnte er nicht, ebenso wie sein Geldvermögen. Das Amtsgericht erklärte jedoch die Ehefrau zur Erbin. Das Kammergericht bestätigte dies. Durch das Testament seien nicht die Kinder als Erben eingesetzt worden. Es sei so zu verstehen, dass sie nur einzelne Nachlassgegenstände erhalten sollten.</p>
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<div class="ce_news_pagination_start block" data-index="3" data-pagination-title="Nach der Hochzeit: Testament unwirksam?">
<div class="ce_text block">
<h2>Letzter Wille aus zwei Zetteln: Testament ungültig?</h2>
<div class="text">
<p>Zwei kleine Zettel, die fehler- und lückenhaft beschriftet sind, erfüllen nicht die Anforderungen an einen gültigen letzten Willen. So hat das OLG Hamm am 27. November 2015 entschieden (AZ: 10 W 153/15).</p>
<p>Im zugrundeliegenden Fall verstarb eine verwitwete Frau. Einige Monate nach ihrem Tod legten die Enkel zwei Schriftstücke aus dem Jahr 1986 vor und beantragten einen Erbschein. Bei einem dieser Schriftstücke handelte es sich um einen ca. acht mal zehn Zentimeter großen, per Hand ausgeschnittenen Zettel mit handschriftlicher Aufschrift. Darunter folgten die Angabe 1986 und ein Schriftzug mit dem Nachnamen der Erblasserin. Auf dem zweiten Schriftstück, einem mehrfach gefalteten Stück Pergamentpapier, finden sich die gleichen Worte in leicht abgewandelter Anordnung.</p>
<h2><strong>Gültiges Testament muss Testierwillen deutlich zeigen </strong></h2>
<p>Das Amtsgericht Lübbecke, an das sie sich wandten, stellte jedoch keinen Erbschein aus. Zu Recht, wie das OLG Hamm entschied. Es könne nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass es sich bei den beiden Schriftstücken um letztwillige Verfügungen der Erblasserin handele.</p>
<p>Das Gericht zweifelte daran, dass die Frau mit den Zetteln wirklich ihr Testament errichten wollte. Die vermeintlichen Testamente seien nicht auf einer üblichen Schreibunterlage geschrieben worden. Zudem enthalte die Überschrift gravierende Schreibfehler, im Text fehle ein vollständiger Satz – und das, obwohl die Erblasserin der deutschen Sprache in Schrift und Grammatik hinreichend mächtig gewesen sei. Dass zwei inhaltlich ähnliche Schriftstücke auf ungewöhnlichen Schreibunterlagen vorliegen, spreche dem Gericht zufolge dafür, dass es sich nur um Vorüberlegungen oder Entwürfe handelt.</p>
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<div class="ce_text block">
<h2>Nach der Hochzeit: Testament unwirksam?</h2>
<div class="text">
<p>Was wird aus einem Testament, wenn neue Lebensverhältnisse – wie eine Hochzeit – eigentlich zu einer anderen gesetzlichen Erbfolge führen würden?<a href="http://www.dav-erbrecht.de"> Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im DAV</a> informiert über eine Entscheidung des Kammergerichts (KG) Berlin vom 10. November 2015 (AZ: 6 W 54/15).</p>
<p>Der Erblasser errichtet ein<a href="https://anwaltauskunft.de/magazin/thema/testament/"> Testament</a>, in welchem er seine Tochter zur Alleinerbin einsetzt. Einige Jahre später heiratet er. Bis zu seinem Tod ändert er das Testament nicht. Vielmehr macht er sich nach der<a href="https://anwaltauskunft.de/magazin/thema/hochzeit/"> Hochzeit</a> zusammen mit seiner Tochter und schriftlich Gedanken, was mit seinen verschiedenen Immobilien nach seinem Tod passieren soll. Die Ehefrau<a href="https://anwaltauskunft.de/magazin/geld/erben-vererben/1175/erbschaften-wann-kann-man-ein-testament-anfechten/?L=0&amp;cHash=b636f2c8c15145234d1893d1b42e1d62"> ficht das Testament an</a> und sieht sich als Miterbin neben der Tochter des Erblassers.</p>
<h2><strong>Erblasser ändert sein Testament nach der Hochzeit nicht </strong></h2>
<p>Das KG weist ihre Klage zurück. Es nimmt an, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung zugunsten seiner Tochter auch nach der Eheschließung getroffen haben würde. Der Wille des Erblassers, an seinem Testament mit Einsetzung seiner Tochter als Alleinerbin festzuhalten, wird nach Ansicht des KG insbesondere bei den von ihm schriftlich niedergelegten Gedanken zur Zukunft eines anderen Hauses deutlich.</p>
<p>Dass der Erblasser allein eine Absprache mit seiner Tochter für angezeigt hielt, um seine Überlegungen umzusetzen, belegt erstens seinen Willen, sie weiterhin als seine Alleinerbin einzusetzen, mithin am Testament festzuhalten. Es zeigt zweitens sein Vertrauen in seine Tochter, dass sie seine Überlegungen nach seinem<a href="https://anwaltauskunft.de/magazin/thema/tod/"> Tod</a> umsetzen würde. Hätte der Erblasser seine Ehefrau als Miterbin einsetzen wollen, wäre demgegenüber nach den Umständen zu erwarten gewesen, dass er in diesem Fall auch mit ihr Absprachen getroffen hätte.</p>
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<div class="ce_text block">
<h2>Vor Operation Testament gemacht: Bleibt es auch danach wirksam?</h2>
<div class="text">
<p>Vor einer großen Operation schreiben manche Menschen noch ein Testament für den Fall, dass sie sie nicht überleben oder testierunfähig werden. Ist ein solches Testament ungültig, wenn die Operation gut verläuft, der Erblasser aber einige Zeit danach stirbt? Ja, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in einem Beschluss vom 19. August 2015 (AZ: I-3 Wx 191/14). Die<a href="http://www.dav-erbrecht.de"> Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im DAV</a> informiert über den Fall.</p>
<p>Die Erblasserin litt unter Leukämie und musste sich unter örtlicher Betäubung einer Biopsie unterziehen. An selben Tag errichtete sie vor dem Eingriff auf einem kleinen Zettel formwirksam folgende letztwillige Verfügung: „Dies ist mein<a href="https://anwaltauskunft.de/magazin/geld/erben-vererben/1226/erbschaften-wie-schreibt-man-ein-testament/"> Testament</a>: Sollte heute bei diesem Eingriff etwas passieren und ich nicht mehr aufwachen, vermache ich mein ganzes Vermögen Herrn A. … Dieses ist mein letzter Wille.“</p>
<p>Zwar verlief der Eingriff ohne Komplikationen; die Erblasserin verstarb dennoch fünf Monate später. Herr A, ihr Lebensgefährte, beantragte daraufhin einen<a href="https://anwaltauskunft.de/ratgeber/rechtslexikon/e/erbschein/"> Erbschein</a> zu seinen Gunsten, wogegen sich die Schwester und die Neffen und Nichten der Erblasserin wehren wollten.</p>
<h2><strong>Sterben durch die OP als Bedingung? Im Zweifel auf Dauer angelegt </strong></h2>
<p>Dem OLG Düsseldorf zufolge sind Formulierungen wie „Sollte heute bei diesem Eingriff etwas passieren und ich nicht mehr aufwachen“, wie sie die Erblasserin wählte, auslegungsbedürftig. Dem Gericht zufolge kann man ohne weitere konkrete Anhaltspunkte nicht davon ausgehen, dass ein Erblasser diese Rechtsfolge nur dann will, wenn der Eingriff tödlich verläuft. Gerade im vorliegenden Fall ließe sich argumentieren, dass es so unwahrscheinlich sei, dass eine Biopsie mit nur örtlicher Betäubung tödlich verlaufe, dass gerade deshalb die Erbeinsetzung davon unabhängig gewollt gewesen sein müsse.</p>
<p>Die Rechtsprechung sieht solche mit Blick auf einen medizinischen Eingriff errichtete Testamente in der Regel nicht als Schnellschuss an, der im Überlebensfall nicht mehr gilt. Vielmehr handelt es sich um wirksame, also gültige Testamente.</p>
<h2><strong>Streit ums Testament? Rechtsanwälte helfen </strong></h2>
<p>Sie haben geerbt, doch andere Familienmitglieder glauben, dass das Testament ungültig ist? Ein Angehöriger ist verstorben, es liegen mehrere Dokumente vor und Sie sind nicht sicher, welches Testament ungültig und welches gültig ist? Oder möchten Sie selbst Ihren letzten Willen festhalten und möchten wissen, wie man ein Testament richtig aufsetzt?</p>
<p>In diesen und anderen Fällen können Sie sich an Anwältinnen und Anwälte für Erbrecht wenden. Diese beraten Sie und helfen Ihnen dabei, die beste Lösung zu finden. Sie können zudem einschätzen, wann ein Testament ungültig ist und wann sich eine Klage lohnt.</p>
<p>&nbsp;</p>
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<p>Quelle: https://anwaltauskunft.de</p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://www.bgk-rechtsanwaelte.de/wann-ist-ein-testament-ungueltig/">Wann ist ein Testament ungültig?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.bgk-rechtsanwaelte.de">BGK Rechtsanwälte: Kanzlei Bernhard &amp; Dr. Kleuser</a>.</p>
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		<title>Der Fall: Ehemann ändert gemeinschaftliches Ehegattentestament nach Tod der Frau</title>
		<link>https://www.bgk-rechtsanwaelte.de/der-fall-ehemann-aendert-gemeinschaftliches-ehegattentestament-nach-tod-der-frau/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Mik45qR56]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 24 Jun 2021 10:12:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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				<div class="et_pb_text_inner"><p>Formu­lie­rungen in Testa­menten beschäftigen die Gerichte häufig. Immer wieder müssen sie ausgelegt werden, insbe­sondere, wenn der oder die Testie­renden vorher keinen Rechtsrat eingeholt haben. Bei gemein­schaft­lichen Ehegat­ten­tes­ta­menten stellt sich immer wieder die Frage, inwieweit sich die Eheleute binden wollten. Darf der Überle­bende sich in Bezug auf die Frage, wer nach dem Tode beider Ehegatten erben soll, noch ument­scheiden? Die Arbeits­ge­mein­schaft Erbrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) infor­miert über eine Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts (OLG) Bamberg.</p>
<p>In einem <a href="https://anwaltauskunft.de/ratgeber/rechtslexikon/g/gemeinschaftliches-testament/">gemeinschaftlichen Testament</a> aus dem Jahr 1992 setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben und ihre vier Kinder als Schlusserben ein. Sie schreiben unter anderem „Das heißt, der überlebende Ehegatte ist Alleinerbe und hat die Verfügungsgewalt über das gemeinsame Vermögen.“</p>
<p>Danach verfassen die Eheleute 2010 gemeinsam noch eine Verfügung zugunsten eines Sohnes: Dieser soll „das Anwesen und dessen Verwaltung übernehmen. Er hat am meisten dafür getan. Als Wohnung sollen unsere Wohnräume ihm dienen.“ Diese Anordnung greift jedoch nicht, weil sie nur maschi­nen­schriftlich verfasst ist.</p>
<p>Die Ehefrau stirbt 2014, der Ehemann 2015. Eine gute Woche vor seinem Tod lässt der Ehemann ein notari­elles Testament errichten, in dem er unter Widerruf der Verfügungen des Testa­ments von 1992 hinsichtlich der Schlus­ser­ben­ein­setzung den bereits vorher bedachten Sohn zum Allei­nerben einsetzt.</p>
<p>Die Frage ist nun, ob das neue notarielle Testament vom Ehemann zugunsten des einen Sohnes gilt oder das gemein­schaft­liche Ehegat­ten­tes­tament von 1992 gleich­be­rechtigt zugunsten aller Kinder. Dies hängt davon ab, ob die Ehegatten bei der Errichtung des gemein­samen Testa­mentes wollten, dass dies durch den überle­benden Ehegatten alleine nicht mehr abgeändert werden darf.</p>
<p><strong><a href="https://anwaltauskunft.de/magazin/geld/erben-vererben/1368/berliner-testament-wie-kann-man-nachteile-umgehen/">Berliner Testament</a>: Spezielle gesetzliche Auslegungsregel</strong></p>
<p>Die Formu­lierung „hat die Verfügungs­gewalt über das gemeinsame Vermögen“ ist daher nach dem überein­stim­menden Willen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Testa­ment­s­er­richtung auszu­legen. Sofern ein solches Testament keine klaren und eindeu­tigen Aussagen enthält, muss diese Frage nach den allge­meinen Ausle­gungs­grundsätzen ermittelt werden.</p>
<p>Lässt sich der Wille damit nicht zuverlässig feststellen, so kommt bei der vorlie­genden Kon-stel­lation eines sogenannten Berliner Testa­ments, in dem sich die Eheleute gegen­seitig zum Allei­nerben und ihre gemein­samen Kinder als gemeinsame Schlus­serben zu gleichen Teilen einge­setzt hatten, eine spezielle gesetz­liche Ausle­gungs­regel zum Zuge. Demnach sind im Zweifel die gegen­sei­tigen Erbein­set­zungen der Ehegatten jeweils auch im Verhältnis zur Schlus­ser­ben­ein­setzung des anderen Ehegatten als bindend anzusehen.</p>
<p>Das OLG Bamberg sieht in der Bestimmung im gemein­schaft­lichen Testament, wonach der überle­bende Ehegatte „die Verfügungs­gewalt über das gemeinsame Vermögen“ haben sollte, schon nach dem Wortlaut der betref­fenden Anordnung lediglich die Bedeutung und Funktion eines klarstel­lenden Zusatzes, wonach der überle­bende Ehegatte tatsächlich Vollerbe werden sollte.</p>
<p><strong>Keine Rückschlüsse auf Wünsche der Ehegatten möglich</strong></p>
<p>Nach Ansicht des Gerichts ist nicht zu erkennen, dass die Vorstel­lungen der Ehefrau entgegen aller Lebens­er­fahrung nicht von dem Wunsch bestimmt gewesen sein könnte, das gemeinsame Vermögen allen vier Kindern zu gleichen Teilen zukommen zu lassen. Im Gegenteil: Die im Jahr 2010 gewollte testa­men­ta­rische Änderung des ursprünglichen Testa­mentes werde ausdrücklich mit einer zwischen­zeit­lichen Änderung der Verhältnisse, nämlich damit begründet, dass der bedachte Sohn für „das Anwesen und dessen Verwaltung &#8230; am meisten getan (habe)“.</p>
<p>Diese einlei­tende Klarstellung könne somit dem Gericht zufolge nur dahin verstanden werden, dass der beabsich­tigten Zuwendung an den Sohn ein Motiva­ti­ons­wechsel infolge einer – in den zurücklie­genden 18 Jahren einge­tre­tenen – neuen Entwicklung zugrunde gelegen hatte. Aus diesem Grund können keine tragfähigen Rückschlüsse auf die Erwar­tungs­haltung und Wünsche der testie­renden Ehegatten zur Zeit der Testa­ment­s­er­richtung im Frühsommer 1992 gezogen werden.</p>
<p><strong>Gesetz­liche Vermutung greift: Ehegat­ten­tes­tament kann nicht geändert werden</strong></p>
<p>Somit greift die gesetz­liche Vermutung. Diese geht von der gewöhnlichen Lebens­er­fahrung über die Vorstel­lungen und Absichten der Ehegatten in solchen Fällen aus. Danach tun Eheleute, die ihr gemein­sames Vermögen letztlich an ihre eigenen &#8211; gemein­samen &#8211; Kinder weiter­geben möchten, jedoch mit Rücksicht auf die Alters­ver­sorgung des anderen Ehegatten ihre Abkömmlinge für den Fall ihres eigenen Vorversterbens enterben, dies jeweils in einer gewissen Erwartung. Sie erwarten offen­kundig, dass aufgrund der gleich­zei­tigen Schlus­ser­ben­ein­setzung des anderen Teiles das gemeinsame Vermögen mit dem Tode des Ehegatten auf ihre Kinder übergehen wird.</p>
<p>Dieses Vertrauen der testie­renden Eheleute wird unter anderem dadurch geschützt, dass ein Widerruf nach dem Tod des Erstverster­benden grundsätzlich ausge­schlossen ist. Der nachverster­bende Ehemann konnte daher den einen Sohn nicht durch ein weiteres Testament nach dem Tod der Ehefrau besonders bevor­zugen, auch wenn diese dies womöglich seit 2010 wollte. Die vier Kinder wurden zu gleichen Teilen Erben.</p>
<p>Oberlan­des­ge­richt Bamberg am 6. November 2015 (AZ: 4 W 105/15)</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.erbrecht-dav.de/">www.dav-erbrecht.de</a>  </p></div>
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<p>Der Beitrag <a href="https://www.bgk-rechtsanwaelte.de/der-fall-ehemann-aendert-gemeinschaftliches-ehegattentestament-nach-tod-der-frau/">Der Fall: Ehemann ändert gemeinschaftliches Ehegattentestament nach Tod der Frau</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.bgk-rechtsanwaelte.de">BGK Rechtsanwälte: Kanzlei Bernhard &amp; Dr. Kleuser</a>.</p>
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		<title>DOWNLOADSpost</title>
		<link>https://www.bgk-rechtsanwaelte.de/downloadspost/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Mik45qR56]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 09 Jun 2021 13:45:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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<h4 style="text-align: center;">Kanzlei Bernhard &amp; Dr. Kleuser</h4></div>
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				<div class="et_pb_text_inner"><h3 style="text-align: center;"><span style="color: #ffffff;">Vorlage: Datenerfassungsbogen zur Gründung einer GmbH <img decoding="async" class="wp-image-786 size-full alignnone" src="https://www.bgk-rechtsanwaelte.de/wp-content/uploads/2021/06/bgk-downloadico-6-21.png" alt="" width="34" height="35" /><br /></span></h3></div>
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				<div class="et_pb_text_inner"><p><span style="color: #0c77bd;"><b>Kanzlei Bernhard und Dr. Kleuser <img loading="lazy" decoding="async" class="wp-image-113 size-full alignright" src="https://www.bgk-rechtsanwaelte.de/wp-content/uploads/2017/04/BGK-pic-2010-buero-home.jpg" alt="" width="188" height="114" /></b></span><br />Flughafenstraße 30<br />64546 Mörfelden-Walldorf</p>
<p><img loading="lazy" decoding="async" class="alignnone wp-image-131 size-full" src="https://www.bgk-rechtsanwaelte.de/wp-content/uploads/2017/04/BGK-phone-ico-white.png" alt="" width="20" height="25" />  <span style="color: #0c77bd;">Telefon:</span> 06105/40870</p>
<p><span style="color: #0c77bd;"><img loading="lazy" decoding="async" class="alignnone wp-image-140 size-full" src="https://www.bgk-rechtsanwaelte.de/wp-content/uploads/2017/04/BGK-fax-ico-white.png" alt="" width="20" height="25" />  Telefax:</span> 06105/4087-50</p>
<p><img loading="lazy" decoding="async" class="alignnone wp-image-134 size-full" src="https://www.bgk-rechtsanwaelte.de/wp-content/uploads/2017/04/BGK-mail-ico-white.png" alt="" width="20" height="25" />  <span style="color: #0c77bd;"><a style="color: #0c77bd;" href="mailto:info@bgk-rechtsanwaelte.de">info@bgk-rechtsanwaelte.de</a></span></p>
<p><span style="color: #0c77bd;">Telefonzeiten:</span><br />Mo-Do von 8:30 bis 12:30 und von 14:30 bis 17:30<br />Fr von 8:30 -12:30</p>
<p><span style="color: #0c77bd;">Öffnungszeiten:</span><br />Mo-Fr von 8:30 bis 13:00 und von 14:00 bis 18:00</p></div>
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		<title>Vorsor­ge­voll­macht: So sichern Sie sich für den Ernstfall ab</title>
		<link>https://www.bgk-rechtsanwaelte.de/vorsorgevollmacht-so-sichern-sie-sich-fuer-den-ernstfall-ab/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Mik45qR56]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 19 May 2021 15:46:42 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://www.bgk-rechtsanwaelte.de/vorsorgevollmacht-so-sichern-sie-sich-fuer-den-ernstfall-ab/">Vorsor­ge­voll­macht: So sichern Sie sich für den Ernstfall ab</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.bgk-rechtsanwaelte.de">BGK Rechtsanwälte: Kanzlei Bernhard &amp; Dr. Kleuser</a>.</p>
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				<div class="et_pb_text_inner"><h6>SELBSTBESTIMMUNG</h6>
<h1>Vorsor­ge­voll­macht: So sichern Sie sich für den Ernstfall ab</h1>
<div class="ce_text teaser lead block">
<p>Alter, Krankheit, Unfall – es gibt viele Gründe, aus denen Menschen nicht mehr für sich selbst sorgen und entscheiden können. Für diese Fälle kann man vorsorgen, und zwar mit einer sogenannten Vorsor­ge­voll­macht. Damit sie ihren Zweck erfüllt, gilt es, einige Regeln zu beachten. Das Recht­sportal anwaltaus­kunft.de erklärt, worauf Sie achten müssen.</p>
</div>
<div class="ce_text block">
<div class="text">
<p>Die Bundesbürger sorgen vor: Immer mehr Deutsche verfügen über eine Vorsor­ge­voll­macht. Alleine im Zentralen Vorsor­ge­re­gister der Bundes­notar­kammer sind 4,6 Millionen dieser Dokumente regis­triert (Stand Ende 2019). Das mag damit zu tun haben, dass unsere Gesell­schaft altert. Vielleicht spricht sich aber auch eine wichtige juris­tische Tatsache herum: Wenn man nicht mehr für sich selbst entscheiden kann, werden Ehepartner oder Angehörige nicht automa­tisch gesetz­liche Vertreter. Sie können nicht ohne Weiteres für ihren Partner, ihren Vater oder ihre Mutter entscheiden und für sie etwa in Opera­tionen einwil­ligen.</p>
<h2>Was ist eine Vorsor­ge­voll­macht?</h2>
<p><strong>In einer Vorsorgevollmacht bestimmt man selbst einen sogenannten Bevollmächtigten, für den Fall, dass man nicht mehr für sich selbst entscheiden kann</strong>. Ein Bevollmächtigter ist ein <strong>rechtlicher Vertreter</strong>. Der Vollmachtgeber bestimmt verschiedene Lebens­be­reiche, die der Bevollmächtigte regeln darf, zum Beispiel:</p>
<ul>
<li>Finanzen</li>
<li>Fragen, die die eigene Immobilie betreffen oder</li>
<li>medizinische Angelegenheiten.</li>
</ul>
<p>Er oder sie kann die Vollmacht natürlich auch auf andere Bereiche beziehen, zum Beispiel das eigene Unter­nehmen.</p>
<h2>Wann sollte man eine Vorsor­ge­voll­macht erstellen?</h2>
<p>Ein Unfall kann jeden von heute auf morgen zu einem Pflegefall machen. Eine Vorsorgevollmacht ist deshalb auch für junge Menschen sinnvoll. <strong>„Sie ist aber nur wirksam, wenn der Vollmachtgeber geschäftsfähig war, als er sie erstellt hat“</strong>, sagt Rechtsanwalt Dr. Dietmar Kurze von der <a href="https://www.erbrecht-dav.de/">Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV)</a>.</p>
<p>Denn meist stellt er oder sie eine General­voll­macht aus. Das ist eine starke recht­liche Erklärung mit weitrei­chenden Folgen. War eine Person beispiels­weise bereits dement, als sie das Dokument verfasst hat, ist es unwirksam.</p>
<h2>Wer muss unter­schreiben?</h2>
<p>Eine Vorsorgevollmacht muss der Aussteller unterschreiben, also der Vollmachtgeber. <strong>Der Bevollmächtigte muss nicht unterschreiben</strong>. Es ist aber natürlich sinnvoll, sie oder ihn zu informieren.</p>
<h2>Wann ist eine notarielle Beurkundung notwendig?</h2>
<p>In den meisten Fällen reicht eine notarielle Beglaubigung oder eine Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde aus. Eine notarielle Beurkundung ist sinnvoll, wenn rechtssicher <strong>über Grundstücke oder Immobilien verfügt werden soll</strong> oder mehrere Exemplare der Vollmacht benötigt werden.</p>
<h2>Was passiert, wenn ich krank werde und keine Vorsor­ge­voll­macht habe?</h2>
<p>In diesem Fall muss oft ein Gericht der Person einen recht­lichen Betreuer an die Seite stellen. Das kann ein Famili­en­mit­glied sein, aber auch ein profes­sio­neller Betreuer. Für das Gerichts­ver­fahren fallen natürlich auch Kosten an.</p>
<h2>Wer bekommt das Original?</h2>
<p>„Vorsorgevollmachten scheitern in der Praxis häufig an der schlichten Tatsache, dass die Verwandten sie nicht finden“, warnt Rechtsanwalt Dr. Kurze. Es ist deshalb <strong>wichtig, den Angehörigen Bescheid zu geben, wo das Dokument liegt.</strong> <strong>Der Aussteller behält zunächst das Original.</strong></p>
<p><strong>Wer sichergehen möchte, dass seine oder ihre Vorsorgevollmacht im Ernstfall gefunden wird, kann sie beim <a href="https://www.vorsorgeregister.de/">Zentralen Vorsorgeregister (ZVR)</a> der Bundesnotarkammer registrieren lassen</strong>.</p>
<p>Die Betreu­ungs­ge­richte in ganz Deutschland haben darauf Zugriff. Wenn jemand einen recht­lichen Vertreter braucht, prüfen sie, ob die Person eine Vorsor­ge­voll­macht hinterlegt hat.</p>
<p>So kann sicher­ge­stellt werden, dass der richtige Betreuer schließlich die Entschei­dungen trifft. Außerdem lässt sich so ein möglicher­weise teures Verfahren vermeiden.</p>
<h2>Muss man eine Vorsor­ge­voll­macht regis­trieren lassen?</h2>
<p>Nein, verpflichtend ist das nicht. Auch muss man sie in der Regel nicht beurkunden lassen. Es ist aber sinnvoll und teils sogar vorge­schrieben, die Unter­schrift zum Beispiel bei der Betreu­ungsbehörde beglau­bigen zu lassen. Die Kosten dafür betragen zehn Euro. Eine Beglau­bigung ist natürlich auch beim Notar möglich.</p>
<h2>Was ist der Unter­schied zu einer Betreu­ungsverfügung und einer Patien­tenverfügung?</h2>
<p><strong>In einer Betreuungsverfügung kann man vorschlagen, wer Betreuer werden soll, </strong><a href="https://anwaltauskunft.de/magazin/leben/soziales/betreuung-die-10-wichtigsten-fragen"><strong>wenn das Gericht einem einen rechtlichen Betreuer an die Seite stellt</strong></a>, und Wünsche an diesen äußern.</p>
<p>Betreu­ungsverfügungen können deshalb für Allein­ste­hende ohne nahe Verwandte sinnvoll sein. Eine General­voll­macht stellt man damit nicht aus.</p>
<p><strong>In einer <a href="https://anwaltauskunft.de/magazin/leben/senioren/patientenverfuegung-wie-sollte-sie-geschrieben-sein">Patientenverfügung legt man etwa medizinische Behandlungen insbesondere zum Lebensende fest</a></strong>, die man sich wünscht oder für sich ausschließt.</p>
<p>Regelt eine Vorsor­ge­voll­macht gesund­heit­liche Fragen und ärztliche Maßnahmen, sollte man sie mit einer Patien­tenverfügung kombi­nieren.</p>
<h2>Wie erstellt man eine Vorsor­ge­voll­macht?</h2>
<p>Wer eine (gültige) Vorsor­ge­voll­macht aufsetzen möchte, muss das Dokument:</p>
<ul>
<li>mit seinem Vor- und Nachnamen versehen</li>
<li>mit dem Datum versehen</li>
<li>eigenhändisch unterschreiben</li>
</ul>
<p>Man kann eine Vollmacht entweder <strong>von Hand oder elektronisch</strong> schreiben.</p>
<p>In manchen Fällen muss sie <strong>beglaubigt oder notariell beurkundet</strong> werden.</p>
<h2><strong>Gibt es ein Muster oder ein Formular, das ich nutzen kann?</strong></h2>
<p>Eine Vorsorgevollmacht regelt sensible Lebensbereiche. Was mit dem Geld auf dem Konto passieren soll und welche medizinischen Behandlungen man bekommen möchte, ist individuell. Entsprechend <strong>sollte auch die Vollmacht speziell auf den Vollmachtgeber und seine Wünsche abgestimmt sein</strong>.</p>
<p>Vorge­fer­tigte Muster oder Formulare sind deshalb keine gute Wahl.</p>
<p>Zudem <strong>können formale oder inhaltliche Fehler können dazu führen, <a href="https://anwaltauskunft.de/ratgeber/tipps-urteile/geldabhebung-durch-vorsorgevollmacht">dass Banken oder Pflegeheime Vollmachten nicht anerkennen</a></strong>. Sie sind für diesen Bereich dann nicht brauchbar.</p>
<p>Spezia­li­sierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beraten Privat­per­sonen dazu, wie sie das Dokument formu­lieren müssen &#8211; und zwar so, dass es zu ihrem Leben und ihren Bedürfnissen passt. Das gilt für alle Mandan­tinnen und Mandanten &#8211; auch solche, die kein großes Vermögen und keine Immobilie zu verwalten haben.</p>
<p>Sie machen sich Sorgen, ob Sie sich das Honorar für eine Anwältin oder einen Anwalt leisten können? <strong>Eine Beratung ist günster, als viele Menschen glauben.</strong></p>
<p><strong>Hier finden Sie <a href="https://anwaltauskunft.de/magazin/gesellschaft/staat-behoerden/rechtsbeistand-kann-sich-jeder-leisten">Informationen zu den Anwaltskosten und staatlichen Zuschüssen</a>.</strong></p>
<div class="news-article-lawyers-of-section" data-action="magazin/leben/senioren/warum-sollte-man-eine-vorsorgevollmacht-aufsetzen?fbclid=IwAR2lPoC5ojcjd_nXq2aAod65cF-4a7_rCS1yYgUGZVW7RsKT_p-KmsrHiIk&amp;as=ajax&amp;ag=dav_news&amp;aa=getLawyerOfSectionAction&amp;news=1115&amp;module=57"> </div>
<h2>Nach welchen Kriterien sollte man den Bevollmächtigten aussuchen?</h2>
<p>„<strong>Bei der Wahl des Bevollmächtigten sollte man auf drei Kriterien achten</strong>:</p>
<ul>
<li><strong>Vertrauen,</strong></li>
<li><strong>Fähigkeiten und</strong></li>
<li><strong>Motivation“,</strong></li>
</ul>
<p>rät der Berliner Rechtsanwalt. <strong>Dabei müsse es nicht immer ein Verwandter sein, den man zum Bevollmächtigten macht</strong>. Denkbar ist auch, einen professionellen anwaltlichen Bevollmächtigten zu bestimmen.</p>
<p>Wer mit dem Bevollmächtigten eine Entlohnung für seine Tätigkeit oder gar eine Schenkung vereinbart, sollte dies schriftlich festhalten. Denn Bevollmächtigte können dann haftbar gemacht werden, wenn sie gegen Pflichten aus der Vollmacht verstoßen.</p>
<p>Sie müssen alle Ausgaben in ihrer Tätigkeit gegenüber den Erben belegen, dazu sind sie rechtlich verpflichtet. „Für Ausgaben, die ein Bevollmächtigter nicht belegen kann, können Erben Schadensersatz verlangen“, sagt Rechts­anwalt Dr. Kurze.</p>
<h2>Sollte man einen Ersatz­be­vollmächtigten bestimmen?</h2>
<p>Es empfiehlt sich, in einer Vorsor­ge­voll­macht einen Ersatz­be­vollmächtigten zu bestimmen. Denn Bevollmächtigte können ihre Aufgabe auch wieder abgeben. Es ist ohnehin niemand dazu verpflichtet, Bevollmächtigter zu werden. Und letztlich kann es natürlich auch passieren, dass der Bevollmächtigte selbst erkrankt.</p>
<h2>Welche Nachteile hat eine Vorsor­ge­voll­macht?</h2>
<p><strong>Ist eine Vorsorgevollmacht formal oder inhaltlich falsch oder unklar formuliert, funktioniert sie im Alltag nicht</strong> – oder sie hat Konsequenzen, die der Austeller des Dokuments gar nicht wollte.</p>
<p>Er oder sie kann zum Beispiel eine „vermögensscho­nende Bevollmächtigung“ vorschreiben. Damit sollen das Vermögen und damit das Erbe erhalten bleiben.</p>
<p>In der Realität bedeutet das aber: „Dem Vollmacht­geber wird etwa nur möglichst billige Kleidung und preis­wertes Essen gekauft. Beim Pflegeheim wird nicht auf die Qualität, sondern nur darauf geschaut, dass es wenig kostet“, berichtet der Anwalt aus der Praxis.</p>
<h2>Wann ist eine Vorsor­ge­voll­macht ungültig?</h2>
<p><strong>„Wenn der Aussteller nicht geschäftsfähig war, als er die Vollmacht aufgesetzt hat, ist sie unwirksam“</strong>, erklärt Rechtsanwalt Kurze. Eine Person ist nicht geschäftsfähig, wenn sie nicht (mehr) in der Lage ist, selbstständig Rechtsgeschäfte zu schließen. Zum Beispiel, weil sie dement ist.</p>
<p>War jemand bereits an Demenz erkrankt und hat eine Vorsor­ge­voll­macht aufge­setzt, können die Gerichte auf die Idee kommen, dass er nicht mehr im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte war. Das Dokument wäre dann nicht gültig.</p>
<p><strong>Eine Vollmacht kann auch ungültig sein, wenn sie zwar inhaltlich und formal richtig, aber nicht beglaubigt ist, obwohl sie das sein müsste</strong>.</p>
<p>Eine anwalt­liche Beratung kann solche Situa­tionen vermeiden: Spezia­li­sierte Vorsor­geanwältinnen und -anwälte oder Anwältinnen und Anwälte für Erb- und Famili­en­recht unterstützen und beraten bei allen Belangen rund um Vorsor­ge­voll­machten.</p>
<h2>Können Vollmachten ausge­nutzt werden?</h2>
<p><strong>Das </strong><a href="https://anwaltauskunft.de/magazin/leben/senioren/missbrauch-von-vorsorgevollmachten-wie-kann-man-sich-davor-schuetzen"><strong>Risiko, dass eine Vollmacht missbraucht wird, besteht durchaus</strong></a>. Denn meistens handelt es sich um eine Generalvollmacht.</p>
<p>Der Bevollmächtigte kann auf das Bankkonto und das sonstige Vermögen des Vollmacht­gebers zugreifen, ohne dass dieser es kontrol­lieren kann. Denn er ist dazu ja nicht mehr in der Lage. Das kann einen Bevollmächtigten dazu verleiten, Geld und Vermögen zu stehlen.</p>
<p>„Vollmachts­miss­brauch nimmt zu. Für die Vollmacht­geber und deren Erben ist oft zum Schluss nichts mehr übrig“, stellt Dr. Kurze fest. Betreu­ungs­ge­richte müssen bei vermögensrecht­lichen Fragen nicht zustimmen, ihnen müssen Bevollmächtigte auch die Rechnungs­legung nicht vorlegen.</p>
<h2>Wie kann man den Missbrauch einer Vorsor­ge­voll­macht verhindern?</h2>
<p>Besonders bei einer General­voll­macht besteht das Risiko, dass der Bevollmächtigte nicht nur zugunsten des Vollmacht­gebers handelt, sondern zum Beispiel auch Geld in die eigene Tasche steckt.</p>
<p>Gegen Diebstähle oder anderen Missbrauch können sich Vollmacht­geber nicht nur bei einer Generalvollmacht mit beson­deren Formu­lie­rungen und Klauseln schützen. <strong>Sie können etwa festlegen, dass der Bevollmächtigte nur begrenzt über das Vermögen oder die Immobilien bestimmen kann oder dies auch komplett ausschließen.</strong></p>
<p><strong>Außerdem kann man dem Bevollmächtigten jemanden zur Kontrolle an die Seite stellen, einen sogenannten Kontroll­be­vollmächtigten</strong>. Auf diese Aufgabe haben sich in den letzten Jahren zunehmend Rechtsanwälte spezia­li­siert.</p>
<p>Denkbar ist beispiels­weise auch, Umgangs­regeln in das Dokument aufzu­nehmen, die garan­tieren, dass der Vollmacht­geber und seine Familie oder seine Freunde sich sehen können, denn: „Bevollmächtigte haben viele Rechte, sie können Verwandten sogar den Zugang zum Vollmacht­geber versperren“, so Dr. Dietmar Kurze.</p>
<h2>Wie lange sind Vorsor­ge­voll­machten gültig?</h2>
<p><strong>Die Bestimmungen enden nicht immer mit dem Tod des Ausstellers.</strong> Meist gelten sie weiter, Erben müssen sie explizit wider­rufen. Tun sie dies nicht schnell genug, kann der Bevollmächtigte weiter handeln und etwa Geld ausgeben.</p>
<h2>Wie kann man eine Vorsor­ge­voll­macht wider­rufen oder ändern?</h2>
<p><strong>Wenn der Vollmachtgeber seinem Bevollmächtigten nicht mehr vertraut und lieber jemand anderen einsetzen würde, sollte er die Vollmacht widerrufen</strong>. Gleiches gilt natürlich, wenn er sich inhaltlich andere Bestimmungen wünscht.</p>
<p><a href="https://anwaltauskunft.de/magazin/leben/senioren/vorsorgevollmacht-kann-widerrufen-werden"><strong>Wer die Bestimmungen widerrufen will, kann dies jederzeit tun, wenn er geschäfts- und einwilligungsfähig ist</strong></a>. „Um an der Vollmacht etwas ändern oder sie widerrufen zu können, muss man geschäfts- oder einwilligungsfähig sein“, sagt der Berliner Erbrechtler. Andernfalls sind die Änderungen unwirksam und die alte Version bleibt bestehen.</p>
<p>Wer geschäftsfähig ist und an seiner oder ihrer Vollmacht etwas ändern oder sie ganz widerrufen möchte, das kann das <strong>mündlich oder schriftlich</strong> tun. Am sinnvollsten ist die schriftliche Variante.</p>
<p><strong>„Bei einer Änderung oder einem Widerruf sollte man die alte Vorsorgevollmacht vom Bevollmächtigten herausverlangen, gegebenenfalls den Notar informieren und die Registrierung beim ZVR löschen“</strong>, rät Rechtsanwalt Kurze. Wer seine Vollmacht zuhause aufbewahrt, zerstört sie am besten. Auch bei Änderung oder Widerruf kann eine anwaltliche Beratung sinnvoll sein.</p>
<p>Nach Erfahrung von Rechts­anwalt Kurze kommt es auch vor, dass Dritte die Vollmacht wider­rufen wollen, etwa das Pflegeheim oder (andere) Kinder des Ausstellers. Oft steht dann beispiels­weise der Vorwurf im Raum, dass der Bevollmächtigte zu viel Geld abhebt oder mit der Vollmacht ander­weitig verant­wor­tungslos umgeht.</p>
<p>Um solchen Fällen vorzu­beugen, kann der Vollmacht­geber einen Kontroll­be­vollmächtigten einsetzen. Er hat ein Auge darauf, wie der Bevollmächtigte mit seiner Verant­wortung umgeht. Im Ernstfall kann er die Vollmacht auch wider­rufen.</p>
<h2>Mehrere Vollmachten: Welche gilt?</h2>
<p>Es kann vorkommen, dass jemand einen Unfall hat oder erkrankt – und die Angehörigen nicht nur eine Vorsor­ge­voll­macht finden, sondern mehrere. In diesen Fall ist nicht zwangsläufig die neuste gültig.</p>
<p><strong>Die älteste Vollmacht gilt, wenn</strong></p>
<ul>
<li><strong>der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Erstellung geschäftsfähig war und </strong></li>
<li><strong>er sie nicht widerrufen hat.</strong></li>
</ul>
<p>Eine neue Vollmacht zu schreiben, macht eine alte Version nicht automa­tisch ungültig.</p>
<p>Auch wenn die Person zwar eine ältere Vollmacht wider­rufen und eine neue erstellt hat, zu diesem Zeitpunkt aber nicht mehr geschäftsfähig war, gilt das ältere Dokument weiter.</p>
<h2>Beratung gesucht? Anwältinnen und Anwälte helfen weiter</h2>
<p>Sie möchten eine Vorsorgevollmacht verfassen und wünschen sich anwaltliche Unterstützung? Oder sind Sie als Betreuer oder Betreuerin eingesetzt und brauchen professionelle Beratung? <strong>Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälfte helfen Ihnen weiter.</strong></p>
<p>Auf Vorsorge spezia­li­sierte Anwältinnen und Anwälte:</p>
<ul>
<li>&#8230;helfen Ihnen dabei, Ihre Vorsorgevollmacht richtig zu formulieren,</li>
<li>&#8230;beraten Sie dazu, den richtigen Bevollmächtigten auszuwählen,</li>
<li>&#8230;helfen Ihnen, Ihre Vollmacht zu ändern oder zu widerrufen und</li>
<li>&#8230;beraten Sie bei Fragen oder Problemen im Zusammenhang mit Vorsorgevollmachten.</li>
</ul>
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<p>Quelle: https://anwaltauskunft.de</p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://www.bgk-rechtsanwaelte.de/vorsorgevollmacht-so-sichern-sie-sich-fuer-den-ernstfall-ab/">Vorsor­ge­voll­macht: So sichern Sie sich für den Ernstfall ab</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.bgk-rechtsanwaelte.de">BGK Rechtsanwälte: Kanzlei Bernhard &amp; Dr. Kleuser</a>.</p>
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		<title>Wer bezahlt den Kredit nach der Trennung?</title>
		<link>https://www.bgk-rechtsanwaelte.de/wer-bezahlt-den-kredit-nach-der-trennung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Mik45qR56]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 26 Mar 2021 10:06:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://www.bgk-rechtsanwaelte.de/wer-bezahlt-den-kredit-nach-der-trennung/">Wer bezahlt den Kredit nach der Trennung?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.bgk-rechtsanwaelte.de">BGK Rechtsanwälte: Kanzlei Bernhard &amp; Dr. Kleuser</a>.</p>
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				<div class="et_pb_text_inner"><p>Wenn das Glück geht, bleiben vielleicht noch Schulden? Aber: Wer muss für einen gemeinsam aufgenommenen und genutzten Kredit zahlen? In der Regel muss jeder der Ex-Partner auch jeweils eine Hälfte tragen. Wurde von einem Teil des Gelds eine Anschaffung finanziert, die nach der Trennung nur noch einem Ehepartner zur Verfügung steht, kann das allerdings anders aussehen.​</p>
<p><strong>Hören Sie dazu folgenden Podcast:</strong><br /><a href="https://soundcloud.com/user-38937293/podcast-der-deutschen-anwaltauskunft-wer-bezahlt-den-kredit-nach-der-trennung?fbclid=IwAR1JgE5YEUqG4Z6Sf5REC4Q8Vzf7yXvGoRJ9z7zOveMsAP0uyMEjX7Jrisc" target="_blank" rel="noopener">Podcast der Deutschen Anwaltauskunft: Wer bezahlt den Kredit nach der Trennung?</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle: Anwaltauskunft</p></div>
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<p>Der Beitrag <a href="https://www.bgk-rechtsanwaelte.de/wer-bezahlt-den-kredit-nach-der-trennung/">Wer bezahlt den Kredit nach der Trennung?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.bgk-rechtsanwaelte.de">BGK Rechtsanwälte: Kanzlei Bernhard &amp; Dr. Kleuser</a>.</p>
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		<title>Immobilien: Bundesgerichtshof klärt Rechte von Käufern bei Mängeln bei Kaufverträgen</title>
		<link>https://www.bgk-rechtsanwaelte.de/immobilien-bundesgerichtshof-klaert-rechte-von-kaeufern-bei-maengeln-bei-kaufvertraegen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Mik45qR56]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 18 Mar 2021 13:29:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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				<div class="et_pb_text_inner"><p>Der Bundesgerichtshof – das oberste Gericht in Zivilrechtsfällen – hat entschieden, dass ein kaufvertraglicher Schadensersatzanspruch wegen Mängeln an einer Immobilie mit „fiktiven“ Mängelbeseitigungskosten berechnet werden kann. Demnach wäre es nicht vertretbar, dass der Käufer eine beabsichtigte Mängelbeseitigung vorfinanzieren muss.</p>
<p><strong>Darum geht es im Detail:</strong></p>
<p>Die Kläger erwarben von dem Beklagten im Jahr 2014 eine Eigentumswohnung zum Preis von 79.800 € unter Ausschluss der Sachmängelhaftung. In dem Kaufvertrag heißt es:</p>
<p>„Dem Verkäufer ist bekannt, dass es in der Vergangenheit an der Schlafzimmerwand Feuchtigkeit gab. Sollte es bis zum 31.12.2015 erneut zu einer Feuchtigkeit im Schlafzimmer kommen, verpflichtet sich der Verkäufer, diese auf seine eigenen Kosten zu beheben.“</p>
<p>Nach Übergabe der Wohnung trat Ende 2014 Feuchtigkeit in dem Schlafzimmer der Kläger auf, zu deren Beseitigung die Kläger den Beklagten erfolglos unter Fristsetzung aufforderten.</p>
<p>Mit der Klage verlangen die Kläger von dem Beklagten die Zahlung der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten ohne Umsatzsteuer in Höhe von 7.972,68 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten.</p>
<p>Hierzu verhält sich die Entscheidung wie folgt:</p>
<p>Es gäbe eine gefestigte Rechtsprechung zum Mängelrecht bei Kaufverträgen:</p>
<p><strong>Danach kann der Käufer im Rahmen des kleinen Schadensersatzes entweder Ausgleich des mangelbedingten Minderwerts oder Ersatz der voraussichtlich erforderlichen Mängelbeseitigungskosten verlangen, wobei es unerheblich ist, ob der Mangel tatsächlich beseitigt wird. </strong></p>
<p>Infolgedessen müssen in solchen Fällen – jedenfalls im Ergebnis – die noch nicht angefallenen Mängelbeseitigungskosten unabhängig von der Rechtsnatur des Vertrags ersetzt werden.</p>
<p>Die Einordnung des Vertrags in das Kauf- oder in das Werkvertragsrecht wirkt sich künftig vornehmlich in denjenigen Fallgestaltungen aus, in denen die Mängelbeseitigungskosten den mangelbedingten Minderwert erheblich überschreiten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p></div>
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		<item>
		<title>Eheähnliche Gemein­schaft: Was gilt bei Trennung, Unterhalt, Sorge?</title>
		<link>https://www.bgk-rechtsanwaelte.de/eheaehnliche-gemeinschaft-was-gilt-bei-trennung-unterhalt-sorge/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Mik45qR56]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 14 Sep 2020 17:51:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.bgk-rechtsanwaelte.de/?p=685</guid>

					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://www.bgk-rechtsanwaelte.de/eheaehnliche-gemeinschaft-was-gilt-bei-trennung-unterhalt-sorge/">Eheähnliche Gemein­schaft: Was gilt bei Trennung, Unterhalt, Sorge?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.bgk-rechtsanwaelte.de">BGK Rechtsanwälte: Kanzlei Bernhard &amp; Dr. Kleuser</a>.</p>
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				<div class="et_pb_text_inner"><div class="ce_text teaser lead block">
<h2 class="entry-title"><a href="https://www.bgk-rechtsanwaelte.de/eheaehnliche-gemeinschaft-was-gilt-bei-trennung-unterhalt-sorge/">Eheähnliche Gemein­schaft: Was gilt bei Trennung, Unterhalt, Sorge?</a></h2>
<p>Aktuell leben fast drei Millionen Paare in einer eheähnlichen Gemein­schaft, häufig zusammen mit Kindern. Doch nicht­ehe­liche Lebens­ge­mein­schaften sind Ehen oder einge­tra­genen Leben­s­part­ner­schaften juris­tisch nicht gleich­ge­stellt. Das kann im Alltag Nachteile mit sich bringen, denn in „wilder Ehe“ lebende Partner haben kaum Ansprüche gegen­ein­ander.</p>
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<div class="ce_text block">
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<p>Wollten zwei Menschen früher ihr Leben mitein­ander verbringen, so gab es meist nur eine Möglichkeit: Heiraten. Diese Zeiten sind vorbei. Zwar ist die Anzahl der Eheschließungen je 1000 Einwohner in den letzten Jahren konstant geblieben. Dennoch haben insbe­sondere junge Leute eine gespaltene Meinung zum Bund fürs Leben: Einer Umfrage des Bundes­in­stituts für Bevölkerungs­for­schung zufolge halten 35 Prozent der 20- bis 39-jährigen die Ehe für eine überholte Insti­tution.</p>
<h2>Sind eheähnliche Lebensgemeinschaften gesetzlich geregelt?</h2>
<p>Während Rechte und Pflichten bei diesen Formen der Lebensgemeinschaft genau fixiert sind, ist der <strong>Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft schwammig</strong>. Im deutschen Recht taucht er nur im Familienrecht beim Thema Unterhalt sowie im Sozialrecht auf. Nach dem Sozialgesetzbuch II bilden Menschen, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, eine <strong>Bedarfsgemeinschaft. </strong>Dies wird dann relevant, wenn einer der Partner Arbeitslosengeld II (Hartz 4) beziehen möchten. Denn: Bei Bedürftigkeitsprüfungen werden Einkommen und Vermögen des Partners berücksichtigt.</p>
<h2><strong>Unverheiratet Zusammenleben: Wie steht es um Erbschaft und Schenkung?</strong></h2>
<p>Welche Nachteile es mit sich bringt, dass es in Deutschland keinen Partner­schafts­vertrag für unver­hei­ratete Paare gibt, zeigt sich beim Erben und bei Schen­kungen.</p>
<p>Partner, die in eheähnlichen Gemeinschaften im gemeinsamen Haushalt zusammenleben, haben <strong>kein wechselseitiges gesetzliches Erbrecht</strong>. Der Partner erbt also nicht „automatisch“, wenn der andere stirbt – sondern nur dann, wenn der andere ihn zu Lebzeiten in seinem Testament bedacht hat. Dazu kommt: Die <strong>steuerrechtlichen Freibeträge bei Erbschaften </strong>fallen deutlich niedriger aus als bei Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern.</p>
<p>Auch bei wechselseitigen Schenkungen sind Partner ohne Trauschein im Nachteil. Ihnen stehen nur vergleichsweise <strong>geringe Freibeträge bei der Schenkungssteuer</strong> zu. Haben sie die diese ausgeschöpft, müssen sie sehr hohe Schenkungssteuern an das Finanzamt zahlen.</p>
<h2><strong>Unverheiratete Paare: Anspruch auf Witwenrente und Versorgungsausgleich?</strong></h2>
<p>Diese ungleiche Behandlung nichtehelicher Lebensgemeinschaften zeigt sich auch bei der Witwenrente, die die Deutsche Rentenversicherung oder die gesetzliche Unfallversicherung an Hinterbliebene zahlen. Nach den sozialrechtlichen Regularien hat ein überlebender Partner, der in dieser Form der Gemeinschaft gelebt hat, <strong>keinen Anspruch auf eine Witwenrente</strong> oder eine Witwerrente.</p>
<p>Auch die Rentenan­wart­schaften, die Partner in einer eheähnlichen Gemein­schaft sammeln, werden nach einer Trennung nicht zwischen ihnen aufge­teilt. Der Grund: Es gibt für unver­hei­ratete Partner nach einer Trennung <strong>keinen Versor­gungs­aus­gleich</strong> wie er in Ehen oder einge­tra­genen Partner­schaften möglich ist.</p>
<h2><strong>Steuern in eheähnlichen Lebensgemeinschaften</strong></h2>
<p>Verhei­ratete oder verpart­nerte Paare profi­tieren von steuer­lichen Begünstigungen und Vorteilen wie dem Ehegat­ten­splitting. Partner, die in einer nicht­ehe­lichen Lebens­ge­mein­schaft leben, sind davon ausge­nommen.</p>
<h2><strong>Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Ausgleichsanspruch nach der Trennung?</strong></h2>
<p>Trennen sich Eheleute, werden in der Regel der Hausrat und das Vermögen, das sie während der Ehe gemeinsam erwirt­schaftet haben, unter­ein­ander geteilt. Den sogenannten Zugewinn errechnet das Famili­en­ge­richt auf Antrag und teilt es im Zugewin­n­aus­gleich auf die Partner auf. Für unver­hei­ratete Paare gibt es einen solchen Ausgleich nach einer Trennung nicht.</p>
<p>Es gibt bei eheähnlichen Lebens­ge­mein­schaften ein sogenanntes <strong>Abrech­nungs­verbot.</strong> Das bedeutet: Es besteht kein Ausgleichsanspruch für Ausgaben, die im Rahmen des täglichen Zusammenlebens entstehen „Nur selten, wenn jemand sehr hohe Beträge in das Vermögen des Anderen, etwa ein Haus oder eine Wohnung, gesteckt hat, erhält er nach der Trennung davon etwas zurück&#8220;, sagt die Famili­en­rechts­ex­pertin Eva Becker.</p>
<p>Beispiel: Ein Paar zog nach zehnjähriger eheähnlicher Gemein­schaft ins neu gebaute Haus der Frau, die alleinige Eigentümerin war. In das rund 200.000 Euro teure Haus hatte der Mann nach eigenen Angaben über 90.000 Euro an Geld und Arbeit inves­tiert. Das Paar trennte sich, die Frau setzte den Mann vor die Tür. Dieser klagte – und erhielt Recht. Laut Bundes­ge­richtshof habe der Mann Anspruch auf einen finan­zi­ellen Ausgleich. (BGH-Urteil vom 09.07.2008 – XII ZR 179/05.</p>
<p>Doch Rechtsanwältin Becker betont: „Dabei handelt es sich um Ausnahmen, auf die man sich nicht verlassen darf.“</p>
<div class="news-article-lawyers-of-section" data-action="magazin/leben/ehe-familie/ehe%C3%A4hnliche-gemeinschaft-was-gilt-bei-trennung-unterhalt-sorge?fbclid=IwAR2jZAWSXeo0sYAzPM7gG7yf_k0ecpbdGV580bif3rx2NZ1d7sdUOL1jgoY&amp;as=ajax&amp;ag=dav_news&amp;aa=getLawyerOfSectionAction&amp;news=1488&amp;module=57"> </div>
<h2><strong>Regelungen zum Unterhalt bei der eheähnlichen und nicht ehelichen Lebensgemeinschaften</strong></h2>
<p>Bei unverheirateten Partner bestehen <strong>keine gegenseitigen Unterhaltsansprüche</strong>. Dies ändert sich, wenn sie gemeinsamen Nachwuchs haben. Dann kann der Partner, der die Kinder hauptsächlich betreut, einen finanziellen Ausgleich fordern. Dieser ähnelt dem Betreuungsunterhalt nach dem Ende einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft. „Die Unterhaltspflicht besteht in der Regel bis zum 3. Lebensjahr des gemeinsamen Kindes“, sagt Rechtsanwältin Eva Becker.</p>
<h2><strong>Unverheiratete Partner und Unterhalt für das Kind – was gilt?</strong></h2>
<p>Unabhängig von diesem Unterhalt an den ehemaligen Partner hat ein Kind <strong>Recht auf Unterhalt.</strong> Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eltern verheiratet waren oder nicht. Allerdings gilt bei den Richtlinien zum Kindesunterhalt in eheähnlichen Gemeinschaften: Der Vater muss das gemeinsame Kind anerkannt haben (siehe weiter unten).</p>
<h2><strong>Sorge recht in eheähnlichen Lebensge mein schaften</strong></h2>
<p>In der Ehe haben die Partner gemeinsam das Sorgerecht für die Kinder. Dies bleibt auch nach der Trennung oder Scheidung bestehen – es sei denn, Mutter oder Vater beantragen die alleinige Sorge. Demgegenüber haben unverheiratete Eltern nicht automatisch die gemeinsame Sorge für ein Kind. Diese müssen sie erst beantragen, indem sie eine <strong>gemeinsame Sorgeerklärung</strong> abgeben. Zuvor muss der Vater das den Nachwuchs anerkannt haben. Nach einer Trennung bleibt das gemeinsame Sorgerecht für den Nachwuchs für gewöhnlich bestehen.</p>
<p>Die Regelungen für das Umgangs­recht mit einem Kind nach einer Trennung greifen unabhängig davon, ob Eltern mitein­ander verhei­ratet waren oder in eheähnlicher Gemein­schaft zusam­men­gelebt haben.</p>
<p><a href="https://anwaltauskunft.de/magazin/leben/ehe-familie/magazin/leben/ehe-familie/345/umgangsrecht-was-gilt-rechtlich/?L=0&amp;cHash=83c87368151e877c08e9dc1ce2f0c476">In diesem Artikel finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zum Umgangsrecht.</a></p>
<h2><strong>Nicht eheliche Lebensgemeinschaft: Muss der Vater das Kind anerkennen?</strong></h2>
<p>„In der Ehe wird die biologische Abstammung des Kindes vom Ehemann als selbstverständlich erachtet. In nichtehelichen Beziehungen ist dies nicht der Fall&#8220;, erklärt Rechtsanwältin Eva Becker. Deshalb muss <strong>der Mann das Kind erst anerkennen</strong>, um rechtlich als Vater zu gelten – oder ein Gericht muss die Vaterschaft festgestellt haben.</p>
<h2><strong>Eheähnliche Gemeinschaft und Adoption: Welche Regeln gelten?</strong></h2>
<p>Eine Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs (BGH) vom März 2017 bestätigt die bislang geltende Rechtslage: Danach darf in einer unver­hei­ra­teten Paarkon­stel­lation der eine Partner nicht die Kinder des anderen adoptieren.</p>
<p>Das Gesetz sieht die Adoption von Stiefkindern nur bei verheirateten Paaren oder in gleichgeschlechtlicher eingetragener Lebenspartnerschaft vor. Diese Regelungen seien eindeutig, heißt es in dem Anfang März 2017 veröffentlichten Beschluss des BGH.</p>
<p>Die Richter wiesen damit die Beschwerde eines nicht verhei­ra­teten Paares aus Westfalen ab. Die Mutter hat zwei Kinder, deren leiblicher Vater 2006 starb. 2007 ging die Mutter eine neue Beziehung ein, aller­dings ohne erneut zu heiraten.</p>
<p>Mit dem Antrag wollte das Paar erreichen, dass der Nachwuchs &#8222;die Stellung gemein­schaft­licher Kinder&#8220; bekommt, sodass die Mutter ihre recht­liche Mutter­schaft behält und gleich­zeitig ihr neuer Partner recht­licher Vater wird.</p>
<p>Das aber sehe das Gesetz laut BGH nicht vor. Anders als bei der Stief­kin­dad­option durch Ehegatten oder Leben­s­partner habe der Gesetz­geber für nicht verhei­ratete Personen keine vergleichbare Regelung geschaffen, so die Begründung (AZ: XII ZB 586/15).</p>
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<p>Quelle:<br />https://anwaltauskunft.de</p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://www.bgk-rechtsanwaelte.de/eheaehnliche-gemeinschaft-was-gilt-bei-trennung-unterhalt-sorge/">Eheähnliche Gemein­schaft: Was gilt bei Trennung, Unterhalt, Sorge?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.bgk-rechtsanwaelte.de">BGK Rechtsanwälte: Kanzlei Bernhard &amp; Dr. Kleuser</a>.</p>
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		<title>Testa­mentseröffnung: Was Erben wissen müssen</title>
		<link>https://www.bgk-rechtsanwaelte.de/testamentseroeffnung-was-erben-wissen-muessen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Mik45qR56]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 18 Aug 2020 13:54:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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<h6>LETZTER WILLE</h6>
<h1>Testamentseröffnung: <br />Was Erben wissen müssen</h1>
<p><strong>Das Famili­enober­haupt ist gestorben. Im trauten Heim warten die versam­melten Angehörigen darauf, dass der Famili­enanwalt den Letzten Willen des Verstor­benen verliest. So sieht Testa­mentseröffnung im Film aus. In der Realität geht es anders zu.</strong></p>
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<p>Ein Anwalt in einem edlen Anzug steht in der holzgetäfelten Bibliothek vor einer eindrucks­vollen Bücherwand. Vor ihm auf dem schweren Schreib­tisch aus Eiche liegt eine Mappe aus dunklem Leder, in der sich der Letzte Wille des verstor­benen Patri­archen versteckt. Die versam­melten Angehörigen in festlichem Trauer­gewand warten gespannt darauf, wer das ganze Vermögen erbt.</p>
<p>In der Praxis laufen Testa­mentseröffnungen so eher nicht ab. Denn meist wird der Letzte Wille nicht von einem Anwalt eröffnet, sondern vom Nachlass­ge­richt. Es wird aktiv, sobald es von einem Todesfall Kenntnis erlangt. Üblicher­weise kommt die Infor­mation vom Standesamt. Antworten auf wichtige Fragen:</p>
<h2>Wie erfährt das Nachlassgericht vom Testament?</h2>
<p>Ob ein Testament vorliegt, erfährt das Gericht auf zwei Wegen: Zum einen über das zentrale Testa­ments­re­gister, in dem alle notariell erstellten Verfügungen sowie die beim Nachlass­ge­richt hinter­legten handschrift­lichen Testa­mente verzeichnet sind. Zum anderen, weil zum Beispiel ein zu Hause aufbe­wahrtes Dokument entdeckt und bei Gericht abgegeben wurde. Offiziell darf nur das Nachlass­ge­richt die Verfügung aus dem Umschlag holen &#8211; vom amtlichen Aufschlitzen des Kuverts leitet sich der Begriff Testa­mentseröffnung ab.</p>
<h2>Was passiert, wenn ein anderer ein Testament eröffnet?</h2>
<p>Jeder, der ein solches Papier findet, ist verpflichtet, es möglichst sofort beim Nachlass­ge­richt abzuliefern. So sieht es das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) vor. Grundsätzlich bleiben verschlossene Umschläge verschlossen. Eine Zwickmühle für die Angehörigen: Woher sollen sie wissen, ob der Letzte Wille in dem in der Nacht­tisch­schublade entdeckten Kuvert steckt, wenn nichts drauf­steht? Wer ein Testament sucht oder es öffnet, sollte neutrale Zeugen dabei haben und alles sorgfältig dokumen­tieren, um Ärger mit der Verwandt­schaft vorzu­beugen. Fotos und Videos sind hilfreich. Auch Entwürfe oder zerrissene Testa­mente müssen laut Gesetz zum Nachlass­ge­richt gebracht werden.</p>
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<h2>Informiert das Nachlassgericht automatisch die Erben?</h2>
<p>In der Regel kommt Post vom Nachlass­ge­richt. Das passiert unabhängig davon, ob jemand schon vorher wusste, was ihm Eltern, Partner oder Oma zugedacht haben. Grundsätzlich wird jeder der im Testament Genannten angeschrieben. Das können neben möglichen Erben auch Menschen oder Organi­sa­tionen sein, denen der Verfasser ein Vermächtnis zugedacht hat. Das gericht­liche Schreiben enthält meist das sogenannte Eröffnungs­pro­tokoll und eine Fotokopie des Testa­ments.</p>
<p>Häufig ist nur der jeweils den Adres­saten betref­fende Abschnitt lesbar, der Rest wird geschwärzt. „Den Kinder­schutz­verein geht ja nichts an, was der Schützenverein bekommt“, sagt der Münchner Erbrechts­anwalt und Buchautor Bernhard Klinger, der zudem Mitglied im Deutschen Anwalt­verein (DAV) ist. Nur ein Allei­nerbe erfährt alles. Aus dem Brief des Gerichts geht nicht unbedingt hervor, wie umfang­reich der Nachlass und der Anteil des Einzelnen sind. Manchmal findet sich nur die Formu­lierung „Sie kommen als Erbe in Betracht“. Details zum Inhalt müssen mögliche Nutznießer dann selbst recher­chieren.</p>
<h2>Wann bekommt man Nachricht vom Nachlassgericht?</h2>
<p>Das hängt unter anderem davon ab, wie schnell nach der Testa­mentseröffnung die richtigen Adres­saten gefunden werden. Bei einem amtlichen verwahrten Testament dauert es etwa einen Monat. Manchmal kann ein halbes Jahr vergehen. Zugunsten eines zügigen Ablaufs rät Bernhard Klinger Testa­ments­ver­fassern, ihre künftigen Erben klar zu benennen. Neben Vor- und Nachname sollten letzte bekannte Adresse, Geburtsort und -datum auf dem Papier stehen. Kosenamen verwirren: „Schat­zimaus kommt und geht. Hinterher weiß keiner, welche gemeint ist.“</p>
<h2>Worauf sollten Benachrichtigte achten?</h2>
<p>Häufig infor­mieren Nachlass­ge­richte mit einem Formblatt über die nächsten Schritte. Unter anderem sind Fristen wichtig. Ein Erbe hat sechs Wochen Zeit zu entscheiden, ob er den Nachlass notariell ausschlagen soll. Bei Auslands­auf­ent­halten beträgt die Frist sechs Monate. Bei Nichtstun gilt das Erbe automa­tisch als angenommen. Das birgt ein Risiko: Möglicher­weise hat der Verstorbene mehr Schulden als Vermögen hinter­lassen. Die Miesen hätte der Erbe dann zunächst am Bein. Zur eigenen Absicherung sollte er sich deshalb schnell einen Überblick über die Finanzen verschaffen. Ein Erbschein hilft nicht weiter. Denn den gibt es erst bei Annahme des Erbes.</p>
<p>Für das Geltend­machen des Pflicht­teils­an­spruchs bleibt eine Frist von drei Jahren. Die Verjährung beginnt am Ende des Jahres, in dem ein Berech­tigter das Schreiben über die Testa­mentseröffnung im Brief­kasten hatte. Im ärgsten Fall muss der Pflichtteil einge­klagt werden. Eine Klage hemmt die Verjährung.</p>
<p>Der Anspruch auf Herausgabe eines Vermächtnisses &#8211; etwa Schmuck für die beste Freundin &#8211; endet in der Regel ebenfalls drei Jahre nach Ablauf des Jahres der Zustellung. Bei Immobilien sind es zehn Jahre. Ansprech­partner ist der Erbe. Seine Identität steht im Erbschein. Begünstigte haben Anspruch auf eine Kopie. Den bekommen sie beim Nachlass­ge­richt.</p>
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<p>Quelle: <a href="https://anwaltauskunft.de">https://www.erbrecht-dav.de</a></p></div>
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