In der Beratung kommt es häufiger vor, dass das Vermögen von Ehegatten unterschiedlich hoch ist. Dies ist so lange kein Problem, wie die im Erbfall einschlägigen Steuerfreibeträge nicht überschritten werden. Unter Ehegatten beträgt der Steuerfreibetrag Euro 500.000,- alle zehn Jahre. Ist es absehbar, dass aufgrund der Gesamtvermögenssituation der Eheleute im Fall des Versterbens eines Ehegatten das Erbe deutlich höher ausfallen wird  als der Freibetrag, stellt sich immer die Frage, was man zum Zwecke der Steuerersparnis idealer Weise tun kann. Ein sehr guter Vorschlag ist die Übertragung (ggf. nur eines Teils) des selbst bewohnten Familienwohnheims auf den Ehegatten, der weniger Vermögen hat. Die Übertragung komplett oder von Teilen des Grundstücks, das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist in dem die Eheleute wohnen (gleiches gilt für Eigentumswohnungen), ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 a erbStG steuerfrei möglich. Der besondere Clou bei dieser Gestaltung besteht darin, dass bei Übertragung von Anteilen an dem Familienwohnheim keine Anrechnung auf den  Steuerfreibetrag des Ehegatten erfolgt. Die Übertragung des Familienwohnheims ist auch wertmäßig unbeschränkt möglich; die entsprechende Steuerbefreiung für den Fall des Todes ist wesentlich komplizierter und setzt voraus, dass der überlebende Ehegatte das ihm vererbte Familienwohnheim noch selber zehn Jahren nutzt. Zudem ist hier eine räumliche Begrenzung des Familienwohnheims auf einer Fläche von 200 m² einschlägig.

 

Von daher spricht alles für eine Übertragung unter Lebenden. Es entstehen Notar- und Grundbuchkosten von ca. 1,5 % des Wertes des überschriebenen Grundeigentums; angesichts der ggf. hohen steuerlichen Vorteile eine oft sehr lohnende Transaktion. Grunderwerbsteuer fällt bei Übertragungen unter Eheleuten nicht an.