Der Enkel verkauft ohne Omas Wissen den Famili­en­schmuck. Eigentlich sollte der junge Mann eines Tages ihre recht­liche Betreuung übernehmen. So hat sie es festgelegt. Jetzt will die alte Dame die Regelung rückgängig machen. Aber geht das?

 

Die meisten Menschen wollen die eigenen Angele­gen­heiten möglichst lange selbst regeln. Wenn eines Tages wegen Alter, Krankheit oder Demenz nichts mehr geht, soll wenigstens ein Vertrauter die Dinge in die Hand nehmen. Der wird in der Vorsor­ge­voll­macht oder in der Betreu­ungsverfügung benannt. Und dann gibt’s plötzlich Krach. Was tun? Antworten auf wichtige Fragen:

 

Vorsor­ge­voll­macht und Betreu­ungsverfügung: Was ist der Unter­schied?

Mit der Vorsorgevollmacht darf ein Bevollmächtigter eine andere Person unmittelbar rechtlich vertreten. Etwa, wenn die geistigen Kräfte nachlassen. In dem Papier können sowohl finanzielle als auch persönliche und medizinische Angelegenheiten festgelegt werden. Das geht bis zur Generalvollmacht.

 

Die Betreuungsverfügung ist weniger weitreichend. Sie greift erst, wenn das Betreuungsgericht eine Betreuung anordnen muss, weil keine Vollmacht erteilt wurde. Darin wird festgehalten, wen das Gericht zum Betreuer bestellen soll. Oder wen nicht.

 

Wie fasse ich eine Vorsor­ge­voll­macht ab?

Am besten schriftlich. Hilfreich ist dabei eine Beratung durch einen spezia­li­sierten Rechts­anwalt. Beglau­bigen lassen kann man eine Vorsor­ge­voll­macht zum Beispiel durch die Betreu­ungsbehörde der jewei­ligen Kommune. Um sicher zu sein, dass die Dokumente im Fall der Fälle gefunden werden, können sie im Zentralen Vorsor­ge­re­gister regis­triert werden (www.vorsor­ge­re­gister.de). Die Papiere sollten regelmäßig überprüft werden, ob sie noch den aktuellen Wünschen entsprechen.

 

Was passiert, wenn es Streit mit dem künftigen Bevollmächtigten gibt?

Die Regelungen der Vollmachten können geändert und abgelöst werden. Das Stichwort heißt Widerruf. Gründe gibt es viele: Streit, das Versilbern von Wertge­genständen auf eigene Rechnung, Missbrauch der Vollmacht oder mangelnde Aufmerk­samkeit. Grundsätzlich können die Bestim­mungen jederzeit formlos zurückgezogen werden. Das gilt unabhängig davon, ob die Dokumente notariell oder privat erstellt wurden.

Der Widerruf „setzt Geschäftsfähigkeit des Vollmacht­gebers voraus“, so Knittel. Kann das Wider­ruf­schreiben dem Bevollmächtigten nicht zugestellt werden – zum Beispiel, weil er sich aus dem Staub gemacht hat – sehe das Gesetz eine Kraft­loserklärung durch öffent­liche Bekannt­ma­chung vor. Dazu ist ein Antrag beim Amtsge­richt notwendig. Klauseln, die den Widerruf einer Vorsor­ge­voll­macht ausschließen, sind unwirksam. Bei der Betreu­ungsverfügung reicht es, sie zu vernichten.

„Wenn der Verdacht besteht, dass jemand die Vollmacht missbraucht hat, sollte ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden“, sagt der Berliner Rechtsanwalt Dr. Dietmar Kurze von der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

 

Worauf muss ich beim Widerruf einer  Vorsor­ge­voll­macht sonst noch achten?

„Wichtig ist, dem Bevollmächtigen das Original und eventuelle Kopien abzunehmen, damit er nicht mehr mit den Papieren agieren kann“, sagt Michael Gutbier, Leiter des Zentralen Vorsor­ge­re­gisters. Der Bevollmächtigte muss laut Gesetz alles herausrücken. Ansonsten kann er verklagt werden. Generell ist es besser, Origi­nal­do­ku­mente selbst zu behalten oder zu hinter­legen.

 

Wie ziehe ich die Notbremse, wenn ich bereits dement werde?

Dieser Aspekt sollte voraus­schauend schon beim Schreiben der Vorsor­ge­voll­macht bedacht werden. Zu den Optionen gehört das Einsetzen eines weiteren Bevollmächtigten. Er überwacht das Tun und Lassen meines Haupt­be­vollmächtigten. Diese Aufgabe wird entspre­chend formu­liert. Im Zweifelsfall darf der Kontrolleur dann die eigent­liche Vollmacht wider­rufen, erläutert Knittel.

Dieses Recht steht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch auch einem vom Betreu­ungs­ge­richt einge­setzten Vollmachts- oder Kontroll­be­treuer zu (BGB § 1896 Abs. 3). Er kommt nur zum Zuge, wenn ein Betroffner keinen zusätzlichen Bevollmächtigten benannt hat und aus seinem Umfeld Hinweise auf einen eventu­ellen Missbrauch der Vorsor­ge­voll­macht ans Gericht heran­ge­tragen werden.

 

Und wenn ich mit dem gerichtlich bestellten Betreuer unzufrieden bin?

Das Betreu­ungs­ge­richt kann um einen Wechsel gebeten werden. „Der Klient muss sich entweder schriftlich an das zuständige Gericht wenden oder das Gericht besuchen“, sagt Klaus Förter-Vondey vom in Hamburg ansässigen Bundes­verband der Berufs­be­treuer. Die Aufgabe können auch andere Menschen für den Betreuten übernehmen.

Das Gericht bittet den Betreuer um Stellung­nahme und prüft die Situation. „Wenn der Klient darauf besteht oder die Diffe­renzen unüberbrückbar sind, wird es zu einem Wechsel kommen. Denn ohne Kontakt ist eine Zusam­men­arbeit unmöglich“, erklärt Förter-Vondey. Bei Problemen mit Berufs­be­treuern können Betroffene sich auch an die Beschwer­de­stelle des Bundes­ver­bands wenden.

 

Quelle: anwaltauskunft.de