Auch bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften kann man laut BGH auf den Bestand der Beziehung vertrauen. Geldgeschenke der Eltern eines Partners müssen deshalb zurückgezahlt werden, wenn sich das Paar kurz nach der Schenkung trennt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass größere Geldgeschenke der Eltern eines Ex-Partners nach einer Trennung zurückgezahlt werden müssen, wenn die nichteheliche Lebensgemeinschaft des Paares kurze Zeit nach der Schenkung endet. Bei einer Grundstücksschenkung oder der Schenkung eines zum Grundstückserwerb bestimmten Geldbetrags falle die Geschäftsgrundlage weg, wenn sich das Paar nach zwei Jahren trennt, so die Karlsruher Richter (Urt. v. 18.06.2019, Az. X ZR 107/16).

Im vorliegenden Fall ging es um ein Paar, das seit 2002 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebte. 2011 kauften die Beiden eine Immobilie im Berliner Umland zum gemeinsamen Wohnen. Die Eltern der Frau halfen bei der Finanzierung und wandten ihnen mehr als 100.000 Euro zu. Keine zwei Jahre später ging die Beziehung aber in die Brüche – die Eltern forderten daraufhin die Hälfte des Betrags vom ehemaligen Lebensgefährten ihrer Tochter zurück.

In den Vorinstanzen war die Klage der Eltern erfolgreich. Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hielt einen Anspruch wegen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage für begründet. Nach Ansicht der Brandenburger Richter habe den Zuwendungen die Vorstellung zugrunde gelegt, dass die Beziehung zwischen ihrer Tochter und ihrem ehemaligen Lebensgefährten lebenslang Bestand haben wird. Mit der Trennung kurz nach der Schenkung sei diese Grundlage weggefallen, ein Festhalten an der Schenkung sei den Schwiegereltern nicht zuzumuten.

BGH verzichtet auf Quotenregelung entsprechend der Beziehungsdauer

Der BGH ging mit der Beurteilung des OLG im Ergebnis d’accord und wies die Revision des beklagten Ex-Freundes zurück. Die Annahme des Berufungsgerichts, Geschäftsgrundlage der Schenkung sei die Vorstellung, die gemeinsame Nutzung der Immobilie werde erst mit dem Tod eines Partners enden, ging dem BGH dabei aber etwas zu weit. Mit dem Scheitern der Beziehung müsse der Schenker rechnen, so der BGH. Folgen für die Nutzung des Geschenks gehörten laut Gericht zum vertraglich übernommenen Risiko einer freigiebigen Zuwendung, deren Behaltendürfen der Beschenkte nicht rechtfertigen müsse.

Allerdings, so der BGH, sei die Schenkung in der Erwartung erfolgt, dass die Beziehung halten und die Immobilie nicht nur kurzfristig zur „räumlichen Grundlage“ des Zusammenlebens werde. Die Annahme der Eltern der Frau, das Paar werde die Lebensgemeinschaft nicht nur für kurze Zeit fortsetzen, hat sich als unzutreffend erwiesen. In einem solchen Fall sei dann aber die Annahme gerechtfertigt, dass die Schenkung nicht erfolgt wäre, wenn das Ende der Beziehung für den Schenker erkennbar gewesen wäre, so die Kalrsruher Richter. Einem Schenker könne es in solchen Fällen regelmäßig nicht zugemutet werden, sich an der Zuwendung festhalten lassen zu müssen. Dem Beschenkten sei es wiederrum regelmäßig zuzumuten, das Geschenk zurückzugeben.

Das OLG Brandenburg hatte den Rückzahlungsanspruch noch um eine Quote gemindert. Da die Tochter vor, während und nach der Trennung insgesamt vier Jahre in der Immobilie gewohnt hat, habe sich der mit der Schenkung verfolgte Zweck teilweise verwirklicht. Das OLG entschied deshalb, dass der Mann nur noch etwa 90 Prozent des Betrags zurückzuzahlen habe.

Eine Quotelung nach der Beziehungsdauer kommt nach Auffassung des BGH aber nicht in Betracht. Dass die zuwendenden Eltern der Frau die Höhe des Geschenks um eine bestimmte Quote vermindert hätte, wenn sie die die tatsächliche Dauer der Lebensgemeinschaft vorausgesehen hätten, sei fernliegend. Im konkreten Fall wirkte sich diese Feststellung der Karlsruher Richter allerdings nicht aus, da nur der beklagte Ex-Freund Rechtmittel gegen das OLG-Urteil eingelegt hatte.

Familienrechtlerin: „BGH knüpft an Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen in der Ehe an“

„Der BGH knüpft damit an seine Rechtsprechung zu Rückforderungsansprüchen bei Schwiegerelternschenkungen nach Scheitern der Ehe an“, so die Familienrechtlerin Miriam Hermstrüwer von der Bonner Kanzlei Meyer-Köring. „In den vergangenen Jahren hat der BGH in mehreren Fällen festgestellt, dass bei Schwiegerelternschenkungen die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar sind und bei einer Schenkung entfallen kann, wenn die Ehe – entgegen der Erwartung der Schwiegereltern – scheitert und das beschenkte Kind aufgrund dessen von der Schenkung nicht in dem angedachten Maße profitieren kann“, erläutert Hermstrüwer weiter. 

Nach der aktuellen Entscheidung gelte dies nun auch für die nichteheliche Lebensgemeinschaft, so die Bonner Juristin. „Damit bestätigt der BGH, dass das Vertrauen auf den Fortbestand der Beziehung auch bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften so schützenswert ist, dass die Geschäftsgrundlage bei einer Trennung entfallen kann – jedenfalls dann, wenn die Beziehung schon kurze Zeit nach der Schenkung scheiterte.“