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	<title>BGK Rechtsanwälte: Kanzlei Bernhard &amp; Dr. Kleuser</title>
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	<title>BGK Rechtsanwälte: Kanzlei Bernhard &amp; Dr. Kleuser</title>
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		<title>Entscheidung des Oberlandesgericht München</title>
		<link>https://www.bgk-rechtsanwaelte.de/entscheidung-des-oberlandesgericht-muenchen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Mik45qR56]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 04 Sep 2025 13:20:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News-BGK]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://www.bgk-rechtsanwaelte.de/entscheidung-des-oberlandesgericht-muenchen/">Entscheidung des Oberlandesgericht München</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.bgk-rechtsanwaelte.de">BGK Rechtsanwälte: Kanzlei Bernhard &amp; Dr. Kleuser</a>.</p>
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				<div class="et_pb_text_inner"><p><strong>Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet über eine Entscheidung des </strong><a title="https://www.linkedin.com/company/olg-m%C3%BCnchen/" contenteditable="false" href="https://www.linkedin.com/company/olg-m%C3%BCnchen/" target="_self">Oberlandesgericht München</a><strong> Beschluss v. 6.5.2025 – 33 Wx 289/24 e.</strong></p>
<p>Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mann zusammen mit seiner Ehefrau ein Schriftstück errichtet, bei dem es sich um ein Testament handeln soll. Das Schriftstück wird von der Ehefrau eigenhändig geschrieben und unterschrieben. Anstelle der Unterschrift des Mannes wird am Ende des Textes lediglich eine wolkenförmige Linie angebracht. Nach dem Tod des Ehemannes lehnt das Nachlassgericht den Erbscheinsantrag der Frau ab.</p>
<p>Zu Recht, wie das <a title="https://www.linkedin.com/company/olg-m%C3%BCnchen/" contenteditable="false" href="https://www.linkedin.com/company/olg-m%C3%BCnchen/" target="_self">Oberlandesgericht München</a> nun entschieden hat. Es handele sich bei der Zeichnung nicht um eine Unterschrift des Erblassers. Eine Unterschrift setze ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift voraus. Dieses braucht nicht lesbar zu sein. Es genügt, wenn es sich um einen individuellen Schriftzug handelt, der charakteristische Merkmale aufweist und dem noch Andeutungen von Buchstaben entnommen werden können. Nicht ausreichend sei jedoch eine reine Wellenlinie, eine Unterzeichnung mit drei Kreuzen oder einem sonstigen Handzeichen. Dabei sei unerheblich, ob die Urheberschaft auch anderweitig festgestellt werden kann.</p></div>
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		<title>Erbschein beantragen</title>
		<link>https://www.bgk-rechtsanwaelte.de/erbschein-beantragen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Mik45qR56]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 26 Jan 2024 08:57:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News-BGK]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://www.bgk-rechtsanwaelte.de/erbschein-beantragen/">Erbschein beantragen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.bgk-rechtsanwaelte.de">BGK Rechtsanwälte: Kanzlei Bernhard &amp; Dr. Kleuser</a>.</p>
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				<div class="et_pb_text_inner"><h3 class="leader-h1 mb-4">Erben haben in Deutschland weitreichende Rechte und Pflichten. Deshalb müssen sie ihre Rechtsposition zweifelsfrei belegen können, zum Beispiel durch einen Erbschein. Welche Kosten dabei auf Erben zukommen – und welche Alternativen es zum Erbschein beantragen gibt.</h3>
<h2 id="tocHeadline-0">Das Wichtigste in Kürze:</h2>
<ul>
<li>Wer erbt und über den Nachlass verfügen will, muss sich gegenüber seinen Geschäftspartnern als rechtmäßiger Erbe ausweisen.</li>
<li>Der Königsweg dorthin ist nach wie vor, einen Erbschein zu beantragen. Banken, Versicherungen und Grundbuchämter gewähren den Erben oft erst nach dessen Vorlage Zugriff auf das Vermögen der verstorbenen Person.</li>
<li>Das Nachlassgericht stellt Erbscheine aber nur auf Antrag aus.</li>
<li>Da die Ausstellung eines Erbscheins oft hohe Kosten verursacht, sollten Erben stets prüfen, ob es auch andere Möglichkeiten gibt sich zu legitimieren.</li>
<li>In vielen Fällen genügt eine Vorsorgevollmacht, alternativ ein notarielles Testament und zusätzlich ein Eröffnungsprotokoll, um die eigene Stellung zu belegen.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Tod eines Familienmitglieds ist <strong>nicht nur eine emotionale Herausforderung</strong>: Er bringt für die Hinterbliebenen auch erhebliche rechtliche Veränderungen mit sich. Denn nach deutschem Recht treten die Erben eines Menschen mit dem Zeitpunkt des Todes in dessen rechtliche Fußstapfen. Sie übernehmen damit alle Rechtspositionen, die der verstorbene Mensch zu Lebzeiten innehatte. Wenn sie die Erbschaft nicht ausschlagen, müssen sie also<strong> alle Pflichten übernehmen </strong>und <strong>erhalten</strong> <strong>alle Rechte des Verstorbenen</strong>. Gibt es mehrere Erben, bilden sie eine sogenannte Erbengemeinschaft und können über den Nachlass zunächst nur gemeinschaftlich verfügen. Das führt vielfach zu Konflikten.</p>
<p>Ein weiteres Problem: Zwar steht erbenden Menschen grundsätzlich das Recht zu, auf das Konto der verstorbenen Person zuzugreifen, etwa um Beerdigungskosten oder offene Rechnungen zu begleichen. Das funktioniert aber nur, wenn sie sich<strong> im Geschäftsverkehr eindeutig als legitime Erben ausweisen</strong> können. Hier kommt der sogenannte Erbschein ins Spiel.</p>
<h2 id="tocHeadline-1">Was ist ein Erbschein?</h2>
<p>In Fachkreisen bezeichnet man ihn gerne als „<strong>Führerschein für die Erben</strong>“. Technisch handelt es sich um eine <strong>vom Gericht ausgestellte Urkunde</strong>, aus der hervorgeht, <strong>wer Erbe ist und zu welchen Anteilen welche Personen am Nachlass beteiligt sind </strong>(§ 2353 BGB). Der Erbschein ist also keine Voraussetzung für eine Erbschaft, sondern der Nachweis der Rechtsstellung als Erbe.</p>
<p>Doch woher bekommt man ein solches Ausweispapier? <strong>Wie lange dauert das Erbscheinsverfahren? Wer braucht einen Erbschein? </strong>In welchen Fällen ist er womöglich auch entbehrlich? Und <strong>welche Kosten entstehen? </strong>Antworten auf die wichtigsten Fragen finden Sie hier:</p>
<h2 id="tocHeadline-2">Wo beantragen Erben einen Erbschein?</h2>
<p>Zuständig ist das Nachlassgericht, also das Amtsgericht am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person. Dort können die Erben den<strong> Antrag </strong>entweder <strong>schriftlich stellen </strong>– <strong>oder </strong>einen<strong> Termin in der Geschäftsstelle</strong> vereinbaren. Alternativ besteht die Möglichkeit, den <strong>Antrag durch ein Notariat beurkunden</strong> zu lassen. Beide Varianten haben Vor- und Nachteile.</p>
<p>„Der Vorteil beim<strong> Nachlassgericht </strong>ist, dass sich die Erben die <strong>Mehrwertsteuer sparen</strong>“, sagt Bernd Schmalenbach, Fachanwalt für Erb- und Steuerrecht in Sindelfingen. Doch auch wenn ein notarieller Erbschein am Ende mehr kostet als beim Nachlassgericht, kann sich der Weg lohnen: „Bei komplexen Sachverhalten erhalten Erben<strong> im Notariat </strong>eine<strong> Beratung</strong>, die das Nachlassgericht nicht bieten kann“, sagt Schmalenbach.</p>
<h2 id="tocHeadline-3">Welche Unterlagen benötigt das Nachlassgericht für einen Erbschein?</h2>
<p>Bevor das <strong>Gericht</strong> das Dokument ausstellt, <strong>prüft</strong> es die <strong>Angaben im Antrag</strong>. Er muss alle Personen benennen, die geerbt haben. Fußt das Erbrecht auf einem Testament oder Erbvertrag, muss der Erbe zudem das Dokument im Original oder in beglaubigter Abschrift vorlegen.</p>
<p>Doch <strong>auch ohne Testament oder Erbvertrag</strong> ist es <strong>möglich, einen Erbschein zu beantragen</strong>: Greift die gesetzliche Erbfolge, müssen die Erben durch entsprechende Dokumente ihren Anspruch nachweisen. Die Ehefrau, die erben möchte, muss deshalb die Eheurkunde vorlegen, der Sohn seine Geburtsurkunde.</p>
<p>Zudem müssen sich <strong>alle Erben mit Personalausweis oder Reisepass ausweisen</strong>, die Sterbeurkunde des Erblassers vorlegen und eine eidesstattliche Versicherung abgeben, dass ihnen, wie es das <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__352.html%23:~:text=(3)%2520Der%2520Antragsteller%2520hat%2520die,auf%2520der%2520sein%2520Erbrecht%2520beruht" target="_blank" rel="noopener">Gesetz formuliert</a>, „nichts bekannt ist, was der Richtigkeit der Angaben entgegensteht“.</p>
<h2 id="tocHeadline-4">Wie lange dauert es, bis der Erbschein ausgestellt wird?</h2>
<p>In der Regel sollten die Erben <strong>wenige Wochen</strong>, nachdem sie den <strong>Erbscheinsantrag</strong> <strong>ausgefüllt und abgeschickt </strong>haben, in der Post haben. Tatsächlich kann das Verfahren aber auch deutlich länger dauern. „Selbst in einfach gelagerten Fällen <strong>beträgt die Wartezeit schnell drei Monate und mehr</strong>“, sagt Schmalenbach. Das gelte vor allem dann, wenn mehrere Erben beteiligt sind und alle zum Antrag angehört werden müssen. Fehlen dem Gericht noch Unterlagen oder ist der Fall sehr komplex, brauchen Erben oft noch mehr Geduld.</p>
<h2 id="tocHeadline-5">Welche Angaben enthält ein Erbschein?</h2>
<p>Im Erbschein steht, <strong>wer erbberechtigt </strong>ist und <strong>wie groß der Anteil am Nachlass ist</strong>. Je nachdem, ob eine Person oder mehrere Menschen erben sollen, stellt das Nachlassgericht einen <strong>Alleinerbschein oder einen gemeinschaftlichen Erbschein</strong> aus, der alle Erben benennt.</p>
<p>Doch nicht nur die Rechte der Erben sind im Dokument aufgeführt: Auch mögliche Beschränkungen, wie etwa eine <strong>Testamentsvollstreckung</strong> oder eine <strong>Nacherbschaft</strong>, sind hier vermerkt.</p>
<p>Nicht in den Erbschein gehören dagegen Angaben über etwaige Pflichtteilsansprüche, Auflagen des Erblassers oder Vermächtnisse, die die Erbberechtigten zu verteilen haben.</p>
<p><strong>Gut zu wissen: </strong>Wer einen <strong>Erbschein beantragt, nimmt automatisch die Erbschaft an</strong> – mit allen Vor- und Nachteilen.</p>
<h2 id="tocHeadline-6">Braucht jeder Erbe einen Erbschein?</h2>
<p>Nein. Es gibt auch <strong>andere Dokumente, mit denen Erben ihren Anspruch nachweisen </strong>und durch die sie auf die Konten oder andere Vermögenswerte der verstorbenen Person zugreifen können.</p>
<ul>
<li><strong>Kontovollmacht</strong></li>
</ul>
<p>Hat die verstorbene Person einem Erben <strong>bereits zu Lebzeiten </strong>eine<strong> Kontovollmacht </strong>erteilt und verfügt, dass diese <strong>über den Tod hinaus gültig</strong> sein soll, müssen die Banken ihm auch ohne Erbschein Zugriff auf das Konto gewähren.</p>
<ul>
<li><strong>Vorsorgevollmacht</strong></li>
</ul>
<p>Eine Vorsorgevollmacht überträgt einem anderen Menschen das Recht, bestimmte Geschäfte mit Wirkung für und gegen den Aussteller der Vollmacht vorzunehmen. Hat der Verstorbene einen Erben <strong>bereits vor seinem Tod bevollmächtigt</strong>, <strong>ihn in finanziellen Angelegenheiten zu vertreten</strong>, müssen Banken dem Erben <strong>auch ohne offiziellen Erbschein Zugang zu Konten</strong>, Depots und Schließfächern einräumen.</p>
<ul>
<li><strong>(Notarielles) Testament oder Erbvertrag mit Eröffnungsprotokoll</strong></li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Auch wenn sich manche Banken oder Versicherungen damit schwertun: Wer statt eines Erbscheins ein <strong>notarielles Testament oder einen Erbvertrag sowie das gerichtliche Eröffnungsprotokoll</strong> vorlegt, ist damit <strong>ausreichend legitimiert</strong>. Gleiches gilt laut Bundesgerichtshof für die <strong>beglaubigte Abschrift eines handschriftlichen Testaments mit Eröffnungsvermerk</strong>, „wenn dieses die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist“. Sollte eine Bank trotz ausreichender anderer Nachweise auf der Vorlage eines Erbscheins bestehen, kann sich ein Hinweis auf diese Rechtsprechung lohnen. Der Bundesgerichtshof hat eine Bank dazu verurteilt, die Gebühren für die Ausstellung des überflüssigen Dokuments zu erstatten, im konkreten Fall waren das immerhin 1.770 Euro (<a href="https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=cf0c6da7fc22a4ee829be0c7548c983b&amp;nr=74546&amp;pos=2&amp;anz=107" target="_blank" rel="noopener">BGH, Az. XI ZR 440/15</a>).</p>
<p><strong>Wann die Testamentseröffnung stattfindet </strong>und wie lange es dauert, bis die Erben das Eröffnungsprotokoll erhalten, ist<strong> sehr unterschiedlich. </strong>„Die Regel sind einige Wochen“, sagt Anwalt Schmalenbach. „Je nach Krankenstand und Personalsituation im Nachlassgericht können aber auch schon einmal einige Monate ins Land gehen.“</p>
<h2 id="tocHeadline-7">Braucht man einen Erbschein, wenn Immobilien zum Nachlass gehören?</h2>
<p>Oft, aber nicht immer. Grundsätzlich gilt: Wer ein Grundstück bzw. ein Haus oder eine Wohnung erbt, muss den <strong>Eintrag im Grundbuch nach dem Todesfall ändern lassen</strong>. Für eine solche Berichtigung <strong>verlangt das Grundbuchamt in der Regel einen Erbschein</strong> (§ 35 Abs. 1 GBO) – auch dann, wenn Erbberechtigte eine wirksame Vorsorgevollmacht vorlegen können. Auch ein handschriftliches Testament genügt nicht, um sich zu legitimieren.</p>
<p><strong>Entbehrlich</strong> ist ein Erbschein für die Grundbuchberichtigung daher nur, wenn der Erbe ein <strong>notarielles Testament oder einen notariellen Erbvertrag</strong> sowie zusätzlich ein <strong>Eröffnungsprotokoll</strong> <strong>vorlegen kann</strong>.</p>
<p>Wer eine <strong>Immobilie im europäischen Ausland</strong> erbt, benötigt jedoch immer ein sogenanntes <strong>Europäisches Nachlasszeugnis</strong>, das sich ebenfalls beim Nachlassgericht oder einem Notariat beantragen lässt.</p>
<p><strong>Gut zu wissen:</strong> Auch wenn die <strong>Kosten für den Erbschein</strong> schmerzen, lohnt er sich bei Immobilien. Beantragen Erben die <strong>Berichtigung des Grundbuchs innerhalb der ersten beiden Jahre </strong>nach dem Todesfall, <strong>sparen</strong> sie zumindest die <strong>Grundbuchgebühren</strong>.</p>
<h2 id="tocHeadline-8">Wie hoch sind die Erbschein-Kosten?</h2>
<p>Die <strong>Gebühren richten sich nach dem Wert des Nachlasses</strong>. Zahlen muss laut <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/gnotkg/anlage_2.html" target="_blank" rel="noopener">Gesetz</a> die Person, die den Antrag stellt. <strong>Bei 10.000 Euro sind die Kosten für den Erbschein mit 75 Euro noch überschaubar.</strong> Wer 100.000 Euro erbt, zahlt allerdings bereits 273 Euro. Bei einem Nachlasswert von 500.000 Euro fallen 935 Euro an. Hinzu kommen die Kosten für die obligatorische Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.</p>
<p><strong>Wichtig: </strong>Beantragt eine Erbengemeinschaft den Erbschein, müssen sich <strong>alle Mitglieder anteilig an den Kosten beteiligen</strong>. Es ist auch möglich, für jedes Mitglied separat einen <strong>Teilerbschein</strong> zu beantragen.</p>
<h2 id="tocHeadline-9">Kann man die Kosten für den Erbschein in der Steuererklärung angeben?</h2>
<p>Grundsätzlich ist es möglich, die <strong>Kosten für den Erbschein in der Erbschaftsteuererklärung geltend</strong> <strong>zu machen</strong>. Denn die Kosten für den Erbschein zählen zu den sogenannten Erbfallkosten. „Das Finanzamt erkennt pauschal für die gesamten Erbfallkosten einen absetzbaren Betrag von 10.300 Euro an“, sagt Rechtsanwalt Schmalenbach. Einzelne Posten können darüber hinaus aber nicht geltend gemacht werden. Die Folge: „Wer <strong>mehr als 10.300 Euro absetzen</strong> will, muss die <strong>höheren Kosten durch entsprechende Belege einzeln nachweisen</strong>. Den Pauschbetrag kann man dann nicht geltend machen.“ Dennoch kann sich die Mühe lohnen, etwa wenn für Nachlasspflegschaft oder Testamentsvollstreckung höhere Summen zu zahlen waren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle:<br />https://focusbusiness.de/magazin/erbschein-beantragen#tocHeadline-0</p></div>
			</div>
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			</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.bgk-rechtsanwaelte.de/erbschein-beantragen/">Erbschein beantragen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.bgk-rechtsanwaelte.de">BGK Rechtsanwälte: Kanzlei Bernhard &amp; Dr. Kleuser</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Wie Sie den digitalen Nachlass regeln</title>
		<link>https://www.bgk-rechtsanwaelte.de/wie-sie-den-digitalen-nachlass-regeln/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Mik45qR56]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 06 Jun 2023 10:52:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News-BGK]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://www.bgk-rechtsanwaelte.de/wie-sie-den-digitalen-nachlass-regeln/">Wie Sie den digitalen Nachlass regeln</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.bgk-rechtsanwaelte.de">BGK Rechtsanwälte: Kanzlei Bernhard &amp; Dr. Kleuser</a>.</p>
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				<div class="et_pb_text_inner"><div class="ce_text teaser lead block">
<p><strong>Auch nach dem Tod laufen digitale Abos weiter, Accounts auf Facebook und Instagram sind verwaist. Der digitale Nachlass wird oft vergessen, hilft den Angehörigen aber erheblich.</strong></p>
</div>
<div>
<div class="news-pagination-content">
<div class="ce_text block">
<div class="text"> </div>
<p><strong>Was soll nach dem Tod mit dem digitalen Leben geschehen?</strong></p>
<p>Soziale Netzwerke, Musik, Filme, Einkäufe oder Onlinebanking finden im Netz statt. Was geschieht damit, wenn wir sterben?</p>
<p><strong>Kaum Kenntnis über existierende Accounts und Verträge</strong></p>
<p>Das kann sogar Kosten verursachen, denn das Problem ist: Auch kostenpflichtige Verträge laufen weiter, wenn der digitale Nachlass nicht geklärt ist, warnt Annika Breitinger von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: &#8222;Das ist tatsächlich ein Fall, den wir sehr oft haben. Die Verbraucher kommen mit einer Rechnung oder einer Mahnung oder gar einem Inkassoschreiben zu uns, das zeigt, dass auf die verstorbene Person noch ein Vertrag lief&#8220;, berichtet sie. Denn:</p>
<p>Die Hinterbliebenen können ohne einen digitalen Nachlass, also ohne dass jemand Vorkehrungen getroffen hat, kaum Kenntnis über alle existierenden Accounts und Verträge haben.</p>
<p><strong>Abos laufen nach dem Tod weiter</strong></p>
<p>Denn den Überblick über alle digitalen Zugänge haben meist die Nutzerinnen und Nutzer selbst &#8211; wenn überhaupt. Dann laufen nach dem Tod unter Umständen die Abos für Musik und Streaming über Monate weiter oder Accounts auf Facebook, Instagram oder auch WhatsApp bleiben aktiv.</p>
<p>Dies ist nachvollziehbar: Denn in der Regel hat der Anbieter keine Kenntnis davon, dass jemand verstorben ist. Erst, wenn die Hinterbliebenen eine Meldung machen an den Dienst, dann bekommt der Anbieter Kenntnis davon. Und ja, wenn kein digitaler Nachlasskontakt hinterlegt ist, dann wird erstmal überhaupt nichts passieren.</p>
<p><strong>Feste Regeln fürs digitale Leben nach dem Tod</strong></p>
<p>Denn um Missbrauch etwa mit falschen Todesmeldungen zu vermeiden, gibt es feste Regeln für das digitale Leben nach dem Tod. Viele Anbieter wie Facebook, Instagram oder Google bieten eigene Services für Hinterbliebene an. Mit einem Nachweis, etwa der Sterbeurkunde oder dem Erbschein, kann das Profil gelöscht oder in den sogenannten Gedenkzustand versetzt werden.</p>
<p>Was konkret geschieht, bestimmen die Erben: In einem Grundsatzurteil hat der Bundesgerichtshof nämlich festgelegt, dass auch digitale Daten und Zugriffsrechte vererbt werden wie reale Gegenstände.</p>
<p><strong>Gute Vorsorge hilft Angehörigen</strong></p>
<p>Gute Vorsorge hilft also Stress für die Angehörigen zu vermeiden: Auf einer Liste Anbieter, Account und Kennwort notieren sowie festlegen, was mit dem Profil geschehen und wer sich darum kümmern soll. Das gilt auch für Verkaufsplattformen wie Ebay oder Amazon.</p>
<p>Wichtig auch: Für welche Fälle gilt die Vollmacht, zum Beispiel &#8222;über den Tod hinaus&#8220; oder bereits bei schwersten Erkrankungen, wenn man nicht mehr in der Lage ist, seine Accounts zu pflegen oder Abos zu nutzen.</p>
<p><strong>Liste mit Accounts und Abos an sicheren Ort legen</strong></p>
<p>Die Liste ist wichtig und sie sollte nicht in falsche Hände geraten: &#8222;Wir empfehlen da, dass man diese Liste an einem sicheren Ort ablegt, wo man aber eben selbst ohne zusätzlichen Aufwand und Kosten Zugriff hat&#8220;, rät die Verbraucherschützerin. Ein vorhandenes Bankschließfach sei eine Option, das Prinzip ist aber klar: Die Liste sollte man so verwahren, dass zu Lebzeiten alles geheim bleibt und nach dem Tod gefunden wird. Sinnvoll kann auch sein, dort die Kennwörter oder PIN-Nummern für Handy und PC zu notieren, falls man vertrauten Menschen Zugriff gewähren möchte.</p>
<p>Geldgeschäfte benötigen Erbschein</p>
<p>Komplizierter ist es mit Geldgeschäften, denn für Banken gelten schärfere Regeln: &#8222;Das Bankkonto steht ja für die Beziehung des Verstorbenen zur Bank. Also, das endet tatsächlich mit dem Tod&#8220;.</p>
<p>Natürlich ist ein Guthaben, was auf einem Bankkonto liegt, vererbbar. Aber eben nicht das Konto an sich.</p>
<p>Für den Zugriff aufs Konto braucht es wieder einen Erbschein. Einfacher ist auch hier, zu Lebzeiten eine Bankvollmacht zu erteilen für den Fall der Fälle.</p>
<p><strong>Daher folgende Tipps für den digitalen Nachlass:</strong></p>
<ul>
<li>Bestimmen Sie schriftlich, was mit Ihren Accounts nach dem Tod passieren soll.</li>
<li>Benennen Sie vertraute Menschen, die das umsetzen, und halten Sie die Kennwörter aktuell.</li>
<li>Holen Sie sich im Zweifel Hilfe, etwa bei Verbraucherzentralen oder bei Sozialverbänden. Die sind günstiger als kommerzielle Anbieter.</li>
<li>Diese Vorsorge ist einfach, entlastet aber Nahestehende erheblich &#8211; denn das digitale Leben endet nicht zwangsläufig mit dem Tod.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
</div>
</div>
</div>
<p>&nbsp;</p></div>
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			</div>
				
				
				
				
			</div>
				
				
			</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.bgk-rechtsanwaelte.de/wie-sie-den-digitalen-nachlass-regeln/">Wie Sie den digitalen Nachlass regeln</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.bgk-rechtsanwaelte.de">BGK Rechtsanwälte: Kanzlei Bernhard &amp; Dr. Kleuser</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Berliner Testament: Eindeutige Formulierungen wählen</title>
		<link>https://www.bgk-rechtsanwaelte.de/berliner-testament-eindeutige-formulierungen-waehlen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Mik45qR56]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 27 Mar 2023 14:54:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News-BGK]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://www.bgk-rechtsanwaelte.de/berliner-testament-eindeutige-formulierungen-waehlen/">Berliner Testament: Eindeutige Formulierungen wählen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.bgk-rechtsanwaelte.de">BGK Rechtsanwälte: Kanzlei Bernhard &amp; Dr. Kleuser</a>.</p>
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<div class="ce_news_pagination_start block" data-index="3" data-pagination-title="Nach der Hochzeit: Testament unwirksam?">
<div class="ce_text block">
<div class="text"> </div>
<p>Unklare Formulierungen, widersprüchliche Aussagen, falsch verwendete Rechtsbegriffe: Wenn der letzte Wille nicht eindeutig ist, kommt es später oft zu Streit, weil sich mehrere Personen für die rechtmäßigen Erben halten. So auch in einem Fall, über den das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheiden musste (Az.: I-3 Wx 202/17). In diesem Fall ging es um das gemeinschaftliche Testament eines Ehepaars. Dabei handelte es sich um ein handschriftliches Testament, mit dem sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt hatten. Schlusserbe ihres Vermögens sollte der gemeinsame Sohn sein. Nachdem der Ehemann verstorben war, besann sich die Frau jedoch anders. Sie verfasste ein weiteres Testament und setzte darin ihre Freundin zur Alleinerbin ein. Der Sohn sollte ausdrücklich – wie in dem Schriftstück hervorgehoben – nur noch seinen Pflichtteil erhalten. Damit war er aber überhaupt nicht einverstanden. Er widersprach daher dem Antrag auf die Erteilung eines Erbscheins, den die Freundin seiner Mutter gestellt hatte. Am Ende bekam er vor Gericht Recht: Nach dem Tod des Ehemanns durfte die Frau die Erbeinsetzung ihres Sohns, die sie zusammen mit ihrem verstorbenen Ehemann in dem gemeinschaftlichen Testament vorgenommen hatte, nicht mehr ändern.</p>
<p>Die Freundin ging am Ende also leer aus. Sie hatte sich als rechtmäßige Erbin betrachtet. Bis zuletzt hatte sie darauf gepocht, dass das von der Erblasserin nach dem Tod des Ehemanns allein verfasste Testament gültig sei. Denn die Erblasserin hatte in dem früheren Testament, das sie mit ihrem Ehemann verfasst hatte, doch ausdrücklich den Satz aufgenommen: <em>„Der Überlebende ist durch dieses Testament nicht beschwert und kann in jeder Weise frei verfügen.“</em>Danach stehe eindeutig fest, dass  es der ausdrückliche Wunsch beider Ehegatten gewesen sei, dass der überlebende Partner nach dem Tod des Erstversterbenden noch frei sein sollte, andere Schlusserben einzusetzen. Von dieser Möglichkeit habe die Erblasserin dann schließlich Gebrauch gemacht, indem sie sie ihren Sohn ausdrücklich enterbte und sie als Erbin einsetzte.</p>
<p><strong>Bindungswirkung kennen </strong></p>
<p>„Wenn Ehegatten gemeinsam ihr Testament machen, sollten sie die damit einhergehenden Bindungswirkungen unbedingt beachten“, rät Dr. Wolfram Theiss, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). „Setzen sie sich gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen ihre Kinder zu ihren Schlusserben, soll dies der überlebende Partner nach dem Tod des Erstversterbenden nach dem Willen des Gesetzgebers im Zweifel nicht mehr ändern können.“ Wichtig ist es daher, dass Ehepartner sich im Vorfeld der Testamentserrichtung Gedanken darüber machen, ob nach dem Tod des Erstversterbenden noch Änderungen bei der Erbenbestimmung möglich sein sollen oder nicht“, so Rechtsanwalt Theiss. Was genau die Ehegatten im Urteilsfall wollten, ließ sich nach ihrem Tod nicht mehr feststellen. Der einzige Zeuge, der zu ihren Überlegungen bei der Testamentserrichtung etwas hätte sagen können, war ein Rechtsanwalt. Er durfte jedoch aufgrund des Mandantenschutzes nicht als Zeuge aussagen, weil er von seiner Verpflichtung zur Verschwiegenheit nicht entbunden worden war. Für das Gericht stand nach Inhalt und Auslegung der umstrittenen Formulierung jedoch fest, dass die Ehegatten lediglich klar stellen wollten, dass der überlebende Ehegatte zu Lebzeiten über das Vermögen frei verfügen können dürfen sollte. Denn sonst hätte in der Formulierung ausdrücklich klar gestellt werden müssen, dass er frei sein sollte, nach dem Tod des Erstversterbenden andere Schlusserben als den Sohn einzusetzen. Da ein solcher Zusatz bzw. eine solche Konkretisierung fehlte, war und blieb der Sohn rechtmäßiger Alleinerbe, trotz des anderslautenden Testaments seiner Mutter.</p>
<p>Der Fall zeigt einmal mehr wie ratsam es ist, beim Verfassen des letzten Willens anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Im schlimmsten Fall können durch unklare oder ungenaue Formulierungen Folgen ausgelöst werden, die so nicht gewünscht waren. Oder das Testament löst Streit zwischen mehreren Personen aus, die das Erbe für sich reklamieren, über den am Ende Gerichte entscheiden müssen.</p>
<p>Quelle: <a href="https://www.erbrecht-dav.de/" target="_blank" rel="noopener">https://www.erbrecht-dav.de/</a></p>
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		<title>Ist ein Testament auf einem Notizzettel wirksam?</title>
		<link>https://www.bgk-rechtsanwaelte.de/ist-ein-testament-auf-einem-notizzettel-wirksam-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Mik45qR56]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 27 Mar 2023 14:05:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News-BGK]]></category>
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<div class="ce_news_pagination_start block" data-index="3" data-pagination-title="Nach der Hochzeit: Testament unwirksam?">
<div class="ce_text block">
<div class="text">
<p class="western">Wer sein Testament selbst verfassen will, muss strenge Formvorschriften beachten. Der Text der Verfügung muss komplett mit der Hand geschrieben werden, mit Orts- und Datumsangabe versehen und mit Vor- und Zunamen unterschrieben werden. Bei Verstößen gegen diese Formalien besteht die Gefahr, dass der letzte Wille insgesamt unwirksam ist. Mit der Folge, dass der Inhalt eines zuvor errichteten wirksamen Testaments oder, falls keine anderweitige wirksame Verfügung von Todes wegen vorliegt, die gesetzliche Erbfolge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch gilt.</p>
<p class="western">Kann ein Testament wirksam sein, das auf einem kleinen Notizzettel verfasst wurde? Über diese Frage musste das Oberlandesgericht Braunschweig (OLG) entscheiden. Eine Frau hatte auf einem undatierten wenige Zentimeter großen Zettel handschriftlich folgendes verfasst:</p>
<p class="western"><i>„Wenn sich für mich…, geb. am…einer findet, der für mich aufpasst und nicht ins Heim steckt, der bekommt mein Haus und alles was ich habe.</i></p>
<p class="western"><i>………….. </i>(Vor- und Zunamen)<i></i></p>
<p class="western">Diesen Zettel lieferte die Klägerin nach dem Tod der Frau beim Nachlassgericht ab und beantragte einen Erbschein, der sie als Alleinerbin auswies. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass der Zettel ein wirksames Testament der Verstorbenen sei. Ihr Wille sei es gewesen, sie als Alleinerbin einzusetzen.</p>
<p class="western"><b>Die Erben eindeutig bestimmen</b></p>
<p class="western">Das OLG war jedoch anderer Auffassung. Es stellte sich auf die Seite des Nachlassgerichts, das den Antrag der Klägerin zuvor zurückgewiesen hatte (OLG Braunschweig, Az.: 1 W 42/17). Es haperte jedoch nicht daran, dass die Erblasserin ihren letzten Willen auf einem Notizzettel verfasst hatte. Das Gericht hob in den Leitsätzen ausdrücklich hervor, dass ein Testament wirksam sein kann, wenn es auf einem nur wenige Zentimeter großen Notizzettel verfasst wird. Dies hatte das OLG Schleswig bereits 2015 ebenso entschieden (Az. 3 Wx 53/15). Wenn aber schon die äußere Form außergewöhnlich ist und Zweifel an der Wirksamkeit begründen kann, ist es umso wichtiger, dass zumindest die übrigen Formvorschriften eingehalten werden. Im Fall der Klägerin fehlten die Orts- und Datumsangabe. Es war daher zweifelhaft, wann die Erblasserin ihren letzten Willen verfasst hatte. Außerdem hatte sie keinen Erben mit Namen benannt. Auch dies muss für sich betrachtet nicht zwingend zur Unwirksamkeit des Testaments führen. Wichtig ist dann aber, dass eindeutig erkennbar ist, wer der begünstigte Erbe ist. Was die Erblasserin im Streitfall genau mit „aufpassen“ in Verbindung mit der Bedingung „nicht ins Heim stecken“ meinte, war aber nicht klar. Ob sie regelmäßiges Klingeln bei ihr an der Wohnungstür, nachfragen, wie es ihr geht, kümmern oder helfen meinte, ließ sich nicht klären. Das Gericht kam daher zu dem Ergebnis, dass die Erbeinsetzung zu unbestimmt und somit das gesamte Testament unwirksam war.</p>
<p class="western"><b>Strenge Formvorschriften beachten</b></p>
<p class="western">„Immer wieder müssen Gerichte über die Wirksamkeit von Testamenten entscheiden, bei denen es an der äußeren Form mangelt oder der Inhalt zweifelhaft ist“, erläutert Stephanie Herzog, Fachanwältin für Erbrecht und Mitglied der AG Erbrecht im Deutschen Anwaltverein. „Die Testierenden machen sich keine Vorstellung, was sie ihren künftigen Erben mit unklaren, auslegungsbedürftigen Verfügungen antun.“</p>
<p class="western">Zweifelhafte unklare Formulierungen lösen nicht selten einen langwierigen Rechtsstreit unter den Erben aus, der doch gerade mit dem Testament verhindert werden sollte. „Wer meint, ohne fachliche Unterstützung sein Testament errichten zu können, sollte sich zumindest gut informieren“, rät die Expertin.</p>
<p class="western">Ganz darauf zu verzichten, sollte auch gut überlegt sein. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Erbregeln. Aber wollen Sie dem Gesetzgeber von 1900, der diese im Bügerlichen Gesetzbuch verankert hat, überlassen?</p>
<p class="western">Daher der Rat: Regeln Sie selbst Ihren Nachlass, aber am besten nicht ohne professionelle Unterstützung. Denn das Erbrecht ist anders als viele denken sehr kompliziert. Ohne fachliche Unterstützung laufen Sie Gefahr, im schlimmsten Fall Erben eingesetzt zu haben, die Sie gar nicht bedenken wollten.</p>
</div>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle: <a href="https://www.erbrecht-dav.de/" target="_blank" rel="noopener">https://www.erbrecht-dav.de/</a></p>
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		<title>Regelungen eines gemeinschaftlichen Testaments bindend – Schlusserbeneinsetzung gilt</title>
		<link>https://www.bgk-rechtsanwaelte.de/wann-ist-ein-testament-ungueltig-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Mik45qR56]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 15 Nov 2021 17:30:51 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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<div class="ce_news_pagination_start block" data-index="3" data-pagination-title="Nach der Hochzeit: Testament unwirksam?">
<div class="ce_text block">
<div class="text">
<p>Ehepartner setzen häufig ein gemeinschaftliches Testament auf. Darin setzen sich die Partner gegenseitig als Erben ein und bestimmen außerdem, wer das Erbe erhält, wenn der zuletzt Überlebende stirbt. Was gilt aber, wenn mehrere Kinder als Schlusserben eingesetzt werden und eines dann enterbt wird? Kann der zuletzt lebende Ehepartner über dessen Erbteil bestimmen und womöglich einen eigenen Nachkommen als Erben einsetzen? Er kann es nicht, entschied das Oberlandesgericht Hamm. Die in einem gemeinschaftlichen Testament als Schlusserbin eingesetzte Tochter erhält den halben Erbteil ihrer als Schlusserbin ausgeschiedenen Schwester, soweit die Eheleute keine andere Bestimmung getroffen haben. <br />Ein Ehepaar hatte sich in einem gemeinschaftlichen Testament wechselseitig zu Erben eingesetzt. Zu den Schlusserben des zuletzt Versterbenden hatten sie die beiden erstehelichen Töchter des Ehemanns bestimmt. Jede sollte eine Hälfte des Erbes erhalten. Zugleich hatten sie angeordnet, dass die Einsetzung als Schlusserbin dann entfalle, wenn nach dem Tode des Vaters (und Ehemanns) der Pflichtteil gefordert werde. Entsprechend schied die eine Schwester als Schlusserbin aus, nachdem sie nach dem Tode des zuerst verstorbenen Vaters ihren Pflichtteil verlangt hatte. Die im Jahre 2010 verstorbene Erblasserin setzte im Jahre 2006 einen Erbvertrag auf, mit dem sie eine vom gemeinschaftlichen Testament abweichende Erbeinsetzung vornahm. Nach ihrem Tode stritten die durch das gemeinschaftliche Testament begünstigte Tochter des verstorbenen Ehemanns und die durch den Erbvertrag begünstigte Tochter der Erblasserin um den Schlusserbteil der ausgeschiedenen Schwester. Die Tochter des Ehemanns beantragte einen Erbschein, der sie als Alleinerbin auswies. </p>
<p>Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm zu Recht. Die durch das gemeinschaftliche Testament begünstigte Tochter erhält auch den Erbteil ihrer ausgeschiedenen Schwester. Dies entspreche dem Willen der Eheleute bei der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments, der hier maßgeblich sei. Durch die Erbeinsetzung der Kinder des Ehemanns hätten sie diesen den Vorzug vor der Verwandtschaft der Erblasserin eingeräumt. Anhaltspunkte dafür, dass beim Wegfall eines Schlusserben eine abweichende Erbfolge gewollt sei, gebe es nicht. Die Erbeinsetzung im gemeinschaftlichen Testament sei auch hinsichtlich der Regelung beim Wegfall eines Schlusserben nach dem Tode des Ehemanns bindend geworden. Auch hierzu sei dem gemeinschaftlichen Testament keine anderweitige Bestimmung zu entnehmen. Deswegen dürfe die Erblasserin die Erbfolge im Erbvertrag nicht anders regeln. </p>
<p><em>Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. November 2012 (AZ: I-15 W 134/12)</em></p>
</div>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle: https://anwaltauskunft.de</p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://www.bgk-rechtsanwaelte.de/wann-ist-ein-testament-ungueltig-2/">Regelungen eines gemeinschaftlichen Testaments bindend – Schlusserbeneinsetzung gilt</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.bgk-rechtsanwaelte.de">BGK Rechtsanwälte: Kanzlei Bernhard &amp; Dr. Kleuser</a>.</p>
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			</item>
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		<title>Vorsor­ge­voll­macht kann wider­rufen werden</title>
		<link>https://www.bgk-rechtsanwaelte.de/vorsorgevollmacht-kann-widerrufen-werden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Mik45qR56]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 14 Oct 2021 08:11:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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				<div class="et_pb_text_inner"><div class="ce_text teaser lead block">
<p><strong>Der Enkel verkauft ohne Omas Wissen den Famili­en­schmuck. Eigentlich sollte der junge Mann eines Tages ihre recht­liche Betreuung übernehmen. So hat sie es festgelegt. Jetzt will die alte Dame die Regelung rückgängig machen. Aber geht das?</strong></p>
</div>
<div>
<div class="news-pagination-content">
<div class="ce_text block">
<div class="text">
<p>&nbsp;</p>
<p>Die meisten Menschen wollen die eigenen Angele­gen­heiten möglichst lange selbst regeln. Wenn eines Tages wegen Alter, Krankheit oder Demenz nichts mehr geht, soll wenigstens ein Vertrauter die Dinge in die Hand nehmen. Der wird in der Vorsor­ge­voll­macht oder in der Betreu­ungsverfügung benannt. Und dann gibt&#8217;s plötzlich Krach. Was tun? Antworten auf wichtige Fragen:</p>
<p>&nbsp;</p>
</div>
<h2>Vorsor­ge­voll­macht und Betreu­ungsverfügung: Was ist der Unter­schied?</h2>
<p>Mit der <a href="https://anwaltauskunft.de/ratgeber/rechtslexikon/v/vorsorgevollmacht/" target="_blank" rel="noopener">Vorsorgevollmacht</a> darf ein Bevollmächtigter eine andere Person unmittelbar rechtlich vertreten. Etwa, wenn die geistigen Kräfte nachlassen. In dem Papier können sowohl finanzielle als auch persönliche und medizinische Angelegenheiten festgelegt werden. Das geht bis zur Generalvollmacht.</p>
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<p>Die Betreuungsverfügung ist weniger weitreichend. Sie greift erst, wenn das Betreuungsgericht eine <a href="https://anwaltauskunft.de/ratgeber/rechtslexikon/b/betreuung/" target="_blank" rel="noopener">Betreuung</a> anordnen muss, weil keine Vollmacht erteilt wurde. <a href="https://anwaltauskunft.de/magazin/leben/soziales/785/betreuung-die-10-wichtigsten-fragen/" target="_blank" rel="noopener">Darin wird festgehalten, wen das Gericht zum Betreuer bestellen soll.</a> Oder wen nicht.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Wie fasse ich eine Vorsor­ge­voll­macht ab?</h2>
<p>Am besten schriftlich. Hilfreich ist dabei eine Beratung durch einen spezia­li­sierten Rechts­anwalt. Beglau­bigen lassen kann man eine Vorsor­ge­voll­macht zum Beispiel durch die Betreu­ungsbehörde der jewei­ligen Kommune. Um sicher zu sein, dass die Dokumente im Fall der Fälle gefunden werden, können sie im Zentralen Vorsor­ge­re­gister regis­triert werden (www.vorsor­ge­re­gister.de). Die Papiere sollten regelmäßig überprüft werden, ob sie noch den aktuellen Wünschen entsprechen.</p>
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<h2>Was passiert, wenn es Streit mit dem künftigen Bevollmächtigten gibt?</h2>
<p>Die Regelungen der Vollmachten können geändert und abgelöst werden. Das Stichwort heißt Widerruf. Gründe gibt es viele: Streit, das Versilbern von Wertge­genständen auf eigene Rechnung, Missbrauch der Vollmacht oder mangelnde Aufmerk­samkeit. Grundsätzlich können die Bestim­mungen jederzeit formlos zurückgezogen werden. Das gilt unabhängig davon, ob die Dokumente notariell oder privat erstellt wurden.</p>
<p>Der Widerruf „setzt Geschäftsfähigkeit des Vollmacht­gebers voraus“, so Knittel. Kann das Wider­ruf­schreiben dem Bevollmächtigten nicht zugestellt werden &#8211; zum Beispiel, weil er sich aus dem Staub gemacht hat &#8211; sehe das Gesetz eine Kraft­loserklärung durch öffent­liche Bekannt­ma­chung vor. Dazu ist ein Antrag beim Amtsge­richt notwendig. Klauseln, die den Widerruf einer Vorsor­ge­voll­macht ausschließen, sind unwirksam. Bei der Betreu­ungsverfügung reicht es, sie zu vernichten.</p>
<p>„Wenn der Verdacht besteht, dass jemand die Vollmacht missbraucht hat, sollte ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden&#8220;, sagt der Berliner Rechtsanwalt Dr. Dietmar Kurze von der <a href="http://anwaltverein.de/de/mitgliedschaft/arbeitsgemeinschaften/erbrecht" target="_blank" rel="noopener">Arbeitsgemeinschaft Erbrecht</a> im Deutschen Anwaltverein (DAV).</p>
<div class="news-article-lawyers-of-section" data-action="magazin/leben/senioren/vorsorgevollmacht-kann-widerrufen-werden?fbclid=IwAR1TOez2m_SUJ78lLT4N0PnpkasG8tabUZirqOBtBPUqizonFqvvGzKE_ro&amp;as=ajax&amp;ag=dav_news&amp;aa=getLawyerOfSectionAction&amp;news=538&amp;module=57"> </div>
<h2>Worauf muss ich beim Widerruf einer  Vorsor­ge­voll­macht sonst noch achten?</h2>
<p>„Wichtig ist, dem Bevollmächtigen das Original und eventuelle Kopien abzunehmen, damit er nicht mehr mit den Papieren agieren kann“, sagt Michael Gutbier, Leiter des Zentralen Vorsor­ge­re­gisters. Der Bevollmächtigte muss laut Gesetz alles herausrücken. Ansonsten kann er verklagt werden. Generell ist es besser, Origi­nal­do­ku­mente selbst zu behalten oder zu hinter­legen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Wie ziehe ich die Notbremse, wenn ich bereits dement werde?</h2>
<p>Dieser Aspekt sollte voraus­schauend schon beim Schreiben der Vorsor­ge­voll­macht bedacht werden. Zu den Optionen gehört das Einsetzen eines weiteren Bevollmächtigten. Er überwacht das Tun und Lassen meines Haupt­be­vollmächtigten. Diese Aufgabe wird entspre­chend formu­liert. Im Zweifelsfall darf der Kontrolleur dann die eigent­liche Vollmacht wider­rufen, erläutert Knittel.</p>
<p>Dieses Recht steht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch auch einem vom Betreu­ungs­ge­richt einge­setzten Vollmachts- oder Kontroll­be­treuer zu (BGB § 1896 Abs. 3). Er kommt nur zum Zuge, wenn ein Betroffner keinen zusätzlichen Bevollmächtigten benannt hat und aus seinem Umfeld Hinweise auf einen eventu­ellen Missbrauch der Vorsor­ge­voll­macht ans Gericht heran­ge­tragen werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Und wenn ich mit dem gerichtlich bestellten Betreuer unzufrieden bin?</h2>
<p>Das Betreu­ungs­ge­richt kann um einen Wechsel gebeten werden. „Der Klient muss sich entweder schriftlich an das zuständige Gericht wenden oder das Gericht besuchen“, sagt Klaus Förter-Vondey vom in Hamburg ansässigen Bundes­verband der Berufs­be­treuer. Die Aufgabe können auch andere Menschen für den Betreuten übernehmen.</p>
<p>Das Gericht bittet den Betreuer um Stellung­nahme und prüft die Situation. „Wenn der Klient darauf besteht oder die Diffe­renzen unüberbrückbar sind, wird es zu einem Wechsel kommen. Denn ohne Kontakt ist eine Zusam­men­arbeit unmöglich“, erklärt Förter-Vondey. Bei Problemen mit Berufs­be­treuern können Betroffene sich auch an die Beschwer­de­stelle des Bundes­ver­bands wenden.</p>
<p>&nbsp;</p>
</div>
</div>
</div>
<p>Quelle: anwaltauskunft.de</p></div>
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<p>Der Beitrag <a href="https://www.bgk-rechtsanwaelte.de/vorsorgevollmacht-kann-widerrufen-werden/">Vorsor­ge­voll­macht kann wider­rufen werden</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.bgk-rechtsanwaelte.de">BGK Rechtsanwälte: Kanzlei Bernhard &amp; Dr. Kleuser</a>.</p>
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		<item>
		<title>Wann ist ein Testament ungültig?</title>
		<link>https://www.bgk-rechtsanwaelte.de/wann-ist-ein-testament-ungueltig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Mik45qR56]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 08 Jul 2021 06:36:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://www.bgk-rechtsanwaelte.de/wann-ist-ein-testament-ungueltig/">Wann ist ein Testament ungültig?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.bgk-rechtsanwaelte.de">BGK Rechtsanwälte: Kanzlei Bernhard &amp; Dr. Kleuser</a>.</p>
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				<div class="et_pb_text_inner"><p>&nbsp;</p>
<div class="ce_text teaser lead block">
<p>Damit ein Testament wirksam ist, muss es bestimmte Anfor­de­rungen erfüllen. Andern­falls kann es ungültig sein. Und auch wenn ein Testament gültig ist, geht nicht immer genau daraus hervor, was der Erblasser wollte. Das Recht­sportal anwaltaus­kunft.de zeigt Ihnen im Überblick ausgewählte Urteile zu der Frage, wann ein Testament ungültig ist.</p>
</div>
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<div class="ce_news_pagination_start block" data-index="1" data-pagination-title="Wie muss ein Testament geschrieben sein, um wirksam zu sein?">
<div class="ce_text block">
<h2>Wie muss ein Testament geschrieben sein, um wirksam zu sein?</h2>
<div class="text">
<p>„Ich habe gedanklich schon mein<a href="https://anwaltauskunft.de/ratgeber/rechtslexikon/testament"> Testament</a> gemacht“: Dieser Satz ist oft von Menschen zu hören, die eine gefährliche oder unangenehme Situation durchleben mussten. Jeder weiß, dass es natürlich nicht ausreichend ist, ein Testament nur gedanklich zu machen. Wie ein Testament wirksam errichtet wird, ist jedoch vielen nicht klar.</p>
<p>Ein Kriterium, das ein Testament erfüllen muss, damit es gültig ist: Es muss schriftlich gemacht – im Fachjargon: errichtet – werden. Das Schriftstück muss außerdem als Testament kenntlich gemacht werden. Es muss daraus auch klar hervorgehen, was der Erblasser mit seinem Besitz vorhatte. Wichtig ist hier die<a href="https://anwaltauskunft.de/magazin/geld/erben-vererben/vermaechtnis-wie-kann-ich-geld-oder-gegenstaende-vermachen"> Unterscheidung zwischen Erben und Vermächtnisnehmern</a>. In diesem Artikel erfahren Sie mehr dazu,<a href="https://anwaltauskunft.de/magazin/geld/erben-vererben/erbschaften-wie-schreibt-man-ein-testament"> wie Sie ein gültiges Testament schreiben</a>.</p>
<p>Ist ein Testament unklar formuliert, muss es ausgelegt werden. Sind Angehörige der Meinung, ein letzter Wille sei ungültig, können sie<a href="https://anwaltauskunft.de/magazin/geld/erben-vererben/erbschaften-wann-kann-man-ein-testament-anfechten"> das Testament anfechten</a>.</p>
<h2><strong>Letzten Willen aufschreiben: Anwälte unterstützen </strong></h2>
<p>Wenn Sie auf Nummer sicher gehen möchten, dass Ihr letzter Wille nach Ihrem Tod so umgesetzt wird, wie Sie es vorgehen haben, sollten Sie sich professionell beraten lassen. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Erbrecht stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. In der Anwaltssuche oben auf der Seite finden Sie Ansprechpartner im ganzen Bundesgebiet.</p>
<p>Die Frage, wann ein Testament gültig ist, beschäftigt immer wieder die Gerichte. Wir zeigen Ihnen wichtige Entscheidungen.</p>
</div>
</div>
<div class="ce_text block">
<h2>Testament verschwunden: Ist es trotzdem gültig?</h2>
<div class="text">
<p>Um erben zu können, muss man dem Nachlassgericht das Testament des Verstorbenen in der Regel im Original vorlegen. Ist es nicht mehr auffindbar, kann es trotzdem gültig sein – wenn eine Kopie davon vorliegt. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom 8. Oktober 2015 (AZ: 11 Wx 78/14) hervor, wie die<a href="https://www.erbrecht-dav.de/"> Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltvereins (DAV)</a> informiert.</p>
<h2><strong>OLG Karlsruhe: Auch verschwundenes Testament kann gültig sein </strong></h2>
<p>In dem Fall ging es um ein Testament, von dem die Angehörigen nach dem Tod des Erblassers nur noch die Kopie finden konnten. Das OLG Karlsruhe entschied schließlich: Das Testament ist trotzdem gültig.</p>
<p>Ist nur noch eine Kopie vorhanden, sind allerdings sorgfältige Ermittlungen notwendig. Das OLG Karlsruhe hörte alle Beteiligten an und holte ein Schriftsachverständigengutachten ein. Die Ergebnisse überzeugten es davon, dass der Erblasser (und seine Ehefrau, es handelte sich um ein<a href="https://anwaltauskunft.de/magazin/geld/erben-vererben/berliner-testament"> Ehegattentestament</a>) ein formgerechtes Testament mit dem aus der Kopie des Testaments ersichtlichen Inhalt errichtet haben.</p>
<h2><strong>OLG Köln: Testamentskopie kann ausreichen </strong></h2>
<p>Auch in einem anderen Fall erklärte ein Gericht ein Testament für gültig, obwohl das Original nicht mehr auffindbar war. Ehepartner hatten sich in einem gemeinschaftlichen notariellen Testament zunächst als gegenseitige Alleinerben eingesetzt und eine gemeinnützige Organisation zum Schlusserben benannt.</p>
<p>Nach dem Tod des Mannes errichtete die Frau ein neues notarielles Testament, in dem sie ihren Enkel zum Alleinerben einsetzte. Nach dem Tod der Frau beantragte die gemeinnützige Organisation den Erbschein. Auch der Enkel wollte einen Alleinerbschein und legte dazu die Kopie eines weiteren gemeinschaftlichen Testaments des Ehepaars vor. Vor dem Oberlandesgericht Köln hatte er Erfolg (Beschluss vom 2. Dezember 2016, AZ: 2 Wx 550/16): Der Enkel habe mit der Kopie nachgewiesen, dass das Testament, auf das er sich berief, formgültig errichtet wurde.</p>
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<h2>Was ist ein Nottes­tament und wann ist es gültig?</h2>
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<p>Sehr kranke oder schwache Menschen sind oft nicht mehr in der Lage, ihr Testament selbst zu schreiben. Steht ihr Tod also kurz bevor, bleibt auch nicht immer Zeit, noch einen Notar aufzusuchen. Erblasser können dann ein sogenanntes Nottestament oder Dreizeugentestament errichten. Das heißt, sie errichten es durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen. Diese schreiben den vom Erblasser diktierten Willen auf und unterschreiben ihn selbst. Ein Nottestament kann auch vor dem Bürgermeister und zwei Zeugen errichtet werden.</p>
<h2><strong>KG Berlin: Nur gültig, wenn Tod unmittelbar bevorsteht </strong></h2>
<p>Ein solches Testament ist nur gültig, wenn drei Zeugen bewusst an der Erstellung des Testaments mitwirken und der Erblasser sich tatsächlich in naher Todesgefahr befindet. Das geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts (KG) Berlin hervor (Entscheidung vom 29. Dezember 2015, AZ: 6 W 93/15). Die<a href="http://www.dav-erbrecht.de"> Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im DAV</a> informiert über die Entscheidung.</p>
<p>In dem Fall litt die Erblasserin an Lungenkrebs im Endstadium, war blind, zu schwach um sich selbständig zu bewegen und lag im Krankenhaus. Ihr Testament wurde an einem Samstag von ihrem Arzt aufgeschrieben, ihr vorgelesen und sodann vom Arzt und einer Krankenschwester unterschrieben. Die Frau starb 25 Tage später.</p>
<h2><strong>Alle drei Zeugen müssen bewusst mitgewirkt haben </strong></h2>
<p>Damit das Nottestament gültig ist, muss jeder Zeuge absichtlich und bewusst mitgewirkt und Verantwortung bei der Testamentserrichtung übernommen haben. Nur zu bezeugen, „er war dabei“ – wie es ein Zeuge in diesem Fall getan und das Nottestament nachträglich unterschrieben hatte – reiche nicht.</p>
<p>Im vorliegenden Fall scheiterte die Errichtung eines Nottestamentes daran, dass keine nahe Todesgefahr bestand. Für ein Nottestament reicht auch eine nahende Todesgefahr nicht aus, wenn noch genug Zeit bleibt, um einen<a href="https://anwaltauskunft.de/ratgeber/rechtslexikon/n/notar/"> Notar</a> für die Erstellung eines normalen Testamentes herbeizurufen. Die Erblasserin war zwar in einem schlechten Allgemeinzustand. Es sah es bei der Errichtung des Nottestamentes aber nicht so aus, als ob sie nur noch kurze Zeit zu leben hat. An einem Samstagmittag im Raum Berlin hätte man sicherlich einen Notar finden können, der das Testament im Krankenhaus beurkundet, schloss das Gericht.</p>
<h2><strong>OLG Hamm: Drei-Zeugen-Testament setzt Todesgefahr voraus </strong></h2>
<p>In einem ähnlichen Fall erklärte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm eine durch ein Drei-Zeugen-Testament angeordnete Testamentsvollstreckung für unwirksam (Beschluss vom 10.02.2017, AZ: 15 W 587/15). Die Erblasserin litt an Krebs im Endstadium. Vier Tage vor ihrem Tod errichtete sie im Krankenhaus ein Drei-Zeugen-Testament, in welchem sie die Erbeinsetzung ihres Sohnes durch eine langjährige Testamentsvollstreckung beschränkte.</p>
<p>Dem OLG Hamm zufolge gab es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die Erblasserin bei der Testamentserrichtung tatsächlich in Todesgefahr oder in einer Gefahr eintretender Testierunfähigkeit befunden habe.</p>
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<div class="ce_news_pagination_start block" data-index="2" data-pagination-title="Mehrere Testa­mente: Welches Dokument ist wirksam?">
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<h2>Mehrere Testa­mente: Welches Dokument ist wirksam?</h2>
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<p>In manchen Fällen ist nicht klar, ob ein handschriftliches Testament tatsächlich vom Erblasser stammt. Ob es echt ist oder es sich um Testamentsfälschung handelt, lässt sich nur durch einen Vergleich mit anderen Schriftstücken des Verstorbenen belegen. Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im DAV informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom 10. Juni 2015 (AZ: 11 Wx 33/15).</p>
<p>In dem Fall errichtete die Erblasserin ein notarielles Testament. Nach ihrem Tod wurde dem Nachlassgericht ein handschriftliches Testament vorgelegt, nach dem das notarielle Testament kurz vor ihrem Tod widerrufen worden sein sollte.</p>
<div class="news-article-lawyers-of-section" data-action="magazin/geld/erben-vererben/wann-ist-ein-testament-ung%C3%BCltig-wichtige-urteile?full=1&amp;fbclid=IwAR2B4___YfZDG6bqKqf9niLqy8nnw7cDiZHcZaL0zLav9uHnHULLzJDINrU&amp;as=ajax&amp;ag=dav_news&amp;aa=getLawyerOfSectionAction&amp;news=37630&amp;module=57"> </div>
<h2><strong>Verdacht auf Testamentsfälschung: Gericht muss umfassend prüfen </strong></h2>
<p>Der Fall landete in zweiter Instanz beim OLG Karlsruhe. Es gab das Verfahren zurück an das Nachlassgericht. Das Ergebnis war also wieder offen. Das OLG Karlsruhe bemängelte, dass das Nachlassgericht in erster Instanz nicht gründlich genug nachgeforscht hatte, ob das Testament echt war.</p>
<p>Es hatte zum Beispiel die Beteiligten des Verfahrens nicht dazu angehört, ob sie etwas über die Entstehung des Testaments wussten. Zwar wurde ein Sachverständiger beauftragt, die Echtheit der fraglichen Unterschrift festzustellen. Das kann er aber nur mit Vergleichsmaterial, das sicher von der Erblasserin stammt. Die Beteiligten des Verfahrens hätten deshalb auch zu den Vergleichsstücken befragt werden müssen. Des Weiteren hatte das Nachlassgericht dem Sachverständigen von den Vergleichstexten ganz überwiegend nur Kopien übermittelt.</p>
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<h2>Rücknahme aus amtlicher Verwahrung: Testament ungültig?</h2>
<div class="text">
<p>Damit ein Testament nicht verloren geht, kann der Erblasser es beim Amtsgericht in amtliche Verwahrung geben. Dabei kann er das Testament jederzeit zurückverlangen. Dies hat nach dem Gesetz jedoch zur Folge, dass das Testament als widerrufen gilt. In Ausnahmefällen kann das Testament dennoch gültig sein. Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im DAV informiert über eine Entscheidung des OLG Düsseldorf.</p>
<h2><strong>Der Fall: Testamente vom Amtsgericht zurückgenommen</strong></h2>
<p>Die Erblasserin hinterlegt zwei<a href="https://anwaltauskunft.de/ratgeber/rechtslexikon/n/notarielle-urkunden/"> notarielle</a><a href="https://anwaltauskunft.de/ratgeber/rechtslexikon/t/testament/"> Testamente</a> zur Verwahrung beim Amtsgericht. Im Februar 2005 gibt das Amtsgericht die beiden Testamente der Erblasserin auf deren eigenen Wunsch zurück. Das Gericht belehrt die Erblasserin dabei, dass die Testamente durch die Rückgabe als widerrufen gelten. Dies wird auf den Testamenten auch so vermerkt. Die Erblasserin verfasst in den folgenden zwei Jahren noch mehrere Schreiben, die damit anfangen: “Betrifft mein Testament. Ich muss mein Testament ändern.“</p>
<p>Das OLG Düsseldorf entschied: Die Rücknahme eines notariellen Testaments ist grundsätzlich anfechtbar, wenn die Erblasserin sich über die Rechtswirkung dieser Rücknahme geirrt hat (OLG am 23. Dezember 2015, AZ: I-3 Wx 285/14).</p>
<p>Der Umstand, dass die Erblasserin kurze Zeit nach der Rücknahme der Testamente aus der amtlichen Verwahrung mehrmals ausdrücklich verfügt hat, sie müsse ihr Testament ändern, zeigt: Sie war sich über die Wirkung der Rücknahme der Testamente aus der amtlichen Verwahrung nicht im Klaren.</p>
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<h2>Testament nur über Teil des Vermögens: Wer erbt den Rest?</h2>
<div class="text">
<p>Manchmal ist aus einem Testament nicht klar ersichtlich, wie der Erblasser sein Vermögen nach seinem Tod verteilt wissen möchte. In solch einem Fall muss das Testament ausgelegt werden. Kann der tatsächliche Wille des Erblassers nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ist zu ermitteln, was der Erblasser vernünftigerweise gewollt haben kann. Die<a href="http://www.dav-erbrecht.de"> Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im DAV</a> informiert über die entsprechende Entscheidung des Kammergerichts (KG) Berlin vom 12. April 2016 (AZ: 6 W 82/15)</p>
<p>In dem Fall hatte der Erblasser ein<a href="https://anwaltauskunft.de/magazin/thema/testament/"> Testament</a> aufgesetzt, in dem er seinem Sohn und seiner Tochter seine Immobilien je zur Hälfte „vermacht“. Seine Ehefrau erwähnte er nicht, ebenso wie sein Geldvermögen. Das Amtsgericht erklärte jedoch die Ehefrau zur Erbin. Das Kammergericht bestätigte dies. Durch das Testament seien nicht die Kinder als Erben eingesetzt worden. Es sei so zu verstehen, dass sie nur einzelne Nachlassgegenstände erhalten sollten.</p>
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<div class="ce_news_pagination_start block" data-index="3" data-pagination-title="Nach der Hochzeit: Testament unwirksam?">
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<h2>Letzter Wille aus zwei Zetteln: Testament ungültig?</h2>
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<p>Zwei kleine Zettel, die fehler- und lückenhaft beschriftet sind, erfüllen nicht die Anforderungen an einen gültigen letzten Willen. So hat das OLG Hamm am 27. November 2015 entschieden (AZ: 10 W 153/15).</p>
<p>Im zugrundeliegenden Fall verstarb eine verwitwete Frau. Einige Monate nach ihrem Tod legten die Enkel zwei Schriftstücke aus dem Jahr 1986 vor und beantragten einen Erbschein. Bei einem dieser Schriftstücke handelte es sich um einen ca. acht mal zehn Zentimeter großen, per Hand ausgeschnittenen Zettel mit handschriftlicher Aufschrift. Darunter folgten die Angabe 1986 und ein Schriftzug mit dem Nachnamen der Erblasserin. Auf dem zweiten Schriftstück, einem mehrfach gefalteten Stück Pergamentpapier, finden sich die gleichen Worte in leicht abgewandelter Anordnung.</p>
<h2><strong>Gültiges Testament muss Testierwillen deutlich zeigen </strong></h2>
<p>Das Amtsgericht Lübbecke, an das sie sich wandten, stellte jedoch keinen Erbschein aus. Zu Recht, wie das OLG Hamm entschied. Es könne nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass es sich bei den beiden Schriftstücken um letztwillige Verfügungen der Erblasserin handele.</p>
<p>Das Gericht zweifelte daran, dass die Frau mit den Zetteln wirklich ihr Testament errichten wollte. Die vermeintlichen Testamente seien nicht auf einer üblichen Schreibunterlage geschrieben worden. Zudem enthalte die Überschrift gravierende Schreibfehler, im Text fehle ein vollständiger Satz – und das, obwohl die Erblasserin der deutschen Sprache in Schrift und Grammatik hinreichend mächtig gewesen sei. Dass zwei inhaltlich ähnliche Schriftstücke auf ungewöhnlichen Schreibunterlagen vorliegen, spreche dem Gericht zufolge dafür, dass es sich nur um Vorüberlegungen oder Entwürfe handelt.</p>
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<div class="ce_text block">
<h2>Nach der Hochzeit: Testament unwirksam?</h2>
<div class="text">
<p>Was wird aus einem Testament, wenn neue Lebensverhältnisse – wie eine Hochzeit – eigentlich zu einer anderen gesetzlichen Erbfolge führen würden?<a href="http://www.dav-erbrecht.de"> Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im DAV</a> informiert über eine Entscheidung des Kammergerichts (KG) Berlin vom 10. November 2015 (AZ: 6 W 54/15).</p>
<p>Der Erblasser errichtet ein<a href="https://anwaltauskunft.de/magazin/thema/testament/"> Testament</a>, in welchem er seine Tochter zur Alleinerbin einsetzt. Einige Jahre später heiratet er. Bis zu seinem Tod ändert er das Testament nicht. Vielmehr macht er sich nach der<a href="https://anwaltauskunft.de/magazin/thema/hochzeit/"> Hochzeit</a> zusammen mit seiner Tochter und schriftlich Gedanken, was mit seinen verschiedenen Immobilien nach seinem Tod passieren soll. Die Ehefrau<a href="https://anwaltauskunft.de/magazin/geld/erben-vererben/1175/erbschaften-wann-kann-man-ein-testament-anfechten/?L=0&amp;cHash=b636f2c8c15145234d1893d1b42e1d62"> ficht das Testament an</a> und sieht sich als Miterbin neben der Tochter des Erblassers.</p>
<h2><strong>Erblasser ändert sein Testament nach der Hochzeit nicht </strong></h2>
<p>Das KG weist ihre Klage zurück. Es nimmt an, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung zugunsten seiner Tochter auch nach der Eheschließung getroffen haben würde. Der Wille des Erblassers, an seinem Testament mit Einsetzung seiner Tochter als Alleinerbin festzuhalten, wird nach Ansicht des KG insbesondere bei den von ihm schriftlich niedergelegten Gedanken zur Zukunft eines anderen Hauses deutlich.</p>
<p>Dass der Erblasser allein eine Absprache mit seiner Tochter für angezeigt hielt, um seine Überlegungen umzusetzen, belegt erstens seinen Willen, sie weiterhin als seine Alleinerbin einzusetzen, mithin am Testament festzuhalten. Es zeigt zweitens sein Vertrauen in seine Tochter, dass sie seine Überlegungen nach seinem<a href="https://anwaltauskunft.de/magazin/thema/tod/"> Tod</a> umsetzen würde. Hätte der Erblasser seine Ehefrau als Miterbin einsetzen wollen, wäre demgegenüber nach den Umständen zu erwarten gewesen, dass er in diesem Fall auch mit ihr Absprachen getroffen hätte.</p>
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<h2>Vor Operation Testament gemacht: Bleibt es auch danach wirksam?</h2>
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<p>Vor einer großen Operation schreiben manche Menschen noch ein Testament für den Fall, dass sie sie nicht überleben oder testierunfähig werden. Ist ein solches Testament ungültig, wenn die Operation gut verläuft, der Erblasser aber einige Zeit danach stirbt? Ja, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in einem Beschluss vom 19. August 2015 (AZ: I-3 Wx 191/14). Die<a href="http://www.dav-erbrecht.de"> Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im DAV</a> informiert über den Fall.</p>
<p>Die Erblasserin litt unter Leukämie und musste sich unter örtlicher Betäubung einer Biopsie unterziehen. An selben Tag errichtete sie vor dem Eingriff auf einem kleinen Zettel formwirksam folgende letztwillige Verfügung: „Dies ist mein<a href="https://anwaltauskunft.de/magazin/geld/erben-vererben/1226/erbschaften-wie-schreibt-man-ein-testament/"> Testament</a>: Sollte heute bei diesem Eingriff etwas passieren und ich nicht mehr aufwachen, vermache ich mein ganzes Vermögen Herrn A. … Dieses ist mein letzter Wille.“</p>
<p>Zwar verlief der Eingriff ohne Komplikationen; die Erblasserin verstarb dennoch fünf Monate später. Herr A, ihr Lebensgefährte, beantragte daraufhin einen<a href="https://anwaltauskunft.de/ratgeber/rechtslexikon/e/erbschein/"> Erbschein</a> zu seinen Gunsten, wogegen sich die Schwester und die Neffen und Nichten der Erblasserin wehren wollten.</p>
<h2><strong>Sterben durch die OP als Bedingung? Im Zweifel auf Dauer angelegt </strong></h2>
<p>Dem OLG Düsseldorf zufolge sind Formulierungen wie „Sollte heute bei diesem Eingriff etwas passieren und ich nicht mehr aufwachen“, wie sie die Erblasserin wählte, auslegungsbedürftig. Dem Gericht zufolge kann man ohne weitere konkrete Anhaltspunkte nicht davon ausgehen, dass ein Erblasser diese Rechtsfolge nur dann will, wenn der Eingriff tödlich verläuft. Gerade im vorliegenden Fall ließe sich argumentieren, dass es so unwahrscheinlich sei, dass eine Biopsie mit nur örtlicher Betäubung tödlich verlaufe, dass gerade deshalb die Erbeinsetzung davon unabhängig gewollt gewesen sein müsse.</p>
<p>Die Rechtsprechung sieht solche mit Blick auf einen medizinischen Eingriff errichtete Testamente in der Regel nicht als Schnellschuss an, der im Überlebensfall nicht mehr gilt. Vielmehr handelt es sich um wirksame, also gültige Testamente.</p>
<h2><strong>Streit ums Testament? Rechtsanwälte helfen </strong></h2>
<p>Sie haben geerbt, doch andere Familienmitglieder glauben, dass das Testament ungültig ist? Ein Angehöriger ist verstorben, es liegen mehrere Dokumente vor und Sie sind nicht sicher, welches Testament ungültig und welches gültig ist? Oder möchten Sie selbst Ihren letzten Willen festhalten und möchten wissen, wie man ein Testament richtig aufsetzt?</p>
<p>In diesen und anderen Fällen können Sie sich an Anwältinnen und Anwälte für Erbrecht wenden. Diese beraten Sie und helfen Ihnen dabei, die beste Lösung zu finden. Sie können zudem einschätzen, wann ein Testament ungültig ist und wann sich eine Klage lohnt.</p>
<p>&nbsp;</p>
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<p>Quelle: https://anwaltauskunft.de</p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://www.bgk-rechtsanwaelte.de/wann-ist-ein-testament-ungueltig/">Wann ist ein Testament ungültig?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.bgk-rechtsanwaelte.de">BGK Rechtsanwälte: Kanzlei Bernhard &amp; Dr. Kleuser</a>.</p>
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		<title>Der Fall: Ehemann ändert gemeinschaftliches Ehegattentestament nach Tod der Frau</title>
		<link>https://www.bgk-rechtsanwaelte.de/der-fall-ehemann-aendert-gemeinschaftliches-ehegattentestament-nach-tod-der-frau/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Mik45qR56]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 24 Jun 2021 10:12:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://www.bgk-rechtsanwaelte.de/der-fall-ehemann-aendert-gemeinschaftliches-ehegattentestament-nach-tod-der-frau/">Der Fall: Ehemann ändert gemeinschaftliches Ehegattentestament nach Tod der Frau</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.bgk-rechtsanwaelte.de">BGK Rechtsanwälte: Kanzlei Bernhard &amp; Dr. Kleuser</a>.</p>
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				<div class="et_pb_text_inner"><p>Formu­lie­rungen in Testa­menten beschäftigen die Gerichte häufig. Immer wieder müssen sie ausgelegt werden, insbe­sondere, wenn der oder die Testie­renden vorher keinen Rechtsrat eingeholt haben. Bei gemein­schaft­lichen Ehegat­ten­tes­ta­menten stellt sich immer wieder die Frage, inwieweit sich die Eheleute binden wollten. Darf der Überle­bende sich in Bezug auf die Frage, wer nach dem Tode beider Ehegatten erben soll, noch ument­scheiden? Die Arbeits­ge­mein­schaft Erbrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) infor­miert über eine Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts (OLG) Bamberg.</p>
<p>In einem <a href="https://anwaltauskunft.de/ratgeber/rechtslexikon/g/gemeinschaftliches-testament/">gemeinschaftlichen Testament</a> aus dem Jahr 1992 setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben und ihre vier Kinder als Schlusserben ein. Sie schreiben unter anderem „Das heißt, der überlebende Ehegatte ist Alleinerbe und hat die Verfügungsgewalt über das gemeinsame Vermögen.“</p>
<p>Danach verfassen die Eheleute 2010 gemeinsam noch eine Verfügung zugunsten eines Sohnes: Dieser soll „das Anwesen und dessen Verwaltung übernehmen. Er hat am meisten dafür getan. Als Wohnung sollen unsere Wohnräume ihm dienen.“ Diese Anordnung greift jedoch nicht, weil sie nur maschi­nen­schriftlich verfasst ist.</p>
<p>Die Ehefrau stirbt 2014, der Ehemann 2015. Eine gute Woche vor seinem Tod lässt der Ehemann ein notari­elles Testament errichten, in dem er unter Widerruf der Verfügungen des Testa­ments von 1992 hinsichtlich der Schlus­ser­ben­ein­setzung den bereits vorher bedachten Sohn zum Allei­nerben einsetzt.</p>
<p>Die Frage ist nun, ob das neue notarielle Testament vom Ehemann zugunsten des einen Sohnes gilt oder das gemein­schaft­liche Ehegat­ten­tes­tament von 1992 gleich­be­rechtigt zugunsten aller Kinder. Dies hängt davon ab, ob die Ehegatten bei der Errichtung des gemein­samen Testa­mentes wollten, dass dies durch den überle­benden Ehegatten alleine nicht mehr abgeändert werden darf.</p>
<p><strong><a href="https://anwaltauskunft.de/magazin/geld/erben-vererben/1368/berliner-testament-wie-kann-man-nachteile-umgehen/">Berliner Testament</a>: Spezielle gesetzliche Auslegungsregel</strong></p>
<p>Die Formu­lierung „hat die Verfügungs­gewalt über das gemeinsame Vermögen“ ist daher nach dem überein­stim­menden Willen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Testa­ment­s­er­richtung auszu­legen. Sofern ein solches Testament keine klaren und eindeu­tigen Aussagen enthält, muss diese Frage nach den allge­meinen Ausle­gungs­grundsätzen ermittelt werden.</p>
<p>Lässt sich der Wille damit nicht zuverlässig feststellen, so kommt bei der vorlie­genden Kon-stel­lation eines sogenannten Berliner Testa­ments, in dem sich die Eheleute gegen­seitig zum Allei­nerben und ihre gemein­samen Kinder als gemeinsame Schlus­serben zu gleichen Teilen einge­setzt hatten, eine spezielle gesetz­liche Ausle­gungs­regel zum Zuge. Demnach sind im Zweifel die gegen­sei­tigen Erbein­set­zungen der Ehegatten jeweils auch im Verhältnis zur Schlus­ser­ben­ein­setzung des anderen Ehegatten als bindend anzusehen.</p>
<p>Das OLG Bamberg sieht in der Bestimmung im gemein­schaft­lichen Testament, wonach der überle­bende Ehegatte „die Verfügungs­gewalt über das gemeinsame Vermögen“ haben sollte, schon nach dem Wortlaut der betref­fenden Anordnung lediglich die Bedeutung und Funktion eines klarstel­lenden Zusatzes, wonach der überle­bende Ehegatte tatsächlich Vollerbe werden sollte.</p>
<p><strong>Keine Rückschlüsse auf Wünsche der Ehegatten möglich</strong></p>
<p>Nach Ansicht des Gerichts ist nicht zu erkennen, dass die Vorstel­lungen der Ehefrau entgegen aller Lebens­er­fahrung nicht von dem Wunsch bestimmt gewesen sein könnte, das gemeinsame Vermögen allen vier Kindern zu gleichen Teilen zukommen zu lassen. Im Gegenteil: Die im Jahr 2010 gewollte testa­men­ta­rische Änderung des ursprünglichen Testa­mentes werde ausdrücklich mit einer zwischen­zeit­lichen Änderung der Verhältnisse, nämlich damit begründet, dass der bedachte Sohn für „das Anwesen und dessen Verwaltung &#8230; am meisten getan (habe)“.</p>
<p>Diese einlei­tende Klarstellung könne somit dem Gericht zufolge nur dahin verstanden werden, dass der beabsich­tigten Zuwendung an den Sohn ein Motiva­ti­ons­wechsel infolge einer – in den zurücklie­genden 18 Jahren einge­tre­tenen – neuen Entwicklung zugrunde gelegen hatte. Aus diesem Grund können keine tragfähigen Rückschlüsse auf die Erwar­tungs­haltung und Wünsche der testie­renden Ehegatten zur Zeit der Testa­ment­s­er­richtung im Frühsommer 1992 gezogen werden.</p>
<p><strong>Gesetz­liche Vermutung greift: Ehegat­ten­tes­tament kann nicht geändert werden</strong></p>
<p>Somit greift die gesetz­liche Vermutung. Diese geht von der gewöhnlichen Lebens­er­fahrung über die Vorstel­lungen und Absichten der Ehegatten in solchen Fällen aus. Danach tun Eheleute, die ihr gemein­sames Vermögen letztlich an ihre eigenen &#8211; gemein­samen &#8211; Kinder weiter­geben möchten, jedoch mit Rücksicht auf die Alters­ver­sorgung des anderen Ehegatten ihre Abkömmlinge für den Fall ihres eigenen Vorversterbens enterben, dies jeweils in einer gewissen Erwartung. Sie erwarten offen­kundig, dass aufgrund der gleich­zei­tigen Schlus­ser­ben­ein­setzung des anderen Teiles das gemeinsame Vermögen mit dem Tode des Ehegatten auf ihre Kinder übergehen wird.</p>
<p>Dieses Vertrauen der testie­renden Eheleute wird unter anderem dadurch geschützt, dass ein Widerruf nach dem Tod des Erstverster­benden grundsätzlich ausge­schlossen ist. Der nachverster­bende Ehemann konnte daher den einen Sohn nicht durch ein weiteres Testament nach dem Tod der Ehefrau besonders bevor­zugen, auch wenn diese dies womöglich seit 2010 wollte. Die vier Kinder wurden zu gleichen Teilen Erben.</p>
<p>Oberlan­des­ge­richt Bamberg am 6. November 2015 (AZ: 4 W 105/15)</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.erbrecht-dav.de/">www.dav-erbrecht.de</a>  </p></div>
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<p>Der Beitrag <a href="https://www.bgk-rechtsanwaelte.de/der-fall-ehemann-aendert-gemeinschaftliches-ehegattentestament-nach-tod-der-frau/">Der Fall: Ehemann ändert gemeinschaftliches Ehegattentestament nach Tod der Frau</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.bgk-rechtsanwaelte.de">BGK Rechtsanwälte: Kanzlei Bernhard &amp; Dr. Kleuser</a>.</p>
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		<title>DOWNLOADSpost</title>
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		<pubDate>Wed, 09 Jun 2021 13:45:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://www.bgk-rechtsanwaelte.de/downloadspost/">DOWNLOADSpost</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.bgk-rechtsanwaelte.de">BGK Rechtsanwälte: Kanzlei Bernhard &amp; Dr. Kleuser</a>.</p>
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<h4 style="text-align: center;">Kanzlei Bernhard &amp; Dr. Kleuser</h4></div>
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				<span class="et_pb_image_wrap "><img fetchpriority="high" decoding="async" width="1920" height="50" src="https://www.bgk-rechtsanwaelte.de/wp-content/uploads/2017/04/BGK-trennlinie-17-balkgrey2.png" alt="" title="" srcset="https://www.bgk-rechtsanwaelte.de/wp-content/uploads/2017/04/BGK-trennlinie-17-balkgrey2.png 1920w, https://www.bgk-rechtsanwaelte.de/wp-content/uploads/2017/04/BGK-trennlinie-17-balkgrey2-300x8.png 300w, https://www.bgk-rechtsanwaelte.de/wp-content/uploads/2017/04/BGK-trennlinie-17-balkgrey2-768x20.png 768w, https://www.bgk-rechtsanwaelte.de/wp-content/uploads/2017/04/BGK-trennlinie-17-balkgrey2-1024x27.png 1024w, https://www.bgk-rechtsanwaelte.de/wp-content/uploads/2017/04/BGK-trennlinie-17-balkgrey2-1080x28.png 1080w" sizes="(max-width: 1920px) 100vw, 1920px" class="wp-image-121" /></span>
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				<div class="et_pb_text_inner"><h3 style="text-align: center;"><span style="color: #ffffff;">Vorlage: Datenerfassungsbogen Kaufvertrag  <img decoding="async" class="wp-image-786 size-full alignnone" src="https://www.bgk-rechtsanwaelte.de/wp-content/uploads/2021/06/bgk-downloadico-6-21.png" alt="" width="34" height="35" /><br /></span></h3></div>
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				<div class="et_pb_text_inner"><h3 style="text-align: center;"><span style="color: #ffffff;">Vorlage: Datenerfassungsbogen zur Gründung einer GmbH <img decoding="async" class="wp-image-786 size-full alignnone" src="https://www.bgk-rechtsanwaelte.de/wp-content/uploads/2021/06/bgk-downloadico-6-21.png" alt="" width="34" height="35" /><br /></span></h3></div>
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				<div class="et_pb_text_inner"><p><span style="color: #0c77bd;"><b>Kanzlei Bernhard und Dr. Kleuser <img loading="lazy" decoding="async" class="wp-image-113 size-full alignright" src="https://www.bgk-rechtsanwaelte.de/wp-content/uploads/2017/04/BGK-pic-2010-buero-home.jpg" alt="" width="188" height="114" /></b></span><br />Flughafenstraße 30<br />64546 Mörfelden-Walldorf</p>
<p><img loading="lazy" decoding="async" class="alignnone wp-image-131 size-full" src="https://www.bgk-rechtsanwaelte.de/wp-content/uploads/2017/04/BGK-phone-ico-white.png" alt="" width="20" height="25" />  <span style="color: #0c77bd;">Telefon:</span> 06105/40870</p>
<p><span style="color: #0c77bd;"><img loading="lazy" decoding="async" class="alignnone wp-image-140 size-full" src="https://www.bgk-rechtsanwaelte.de/wp-content/uploads/2017/04/BGK-fax-ico-white.png" alt="" width="20" height="25" />  Telefax:</span> 06105/4087-50</p>
<p><img loading="lazy" decoding="async" class="alignnone wp-image-134 size-full" src="https://www.bgk-rechtsanwaelte.de/wp-content/uploads/2017/04/BGK-mail-ico-white.png" alt="" width="20" height="25" />  <span style="color: #0c77bd;"><a style="color: #0c77bd;" href="mailto:info@bgk-rechtsanwaelte.de">info@bgk-rechtsanwaelte.de</a></span></p>
<p><span style="color: #0c77bd;">Telefonzeiten:</span><br />Mo-Do von 8:30 bis 12:30 und von 14:30 bis 17:30<br />Fr von 8:30 -12:30</p>
<p><span style="color: #0c77bd;">Öffnungszeiten:</span><br />Mo-Fr von 8:30 bis 13:00 und von 14:00 bis 18:00</p></div>
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			</div></p>
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