SCHWERPUNKT: ARZTHAFTUNGSRECHT 

Kanzlei Bernhard & Dr. Kleuser

Das Recht der Arzthaftung ist eine komplexe Materie, die neben dem juristischen Sachverstand vor allem den Zugang des Anwalts zu medizinischen Fragen voraussetzt. Denn Arzthaftungsfälle werden aufgrund medizinischer Sachverständigengutachten entschieden.

Grundsätzlich muß der Patient dem Arzt eine fehlerhafte Behandlung nachweisen. Ansatzpunkt hierfür sind in der Regel eine ungenügende Aufklärung des Patienten vor ärztlichen Eingriffen oder eine Abweichung von dem Behandlungsstandard im Sinne eines Fehlers.

Erstes Ziel ist es immer, den haftungsbegründenden Sachverhalt zu ermitteln. Die Grundfakten des Falles werden mit ausführlichen Fragebogen beim Mandanten ermittelt. Dann werden die Behandlungsunterlagen des Arztes (Krankenakte) beigezogen und ausgewertet. Nächster Schritt ist die Kontaktaufnahme mit der für den Arzt tätigen Haftpflichtversicherung, der allein im Schadensfall die Regulierungskompetenz zusteht. Der Versicherung werden die Forderungen des Mandanten im Detail übermittelt, z.B. Forderungen nach Schmerzensgeld und materiellem Schadensersatz (Verdienstausfall, verletzungsbedingter Mehrbedarf etc.).

Erkennt die Versicherung die Forderungen nicht sofort an – was der Regelfall ist – geht die Auseinandersetzung in die nächste Stufe.

Hier wird entweder über den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) oder über ein privates Gutachterinstitut eine sachverständige medizinische Stellungnahme eingeholt. Die Gutachten des MDK haben den Vorteil, dass sie für den Patienten kostenlos sind. Der Weg ist nur bei Mandanten gangbar, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind. Wird ein Gutachten über ein mit uns kooperierendes Gutachterinstitut eingeholt, liegt der Aufwand je nach Arbeitsaufwand des Gutachters zwischen 500 und 1.000 €. Die Institute erstellen vor Auftragserteilung Kostenvoranschläge, die in der Regel den später entstehenden Aufwand korrekt wiedergeben.

Liegt das Gutachten vor, kann dann gemeinsam entschieden werden, ob eine außergerichtliche Schlichtung versucht oder der Weg über eine gerichtliche Klage gewählt wird. Bei den Landesärztekammern sind Schlichtungsstellen eingerichtet, die versuchen, eine Streitbeilegung zu erreichen. Die Kommissionen werden von einem Volljuristen geleitet, der von 2 bis 3 Ärzten unterstützt wird. Die Kommissionen holen ein Sachverständigengutachten ein, auf dessen Basis dann im Erfolgsfall der Haftpflichtversicherung des Arztes zur Regulierung des Schadens geraten wird. Der Vorteil des Schlichtungsverfahrens besteht in der Kostenfreiheit für den Patienten; gezahlt wird es unabhängig vom Ausgang von der Haftpflichtversicherung des Arztes. Die Verfahren dauern zwischen 9 und 12 Monaten. Die Schlichtung bietet sich vor allem für nicht rechtsschutzversicherte Mandanten an. Das gängige Vorurteil, die Schlichtungsverfahren würden in der Regel nichts fruchten, da “ eine Krähe der anderen kein Auge aushacken würde“, stimmt nicht.

Führt die Schlichtung zu keinem befriedigenden Ergebnis für den Mandanten, bleibt nur der Weg über eine gerichtliche Klage. Im Rahmen des Gerichtsverfahrens wird in der Regel ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt, das den Richtern die Urteilsfindung erlaubt.

Entscheidend im Klageverfahren ist die Arbeit des Anwalts an dem Gutachten des Gerichtssachverständigen; seine Analyse und ggf. kritische Hinterfragung ist entscheidend für den Prozesserfolg. Enthält das Gutachten Lücken oder Unklarheiten, muss mit geeigneten Fragen eine Ergänzung herbeigeführt werden; zudem ist der Sachverständige (in der Regel Hochschulprofessoren) zur persönlichen Anhörung zu laden und intensiv zu befragen. Hier spielt die Erfahrung des Anwalts eine grosse Rolle. Der Mandant sollte sich immer vergewissern, dass der Anwalt über eine langjährige Erfahrung im Arzthaftungsrecht verfügt und ihn ggf. auch nach Referenzen fragen.

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