Wie muss ein Testament geschrieben sein, um wirksam zu sein?
„Ich habe gedanklich schon mein Testament gemacht“: Dieser Satz ist oft von Menschen zu hören, die eine gefährliche oder unangenehme Situation durchleben mussten. Jeder weiß, dass es natürlich nicht ausreichend ist, ein Testament nur gedanklich zu machen. Wie ein Testament wirksam errichtet wird, ist jedoch vielen nicht klar.
Ein Kriterium, das ein Testament erfüllen muss, damit es gültig ist: Es muss schriftlich gemacht – im Fachjargon: errichtet – werden. Das Schriftstück muss außerdem als Testament kenntlich gemacht werden. Es muss daraus auch klar hervorgehen, was der Erblasser mit seinem Besitz vorhatte. Wichtig ist hier die Unterscheidung zwischen Erben und Vermächtnisnehmern. In diesem Artikel erfahren Sie mehr dazu, wie Sie ein gültiges Testament schreiben.
Ist ein Testament unklar formuliert, muss es ausgelegt werden. Sind Angehörige der Meinung, ein letzter Wille sei ungültig, können sie das Testament anfechten.
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Die Frage, wann ein Testament gültig ist, beschäftigt immer wieder die Gerichte. Wir zeigen Ihnen wichtige Entscheidungen.
Testament verschwunden: Ist es trotzdem gültig?
Um erben zu können, muss man dem Nachlassgericht das Testament des Verstorbenen in der Regel im Original vorlegen. Ist es nicht mehr auffindbar, kann es trotzdem gültig sein – wenn eine Kopie davon vorliegt. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom 8. Oktober 2015 (AZ: 11 Wx 78/14) hervor, wie die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.
OLG Karlsruhe: Auch verschwundenes Testament kann gültig sein
In dem Fall ging es um ein Testament, von dem die Angehörigen nach dem Tod des Erblassers nur noch die Kopie finden konnten. Das OLG Karlsruhe entschied schließlich: Das Testament ist trotzdem gültig.
Ist nur noch eine Kopie vorhanden, sind allerdings sorgfältige Ermittlungen notwendig. Das OLG Karlsruhe hörte alle Beteiligten an und holte ein Schriftsachverständigengutachten ein. Die Ergebnisse überzeugten es davon, dass der Erblasser (und seine Ehefrau, es handelte sich um ein Ehegattentestament) ein formgerechtes Testament mit dem aus der Kopie des Testaments ersichtlichen Inhalt errichtet haben.
OLG Köln: Testamentskopie kann ausreichen
Auch in einem anderen Fall erklärte ein Gericht ein Testament für gültig, obwohl das Original nicht mehr auffindbar war. Ehepartner hatten sich in einem gemeinschaftlichen notariellen Testament zunächst als gegenseitige Alleinerben eingesetzt und eine gemeinnützige Organisation zum Schlusserben benannt.
Nach dem Tod des Mannes errichtete die Frau ein neues notarielles Testament, in dem sie ihren Enkel zum Alleinerben einsetzte. Nach dem Tod der Frau beantragte die gemeinnützige Organisation den Erbschein. Auch der Enkel wollte einen Alleinerbschein und legte dazu die Kopie eines weiteren gemeinschaftlichen Testaments des Ehepaars vor. Vor dem Oberlandesgericht Köln hatte er Erfolg (Beschluss vom 2. Dezember 2016, AZ: 2 Wx 550/16): Der Enkel habe mit der Kopie nachgewiesen, dass das Testament, auf das er sich berief, formgültig errichtet wurde.
Was ist ein Nottestament und wann ist es gültig?
Sehr kranke oder schwache Menschen sind oft nicht mehr in der Lage, ihr Testament selbst zu schreiben. Steht ihr Tod also kurz bevor, bleibt auch nicht immer Zeit, noch einen Notar aufzusuchen. Erblasser können dann ein sogenanntes Nottestament oder Dreizeugentestament errichten. Das heißt, sie errichten es durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen. Diese schreiben den vom Erblasser diktierten Willen auf und unterschreiben ihn selbst. Ein Nottestament kann auch vor dem Bürgermeister und zwei Zeugen errichtet werden.
KG Berlin: Nur gültig, wenn Tod unmittelbar bevorsteht
Ein solches Testament ist nur gültig, wenn drei Zeugen bewusst an der Erstellung des Testaments mitwirken und der Erblasser sich tatsächlich in naher Todesgefahr befindet. Das geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts (KG) Berlin hervor (Entscheidung vom 29. Dezember 2015, AZ: 6 W 93/15). Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im DAV informiert über die Entscheidung.
In dem Fall litt die Erblasserin an Lungenkrebs im Endstadium, war blind, zu schwach um sich selbständig zu bewegen und lag im Krankenhaus. Ihr Testament wurde an einem Samstag von ihrem Arzt aufgeschrieben, ihr vorgelesen und sodann vom Arzt und einer Krankenschwester unterschrieben. Die Frau starb 25 Tage später.
Alle drei Zeugen müssen bewusst mitgewirkt haben
Damit das Nottestament gültig ist, muss jeder Zeuge absichtlich und bewusst mitgewirkt und Verantwortung bei der Testamentserrichtung übernommen haben. Nur zu bezeugen, „er war dabei“ – wie es ein Zeuge in diesem Fall getan und das Nottestament nachträglich unterschrieben hatte – reiche nicht.
Im vorliegenden Fall scheiterte die Errichtung eines Nottestamentes daran, dass keine nahe Todesgefahr bestand. Für ein Nottestament reicht auch eine nahende Todesgefahr nicht aus, wenn noch genug Zeit bleibt, um einen Notar für die Erstellung eines normalen Testamentes herbeizurufen. Die Erblasserin war zwar in einem schlechten Allgemeinzustand. Es sah es bei der Errichtung des Nottestamentes aber nicht so aus, als ob sie nur noch kurze Zeit zu leben hat. An einem Samstagmittag im Raum Berlin hätte man sicherlich einen Notar finden können, der das Testament im Krankenhaus beurkundet, schloss das Gericht.
OLG Hamm: Drei-Zeugen-Testament setzt Todesgefahr voraus
In einem ähnlichen Fall erklärte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm eine durch ein Drei-Zeugen-Testament angeordnete Testamentsvollstreckung für unwirksam (Beschluss vom 10.02.2017, AZ: 15 W 587/15). Die Erblasserin litt an Krebs im Endstadium. Vier Tage vor ihrem Tod errichtete sie im Krankenhaus ein Drei-Zeugen-Testament, in welchem sie die Erbeinsetzung ihres Sohnes durch eine langjährige Testamentsvollstreckung beschränkte.
Dem OLG Hamm zufolge gab es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die Erblasserin bei der Testamentserrichtung tatsächlich in Todesgefahr oder in einer Gefahr eintretender Testierunfähigkeit befunden habe.
Mehrere Testamente: Welches Dokument ist wirksam?
In manchen Fällen ist nicht klar, ob ein handschriftliches Testament tatsächlich vom Erblasser stammt. Ob es echt ist oder es sich um Testamentsfälschung handelt, lässt sich nur durch einen Vergleich mit anderen Schriftstücken des Verstorbenen belegen. Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im DAV informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom 10. Juni 2015 (AZ: 11 Wx 33/15).
In dem Fall errichtete die Erblasserin ein notarielles Testament. Nach ihrem Tod wurde dem Nachlassgericht ein handschriftliches Testament vorgelegt, nach dem das notarielle Testament kurz vor ihrem Tod widerrufen worden sein sollte.
Verdacht auf Testamentsfälschung: Gericht muss umfassend prüfen
Der Fall landete in zweiter Instanz beim OLG Karlsruhe. Es gab das Verfahren zurück an das Nachlassgericht. Das Ergebnis war also wieder offen. Das OLG Karlsruhe bemängelte, dass das Nachlassgericht in erster Instanz nicht gründlich genug nachgeforscht hatte, ob das Testament echt war.
Es hatte zum Beispiel die Beteiligten des Verfahrens nicht dazu angehört, ob sie etwas über die Entstehung des Testaments wussten. Zwar wurde ein Sachverständiger beauftragt, die Echtheit der fraglichen Unterschrift festzustellen. Das kann er aber nur mit Vergleichsmaterial, das sicher von der Erblasserin stammt. Die Beteiligten des Verfahrens hätten deshalb auch zu den Vergleichsstücken befragt werden müssen. Des Weiteren hatte das Nachlassgericht dem Sachverständigen von den Vergleichstexten ganz überwiegend nur Kopien übermittelt.
Rücknahme aus amtlicher Verwahrung: Testament ungültig?
Damit ein Testament nicht verloren geht, kann der Erblasser es beim Amtsgericht in amtliche Verwahrung geben. Dabei kann er das Testament jederzeit zurückverlangen. Dies hat nach dem Gesetz jedoch zur Folge, dass das Testament als widerrufen gilt. In Ausnahmefällen kann das Testament dennoch gültig sein. Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im DAV informiert über eine Entscheidung des OLG Düsseldorf.
Der Fall: Testamente vom Amtsgericht zurückgenommen
Die Erblasserin hinterlegt zwei notarielle Testamente zur Verwahrung beim Amtsgericht. Im Februar 2005 gibt das Amtsgericht die beiden Testamente der Erblasserin auf deren eigenen Wunsch zurück. Das Gericht belehrt die Erblasserin dabei, dass die Testamente durch die Rückgabe als widerrufen gelten. Dies wird auf den Testamenten auch so vermerkt. Die Erblasserin verfasst in den folgenden zwei Jahren noch mehrere Schreiben, die damit anfangen: “Betrifft mein Testament. Ich muss mein Testament ändern.“
Das OLG Düsseldorf entschied: Die Rücknahme eines notariellen Testaments ist grundsätzlich anfechtbar, wenn die Erblasserin sich über die Rechtswirkung dieser Rücknahme geirrt hat (OLG am 23. Dezember 2015, AZ: I-3 Wx 285/14).
Der Umstand, dass die Erblasserin kurze Zeit nach der Rücknahme der Testamente aus der amtlichen Verwahrung mehrmals ausdrücklich verfügt hat, sie müsse ihr Testament ändern, zeigt: Sie war sich über die Wirkung der Rücknahme der Testamente aus der amtlichen Verwahrung nicht im Klaren.
Testament nur über Teil des Vermögens: Wer erbt den Rest?
Manchmal ist aus einem Testament nicht klar ersichtlich, wie der Erblasser sein Vermögen nach seinem Tod verteilt wissen möchte. In solch einem Fall muss das Testament ausgelegt werden. Kann der tatsächliche Wille des Erblassers nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ist zu ermitteln, was der Erblasser vernünftigerweise gewollt haben kann. Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im DAV informiert über die entsprechende Entscheidung des Kammergerichts (KG) Berlin vom 12. April 2016 (AZ: 6 W 82/15)
In dem Fall hatte der Erblasser ein Testament aufgesetzt, in dem er seinem Sohn und seiner Tochter seine Immobilien je zur Hälfte „vermacht“. Seine Ehefrau erwähnte er nicht, ebenso wie sein Geldvermögen. Das Amtsgericht erklärte jedoch die Ehefrau zur Erbin. Das Kammergericht bestätigte dies. Durch das Testament seien nicht die Kinder als Erben eingesetzt worden. Es sei so zu verstehen, dass sie nur einzelne Nachlassgegenstände erhalten sollten.
Letzter Wille aus zwei Zetteln: Testament ungültig?
Zwei kleine Zettel, die fehler- und lückenhaft beschriftet sind, erfüllen nicht die Anforderungen an einen gültigen letzten Willen. So hat das OLG Hamm am 27. November 2015 entschieden (AZ: 10 W 153/15).
Im zugrundeliegenden Fall verstarb eine verwitwete Frau. Einige Monate nach ihrem Tod legten die Enkel zwei Schriftstücke aus dem Jahr 1986 vor und beantragten einen Erbschein. Bei einem dieser Schriftstücke handelte es sich um einen ca. acht mal zehn Zentimeter großen, per Hand ausgeschnittenen Zettel mit handschriftlicher Aufschrift. Darunter folgten die Angabe 1986 und ein Schriftzug mit dem Nachnamen der Erblasserin. Auf dem zweiten Schriftstück, einem mehrfach gefalteten Stück Pergamentpapier, finden sich die gleichen Worte in leicht abgewandelter Anordnung.
Gültiges Testament muss Testierwillen deutlich zeigen
Das Amtsgericht Lübbecke, an das sie sich wandten, stellte jedoch keinen Erbschein aus. Zu Recht, wie das OLG Hamm entschied. Es könne nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass es sich bei den beiden Schriftstücken um letztwillige Verfügungen der Erblasserin handele.
Das Gericht zweifelte daran, dass die Frau mit den Zetteln wirklich ihr Testament errichten wollte. Die vermeintlichen Testamente seien nicht auf einer üblichen Schreibunterlage geschrieben worden. Zudem enthalte die Überschrift gravierende Schreibfehler, im Text fehle ein vollständiger Satz – und das, obwohl die Erblasserin der deutschen Sprache in Schrift und Grammatik hinreichend mächtig gewesen sei. Dass zwei inhaltlich ähnliche Schriftstücke auf ungewöhnlichen Schreibunterlagen vorliegen, spreche dem Gericht zufolge dafür, dass es sich nur um Vorüberlegungen oder Entwürfe handelt.
Nach der Hochzeit: Testament unwirksam?
Was wird aus einem Testament, wenn neue Lebensverhältnisse – wie eine Hochzeit – eigentlich zu einer anderen gesetzlichen Erbfolge führen würden? Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im DAV informiert über eine Entscheidung des Kammergerichts (KG) Berlin vom 10. November 2015 (AZ: 6 W 54/15).
Der Erblasser errichtet ein Testament, in welchem er seine Tochter zur Alleinerbin einsetzt. Einige Jahre später heiratet er. Bis zu seinem Tod ändert er das Testament nicht. Vielmehr macht er sich nach der Hochzeit zusammen mit seiner Tochter und schriftlich Gedanken, was mit seinen verschiedenen Immobilien nach seinem Tod passieren soll. Die Ehefrau ficht das Testament an und sieht sich als Miterbin neben der Tochter des Erblassers.
Erblasser ändert sein Testament nach der Hochzeit nicht
Das KG weist ihre Klage zurück. Es nimmt an, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung zugunsten seiner Tochter auch nach der Eheschließung getroffen haben würde. Der Wille des Erblassers, an seinem Testament mit Einsetzung seiner Tochter als Alleinerbin festzuhalten, wird nach Ansicht des KG insbesondere bei den von ihm schriftlich niedergelegten Gedanken zur Zukunft eines anderen Hauses deutlich.
Dass der Erblasser allein eine Absprache mit seiner Tochter für angezeigt hielt, um seine Überlegungen umzusetzen, belegt erstens seinen Willen, sie weiterhin als seine Alleinerbin einzusetzen, mithin am Testament festzuhalten. Es zeigt zweitens sein Vertrauen in seine Tochter, dass sie seine Überlegungen nach seinem Tod umsetzen würde. Hätte der Erblasser seine Ehefrau als Miterbin einsetzen wollen, wäre demgegenüber nach den Umständen zu erwarten gewesen, dass er in diesem Fall auch mit ihr Absprachen getroffen hätte.
Vor Operation Testament gemacht: Bleibt es auch danach wirksam?
Vor einer großen Operation schreiben manche Menschen noch ein Testament für den Fall, dass sie sie nicht überleben oder testierunfähig werden. Ist ein solches Testament ungültig, wenn die Operation gut verläuft, der Erblasser aber einige Zeit danach stirbt? Ja, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in einem Beschluss vom 19. August 2015 (AZ: I-3 Wx 191/14). Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im DAV informiert über den Fall.
Die Erblasserin litt unter Leukämie und musste sich unter örtlicher Betäubung einer Biopsie unterziehen. An selben Tag errichtete sie vor dem Eingriff auf einem kleinen Zettel formwirksam folgende letztwillige Verfügung: „Dies ist mein Testament: Sollte heute bei diesem Eingriff etwas passieren und ich nicht mehr aufwachen, vermache ich mein ganzes Vermögen Herrn A. … Dieses ist mein letzter Wille.“
Zwar verlief der Eingriff ohne Komplikationen; die Erblasserin verstarb dennoch fünf Monate später. Herr A, ihr Lebensgefährte, beantragte daraufhin einen Erbschein zu seinen Gunsten, wogegen sich die Schwester und die Neffen und Nichten der Erblasserin wehren wollten.
Sterben durch die OP als Bedingung? Im Zweifel auf Dauer angelegt
Dem OLG Düsseldorf zufolge sind Formulierungen wie „Sollte heute bei diesem Eingriff etwas passieren und ich nicht mehr aufwachen“, wie sie die Erblasserin wählte, auslegungsbedürftig. Dem Gericht zufolge kann man ohne weitere konkrete Anhaltspunkte nicht davon ausgehen, dass ein Erblasser diese Rechtsfolge nur dann will, wenn der Eingriff tödlich verläuft. Gerade im vorliegenden Fall ließe sich argumentieren, dass es so unwahrscheinlich sei, dass eine Biopsie mit nur örtlicher Betäubung tödlich verlaufe, dass gerade deshalb die Erbeinsetzung davon unabhängig gewollt gewesen sein müsse.
Die Rechtsprechung sieht solche mit Blick auf einen medizinischen Eingriff errichtete Testamente in der Regel nicht als Schnellschuss an, der im Überlebensfall nicht mehr gilt. Vielmehr handelt es sich um wirksame, also gültige Testamente.
Streit ums Testament? Rechtsanwälte helfen
Sie haben geerbt, doch andere Familienmitglieder glauben, dass das Testament ungültig ist? Ein Angehöriger ist verstorben, es liegen mehrere Dokumente vor und Sie sind nicht sicher, welches Testament ungültig und welches gültig ist? Oder möchten Sie selbst Ihren letzten Willen festhalten und möchten wissen, wie man ein Testament richtig aufsetzt?
In diesen und anderen Fällen können Sie sich an Anwältinnen und Anwälte für Erbrecht wenden. Diese beraten Sie und helfen Ihnen dabei, die beste Lösung zu finden. Sie können zudem einschätzen, wann ein Testament ungültig ist und wann sich eine Klage lohnt.
Quelle: https://anwaltauskunft.de