Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet über eine Entscheidung des Oberlandesgericht München Beschluss v. 6.5.2025 – 33 Wx 289/24 e.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mann zusammen mit seiner Ehefrau ein Schriftstück errichtet, bei dem es sich um ein Testament handeln soll. Das Schriftstück wird von der Ehefrau eigenhändig geschrieben und unterschrieben. Anstelle der Unterschrift des Mannes wird am Ende des Textes lediglich eine wolkenförmige Linie angebracht. Nach dem Tod des Ehemannes lehnt das Nachlassgericht den Erbscheinsantrag der Frau ab.
Zu Recht, wie das Oberlandesgericht München nun entschieden hat. Es handele sich bei der Zeichnung nicht um eine Unterschrift des Erblassers. Eine Unterschrift setze ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift voraus. Dieses braucht nicht lesbar zu sein. Es genügt, wenn es sich um einen individuellen Schriftzug handelt, der charakteristische Merkmale aufweist und dem noch Andeutungen von Buchstaben entnommen werden können. Nicht ausreichend sei jedoch eine reine Wellenlinie, eine Unterzeichnung mit drei Kreuzen oder einem sonstigen Handzeichen. Dabei sei unerheblich, ob die Urheberschaft auch anderweitig festgestellt werden kann.