Es klingt wie die perfekte Möglichkeit, Zeit zu sparen: Man kann seine Lebens­mittel einfach online bestellen und sich nach Hause liefern lassen. Dabei können aller­dings recht­liche Fallstricke lauern. Wer Lebens­mittel im Internet kauft, sollte seine Rechte und Pflichten kennen.

Bananen dürfen braune Punkte haben, Äpfel aber auf keinen Fall braune Stellen: Besonders bei frischen Produkten hat jeder individuelle Vorlieben. Kauft man im Laden ein, ist das kein Problem – bestellt man Lebensmittel online, können solche Dinge zur Herausforderung werden. Denn anders als Kleidung oder Elektronik lassen sich Lebensmittel natürlich nicht testen und zurückschicken. Wir beantworten die wichtigsten Rechtsfragen zum Online-Einkauf von Lebensmitteln.

Welche Qualität muss die Ware haben, wenn ich Lebens­mittel online bestelle?

Grundsätzlich muss ein Online-Supermarkt die bestellten Waren so liefern, wie der Kunde sie sich wahrscheinlich auch im Laden ausgesucht hätte. Da das allerdings für jeden Kunden unmöglich erfüllt werden kann, gelten Erfahrungswerte. Rechtsanwalt Jürgen Widder vom Deutschen Anwaltverein (DAV) präzisiert: „Die gelieferte Ware muss durchschnittlichen Anforderungen genügen – und der Kunde sich damit zufrieden geben.“ Entsprächen die Produkte mittlerer Art und Güte, müsse der Kunde sie in der Regel akzeptieren und bezahlen. Es könne ja auch bei einem Einkauf im Laden bei einer Packung Erdbeeren immer eine Erdbeere dabei sein, die faul ist.

Wann darf man gelie­ferte Lebens­mittel rekla­mieren?

Eine faule Erdbeere wäre also kein Grund, die Ware zu rekla­mieren. Was als Grund gilt, ist eine der schwie­rigsten recht­lichen Fragen, wenn es darum geht, Lebens­mittel online zu kaufen. Sind die Produkte hingegen beschädigt, ist die Sache klar: Verschim­meltes Gemüse oder stark angeschla­genes Obst muss der Kunde nicht annehmen.

Letztlich entscheiden allerdings die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlers (AGB). Bietet er die Möglichkeit, verbindliche Anforderungen an die gelieferten Lebensmittel zu stellen, muss er sich auch daran halten. Zum Beispiel, wenn man im Bestellformular den Reifegrade der Bananen auswählen kann. Der Kunde sollte dann aber eine Bestätigung darüber bereithalten. Kann man im Bestellformular hingegen nur Wünsche äußern, besteht keine Anspruch gegenüber dem Händler.

Nimmt der Lieferant auch Leergut mit?

Die meisten Online Supermärkte liefern auch Getränke. Das dürfte für viele Kunden eine große Erleich­terung sein: Saftfla­schen und Wasser­kisten müssen sie nicht mehr selbst in die Wohnung schleppen. Ob der Lieferant aber das Leergut gleich mitnimmt, hängt vom Angebot des Händlers ab.

„Wenn der Händler Getränke liefert, muss er auch das Leergut annehmen“, informiert Rechtsanwalt Widder. Schließlich könne der Lieferant als verlängerter Arm des Supermarktes gelten, wo man Behältnisse von Getränken zurückgeben könne, die dort auch verkauft würden.

Der Händler kann sich in den AGB aller­dings darauf beschränken, die Menge an Leergut mitzu­nehmen, in der er auch Getränke geliefert hat. Wenn ein Kunde also einen Kasten Wasser bestellt, nimmt der Bote auch nur einen leeren Wasser­kasten der gleichen Marke mit. Ein Super­markt, in dem man Lebens­mittel, aber keine Getränke online bestellen kann, muss kein Leergut mitnehmen.

Was passiert, wenn ich zum Liefer­zeit­punkt nicht zuhause bin?

Die meisten Händler, bei denen man Lebens­mittel online bestellen kann, verein­baren feste Liefer­zeiten. Das sind oft Zeiträume von mehreren Stunden. Die Kunden müssen dann zuhause sein. Öffnen sie dem Liefe­ranten in der verein­barten Zeit nicht die Tür, müssen sie die Ware möglich­weise trotzdem zahlen oder zumindest einen Teil der Kosten erstatten.

Auch hier haben die drei goldenen Buchstaben AGB das letzte Wort: Dort legt der Händler fest, was passiert wenn der Kunde den Liefer­zeitraum verpasst. Manche Online-Supermärkte kommen ihren Kunden auch entgegen und bieten die Möglichkeit, einen zweiten Termin zu verein­baren.

„Kommt der Lieferant zu spät, kann der Kunde hingegen vom Vertrag zurücktreten“, informiert der Rechtsanwalt aus Bochum. Er habe dann keine Abnahmeverpflichtung. Ob der Kunde dann einen Rabatt bekommen kann und wie mit leicht verderblichen Lebensmitteln verfahren wird, kommt auf den Händler an.

Vom Vertrag zurücktreten kann der Kunde natürlich auch, wenn der Lieferant gar nicht auftaucht. Aller­dings steht in diesem Fall aber möglicher­weise Aussage gegen Aussage. Und zwar dann, wenn der Lieferant angibt die Ware gebracht, aber niemanden angetroffen zu haben. Letztlich muss derjenige seine Aussage belegen, der einen Anspruch erhebt, zum Beispiel auf Erstattung des Geldes.

Fazit: Wer Lebens­mittel online kaufen möchte, sollte einen Blick in die AGB des Händlers werfen. Bei der Lieferung ist es wichtig, eine Bestätigung über die getrof­fenen Verein­ba­rungen zur Hand zu haben.

Quelle:
https://anwaltauskunft.de/…/lebensmittel-online-bestellen-i…