Die meisten Menschen wollen die eigenen Angelegenheiten möglichst lange selbst regeln. Wenn eines Tages wegen Alter, Krankheit oder Demenz nichts mehr geht, soll wenigstens ein Vertrauter die Dinge in die Hand nehmen. Der wird in der Vorsorgevollmacht oder in der Betreuungsverfügung benannt. Und dann gibt’s plötzlich Krach. Was tun? Antworten auf wichtige Fragen:
Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung: Was ist der Unterschied?
Mit der Vorsorgevollmacht darf ein Bevollmächtigter eine andere Person unmittelbar rechtlich vertreten. Etwa, wenn die geistigen Kräfte nachlassen. In dem Papier können sowohl finanzielle als auch persönliche und medizinische Angelegenheiten festgelegt werden. Das geht bis zur Generalvollmacht.
Die Betreuungsverfügung ist weniger weitreichend. Sie greift erst, wenn das Betreuungsgericht eine Betreuung anordnen muss, weil keine Vollmacht erteilt wurde. Darin wird festgehalten, wen das Gericht zum Betreuer bestellen soll. Oder wen nicht.
Wie fasse ich eine Vorsorgevollmacht ab?
Am besten schriftlich. Hilfreich ist dabei eine Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt. Beglaubigen lassen kann man eine Vorsorgevollmacht zum Beispiel durch die Betreuungsbehörde der jeweiligen Kommune. Um sicher zu sein, dass die Dokumente im Fall der Fälle gefunden werden, können sie im Zentralen Vorsorgeregister registriert werden (www.vorsorgeregister.de). Die Papiere sollten regelmäßig überprüft werden, ob sie noch den aktuellen Wünschen entsprechen.
Was passiert, wenn es Streit mit dem künftigen Bevollmächtigten gibt?
Die Regelungen der Vollmachten können geändert und abgelöst werden. Das Stichwort heißt Widerruf. Gründe gibt es viele: Streit, das Versilbern von Wertgegenständen auf eigene Rechnung, Missbrauch der Vollmacht oder mangelnde Aufmerksamkeit. Grundsätzlich können die Bestimmungen jederzeit formlos zurückgezogen werden. Das gilt unabhängig davon, ob die Dokumente notariell oder privat erstellt wurden.
Der Widerruf „setzt Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers voraus“, so Knittel. Kann das Widerrufschreiben dem Bevollmächtigten nicht zugestellt werden – zum Beispiel, weil er sich aus dem Staub gemacht hat – sehe das Gesetz eine Kraftloserklärung durch öffentliche Bekanntmachung vor. Dazu ist ein Antrag beim Amtsgericht notwendig. Klauseln, die den Widerruf einer Vorsorgevollmacht ausschließen, sind unwirksam. Bei der Betreuungsverfügung reicht es, sie zu vernichten.
„Wenn der Verdacht besteht, dass jemand die Vollmacht missbraucht hat, sollte ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden“, sagt der Berliner Rechtsanwalt Dr. Dietmar Kurze von der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Worauf muss ich beim Widerruf einer Vorsorgevollmacht sonst noch achten?
„Wichtig ist, dem Bevollmächtigen das Original und eventuelle Kopien abzunehmen, damit er nicht mehr mit den Papieren agieren kann“, sagt Michael Gutbier, Leiter des Zentralen Vorsorgeregisters. Der Bevollmächtigte muss laut Gesetz alles herausrücken. Ansonsten kann er verklagt werden. Generell ist es besser, Originaldokumente selbst zu behalten oder zu hinterlegen.
Wie ziehe ich die Notbremse, wenn ich bereits dement werde?
Dieser Aspekt sollte vorausschauend schon beim Schreiben der Vorsorgevollmacht bedacht werden. Zu den Optionen gehört das Einsetzen eines weiteren Bevollmächtigten. Er überwacht das Tun und Lassen meines Hauptbevollmächtigten. Diese Aufgabe wird entsprechend formuliert. Im Zweifelsfall darf der Kontrolleur dann die eigentliche Vollmacht widerrufen, erläutert Knittel.
Dieses Recht steht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch auch einem vom Betreuungsgericht eingesetzten Vollmachts- oder Kontrollbetreuer zu (BGB § 1896 Abs. 3). Er kommt nur zum Zuge, wenn ein Betroffner keinen zusätzlichen Bevollmächtigten benannt hat und aus seinem Umfeld Hinweise auf einen eventuellen Missbrauch der Vorsorgevollmacht ans Gericht herangetragen werden.
Und wenn ich mit dem gerichtlich bestellten Betreuer unzufrieden bin?
Das Betreuungsgericht kann um einen Wechsel gebeten werden. „Der Klient muss sich entweder schriftlich an das zuständige Gericht wenden oder das Gericht besuchen“, sagt Klaus Förter-Vondey vom in Hamburg ansässigen Bundesverband der Berufsbetreuer. Die Aufgabe können auch andere Menschen für den Betreuten übernehmen.
Das Gericht bittet den Betreuer um Stellungnahme und prüft die Situation. „Wenn der Klient darauf besteht oder die Differenzen unüberbrückbar sind, wird es zu einem Wechsel kommen. Denn ohne Kontakt ist eine Zusammenarbeit unmöglich“, erklärt Förter-Vondey. Bei Problemen mit Berufsbetreuern können Betroffene sich auch an die Beschwerdestelle des Bundesverbands wenden.
Quelle: anwaltauskunft.de