Frage 1: Erbt mein Ehegatte automatisch alles, wenn ich einmal sterbe?
Nein, nach der gesetzlichen Erbfolge bildet sich eine Erbengemeinschaft, an der Kinder oder Eltern bzw. Großeltern beteiligt sind, nur wenn weder Kinder vorhanden sind und Eltern und Großeltern vorverstorben sind, erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.

 

Frage 2: Spielt der Güterstand der Ehegatten eine Rolle?
Ja, beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erbt der überlebende Ehegatte ein zusätzliches Viertel des Nachlassvermögens, bei der Gütertrennung hängt der Erbteil des überlebenden Ehegatten von der Zahl der miterbenden Kinder ab.

 

Frage 3: Ist mit rechtskräftiger Ehescheidung der frühere Partner erbrechtlich ausgeschaltet?
Ja, allerdings kann er über gemeinschaftliche Kinder unter Umständen noch auf das Vermögen des Erblassers zugreifen (wird also beispielsweise der geschiedene Erblasser vom ehelichen Kind beerbt und verstirbt danach auch dieses Kind, wird der frühere Ehepartner möglicherweise Erbe des gemeinsamen Kindes). Hiergegen hilft ein „Geschiedenentestament“ mit Vor- und Nacherbfolge.

 

Frage 4: Ist ein Testament oder Erbvertrag unentbehrlich oder genügt nicht in den meisten Fällen die gesetzliche Erbfolge?
Die Vorschriften des BGB sind allgemein und typisierend und treffen daher den Einzelfall regelmäßig nicht. Auch besteht nicht selten der Wunsch, die konfliktgeprägte Erbengemeinschaft zu vermeiden.

 

Frage 5: Gilt ein mit Computer geschriebenes und unterschriebenes Testament?
Nein, es muss, wenn es nicht notariell errichtet ist, vollständig höchstpersönlich und handschriftlich verfasst und unterschrieben sein.

 

Frage 6:   Kann ein ungeliebter gesetzlicher Erbe vollständig ausgeschlossen werden?
Nein, er erhält – sofern er zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten zählt (Ehegatten, Kinder, Eltern, sofern keine Kinder vorhanden sind) – ein Pflichtteilsrecht, das nur unter ganz strengen Voraussetzungen seinerseits entzogen werden kann, etwa bei Straftaten gegen den Erblasser.

 

Frage 7:  Können auch Geschwister ein Pflichtteilsrecht geltend machen?
Nein, der Kreis der Pflichtteilsberechtigten beschränkt sich auf Abkömmlinge, Eltern und Ehepartner.

 

Frage 8: Müssen Zuwendungen an später enterbte Kinder auf den Pflichtteil angerechnet werden?
Nein, die Anrechnungsbestimmung muss bei der Zuwendung ausdrücklich oder zumindest deutlich erkennbar erfolgen und dem anderen zugehen. Später kann eine Anrechnungsvereinbarung nur einvernehmlich, also mit Einverständnis des Vermögensempfängers, getroffen werden. Pläne, die Anordnung einer nachträglichen Anrechnung durch Testament (also heimlich) zu erlauben, wurden im Rahmen der Erbschaftsteuerreform 2010 nicht umgesetzt.

 

Frage 9: Wie ist die Verteilung bei Auflösung einer Erbengemeinschaft gesetzlich geregelt?
Das Gesetz unterstellt Konsens und Kooperation, geht also von der einvernehmlichen Verteilung des Vermögens aus oder aber der Zerschlagung der Nachlassmasse durch Versteigerung und Erlösverteilung.

 

Frage 10: Sind testamentarisch eingesetzte Erben schon vor dem Tod auskunfts-berechtigt, wenn der Erblasser Teile des Vermögens verschenkt?
Nein, die Auskunftsberechtigung entsteht erst mit dem Tod, auch wenn vorher bedeutsame wirtschaftliche Interessen auf dem Spiel stehen können.