Bereits zum 17.08.2015 ist die Europäische Erbrechts – Verordnung in Kraft getreten, die bei Erbfällen mit Auslandsbezug gravierende Veränderungen mit sich bringt.

So ist für Erbfälle nach dem 17.08.2015 für die Frage des anzuwendenden Rechts nicht mehr die Nationalität des Verstorbenen massgeblich, sondern der „gewöhnliche Aufenthalt“ des Erblassers im Zeitpunkt des Todes.

Verlegt also der Erblasser seinen Wohnsitz in das Ausland und verstirbt dort, so findet auf das Erbrecht das Recht des Landes Anwendung, in dem der Verstorbenen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, also z.B. bei einem Wegzug nach Italien, das italienische Recht.

In diesen „Wegzugsfällen“ ist die Anwendbarkeit deutschen Erbrechtes nur dann gesichert, wenn in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form für Verfügungen von Todes wegen eine Rechtswahl zu Gunsten des deutschen Erbrechts vor dem Todesfall getroffen worden ist.

D.h. die Problematik kann vermieden werden, wenn der Erblasser zu Lebzeiten in seinem Testament eine entsprechende Rechtswahl zu Gunsten seines Heimatrechtes trifft. Geschieht dies, so wird auch ein Staatsbürger mit deutscher Nationalität, der im Ausland verstirbt nach deutschem Recht beerbt.