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	<title>News-BGK Archive - BGK Rechtsanwälte: Kanzlei Bernhard &amp; Dr. Kleuser</title>
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	<title>News-BGK Archive - BGK Rechtsanwälte: Kanzlei Bernhard &amp; Dr. Kleuser</title>
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		<title>Entscheidung des Oberlandesgericht München</title>
		<link>https://www.bgk-rechtsanwaelte.de/entscheidung-des-oberlandesgericht-muenchen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Mik45qR56]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 04 Sep 2025 13:20:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News-BGK]]></category>
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				<div class="et_pb_text_inner"><p><strong>Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet über eine Entscheidung des </strong><a title="https://www.linkedin.com/company/olg-m%C3%BCnchen/" contenteditable="false" href="https://www.linkedin.com/company/olg-m%C3%BCnchen/" target="_self">Oberlandesgericht München</a><strong> Beschluss v. 6.5.2025 – 33 Wx 289/24 e.</strong></p>
<p>Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mann zusammen mit seiner Ehefrau ein Schriftstück errichtet, bei dem es sich um ein Testament handeln soll. Das Schriftstück wird von der Ehefrau eigenhändig geschrieben und unterschrieben. Anstelle der Unterschrift des Mannes wird am Ende des Textes lediglich eine wolkenförmige Linie angebracht. Nach dem Tod des Ehemannes lehnt das Nachlassgericht den Erbscheinsantrag der Frau ab.</p>
<p>Zu Recht, wie das <a title="https://www.linkedin.com/company/olg-m%C3%BCnchen/" contenteditable="false" href="https://www.linkedin.com/company/olg-m%C3%BCnchen/" target="_self">Oberlandesgericht München</a> nun entschieden hat. Es handele sich bei der Zeichnung nicht um eine Unterschrift des Erblassers. Eine Unterschrift setze ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift voraus. Dieses braucht nicht lesbar zu sein. Es genügt, wenn es sich um einen individuellen Schriftzug handelt, der charakteristische Merkmale aufweist und dem noch Andeutungen von Buchstaben entnommen werden können. Nicht ausreichend sei jedoch eine reine Wellenlinie, eine Unterzeichnung mit drei Kreuzen oder einem sonstigen Handzeichen. Dabei sei unerheblich, ob die Urheberschaft auch anderweitig festgestellt werden kann.</p></div>
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		<title>Erbschein beantragen</title>
		<link>https://www.bgk-rechtsanwaelte.de/erbschein-beantragen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Mik45qR56]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 26 Jan 2024 08:57:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News-BGK]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://www.bgk-rechtsanwaelte.de/erbschein-beantragen/">Erbschein beantragen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.bgk-rechtsanwaelte.de">BGK Rechtsanwälte: Kanzlei Bernhard &amp; Dr. Kleuser</a>.</p>
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				<div class="et_pb_text_inner"><h3 class="leader-h1 mb-4">Erben haben in Deutschland weitreichende Rechte und Pflichten. Deshalb müssen sie ihre Rechtsposition zweifelsfrei belegen können, zum Beispiel durch einen Erbschein. Welche Kosten dabei auf Erben zukommen – und welche Alternativen es zum Erbschein beantragen gibt.</h3>
<h2 id="tocHeadline-0">Das Wichtigste in Kürze:</h2>
<ul>
<li>Wer erbt und über den Nachlass verfügen will, muss sich gegenüber seinen Geschäftspartnern als rechtmäßiger Erbe ausweisen.</li>
<li>Der Königsweg dorthin ist nach wie vor, einen Erbschein zu beantragen. Banken, Versicherungen und Grundbuchämter gewähren den Erben oft erst nach dessen Vorlage Zugriff auf das Vermögen der verstorbenen Person.</li>
<li>Das Nachlassgericht stellt Erbscheine aber nur auf Antrag aus.</li>
<li>Da die Ausstellung eines Erbscheins oft hohe Kosten verursacht, sollten Erben stets prüfen, ob es auch andere Möglichkeiten gibt sich zu legitimieren.</li>
<li>In vielen Fällen genügt eine Vorsorgevollmacht, alternativ ein notarielles Testament und zusätzlich ein Eröffnungsprotokoll, um die eigene Stellung zu belegen.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Tod eines Familienmitglieds ist <strong>nicht nur eine emotionale Herausforderung</strong>: Er bringt für die Hinterbliebenen auch erhebliche rechtliche Veränderungen mit sich. Denn nach deutschem Recht treten die Erben eines Menschen mit dem Zeitpunkt des Todes in dessen rechtliche Fußstapfen. Sie übernehmen damit alle Rechtspositionen, die der verstorbene Mensch zu Lebzeiten innehatte. Wenn sie die Erbschaft nicht ausschlagen, müssen sie also<strong> alle Pflichten übernehmen </strong>und <strong>erhalten</strong> <strong>alle Rechte des Verstorbenen</strong>. Gibt es mehrere Erben, bilden sie eine sogenannte Erbengemeinschaft und können über den Nachlass zunächst nur gemeinschaftlich verfügen. Das führt vielfach zu Konflikten.</p>
<p>Ein weiteres Problem: Zwar steht erbenden Menschen grundsätzlich das Recht zu, auf das Konto der verstorbenen Person zuzugreifen, etwa um Beerdigungskosten oder offene Rechnungen zu begleichen. Das funktioniert aber nur, wenn sie sich<strong> im Geschäftsverkehr eindeutig als legitime Erben ausweisen</strong> können. Hier kommt der sogenannte Erbschein ins Spiel.</p>
<h2 id="tocHeadline-1">Was ist ein Erbschein?</h2>
<p>In Fachkreisen bezeichnet man ihn gerne als „<strong>Führerschein für die Erben</strong>“. Technisch handelt es sich um eine <strong>vom Gericht ausgestellte Urkunde</strong>, aus der hervorgeht, <strong>wer Erbe ist und zu welchen Anteilen welche Personen am Nachlass beteiligt sind </strong>(§ 2353 BGB). Der Erbschein ist also keine Voraussetzung für eine Erbschaft, sondern der Nachweis der Rechtsstellung als Erbe.</p>
<p>Doch woher bekommt man ein solches Ausweispapier? <strong>Wie lange dauert das Erbscheinsverfahren? Wer braucht einen Erbschein? </strong>In welchen Fällen ist er womöglich auch entbehrlich? Und <strong>welche Kosten entstehen? </strong>Antworten auf die wichtigsten Fragen finden Sie hier:</p>
<h2 id="tocHeadline-2">Wo beantragen Erben einen Erbschein?</h2>
<p>Zuständig ist das Nachlassgericht, also das Amtsgericht am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person. Dort können die Erben den<strong> Antrag </strong>entweder <strong>schriftlich stellen </strong>– <strong>oder </strong>einen<strong> Termin in der Geschäftsstelle</strong> vereinbaren. Alternativ besteht die Möglichkeit, den <strong>Antrag durch ein Notariat beurkunden</strong> zu lassen. Beide Varianten haben Vor- und Nachteile.</p>
<p>„Der Vorteil beim<strong> Nachlassgericht </strong>ist, dass sich die Erben die <strong>Mehrwertsteuer sparen</strong>“, sagt Bernd Schmalenbach, Fachanwalt für Erb- und Steuerrecht in Sindelfingen. Doch auch wenn ein notarieller Erbschein am Ende mehr kostet als beim Nachlassgericht, kann sich der Weg lohnen: „Bei komplexen Sachverhalten erhalten Erben<strong> im Notariat </strong>eine<strong> Beratung</strong>, die das Nachlassgericht nicht bieten kann“, sagt Schmalenbach.</p>
<h2 id="tocHeadline-3">Welche Unterlagen benötigt das Nachlassgericht für einen Erbschein?</h2>
<p>Bevor das <strong>Gericht</strong> das Dokument ausstellt, <strong>prüft</strong> es die <strong>Angaben im Antrag</strong>. Er muss alle Personen benennen, die geerbt haben. Fußt das Erbrecht auf einem Testament oder Erbvertrag, muss der Erbe zudem das Dokument im Original oder in beglaubigter Abschrift vorlegen.</p>
<p>Doch <strong>auch ohne Testament oder Erbvertrag</strong> ist es <strong>möglich, einen Erbschein zu beantragen</strong>: Greift die gesetzliche Erbfolge, müssen die Erben durch entsprechende Dokumente ihren Anspruch nachweisen. Die Ehefrau, die erben möchte, muss deshalb die Eheurkunde vorlegen, der Sohn seine Geburtsurkunde.</p>
<p>Zudem müssen sich <strong>alle Erben mit Personalausweis oder Reisepass ausweisen</strong>, die Sterbeurkunde des Erblassers vorlegen und eine eidesstattliche Versicherung abgeben, dass ihnen, wie es das <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__352.html%23:~:text=(3)%2520Der%2520Antragsteller%2520hat%2520die,auf%2520der%2520sein%2520Erbrecht%2520beruht" target="_blank" rel="noopener">Gesetz formuliert</a>, „nichts bekannt ist, was der Richtigkeit der Angaben entgegensteht“.</p>
<h2 id="tocHeadline-4">Wie lange dauert es, bis der Erbschein ausgestellt wird?</h2>
<p>In der Regel sollten die Erben <strong>wenige Wochen</strong>, nachdem sie den <strong>Erbscheinsantrag</strong> <strong>ausgefüllt und abgeschickt </strong>haben, in der Post haben. Tatsächlich kann das Verfahren aber auch deutlich länger dauern. „Selbst in einfach gelagerten Fällen <strong>beträgt die Wartezeit schnell drei Monate und mehr</strong>“, sagt Schmalenbach. Das gelte vor allem dann, wenn mehrere Erben beteiligt sind und alle zum Antrag angehört werden müssen. Fehlen dem Gericht noch Unterlagen oder ist der Fall sehr komplex, brauchen Erben oft noch mehr Geduld.</p>
<h2 id="tocHeadline-5">Welche Angaben enthält ein Erbschein?</h2>
<p>Im Erbschein steht, <strong>wer erbberechtigt </strong>ist und <strong>wie groß der Anteil am Nachlass ist</strong>. Je nachdem, ob eine Person oder mehrere Menschen erben sollen, stellt das Nachlassgericht einen <strong>Alleinerbschein oder einen gemeinschaftlichen Erbschein</strong> aus, der alle Erben benennt.</p>
<p>Doch nicht nur die Rechte der Erben sind im Dokument aufgeführt: Auch mögliche Beschränkungen, wie etwa eine <strong>Testamentsvollstreckung</strong> oder eine <strong>Nacherbschaft</strong>, sind hier vermerkt.</p>
<p>Nicht in den Erbschein gehören dagegen Angaben über etwaige Pflichtteilsansprüche, Auflagen des Erblassers oder Vermächtnisse, die die Erbberechtigten zu verteilen haben.</p>
<p><strong>Gut zu wissen: </strong>Wer einen <strong>Erbschein beantragt, nimmt automatisch die Erbschaft an</strong> – mit allen Vor- und Nachteilen.</p>
<h2 id="tocHeadline-6">Braucht jeder Erbe einen Erbschein?</h2>
<p>Nein. Es gibt auch <strong>andere Dokumente, mit denen Erben ihren Anspruch nachweisen </strong>und durch die sie auf die Konten oder andere Vermögenswerte der verstorbenen Person zugreifen können.</p>
<ul>
<li><strong>Kontovollmacht</strong></li>
</ul>
<p>Hat die verstorbene Person einem Erben <strong>bereits zu Lebzeiten </strong>eine<strong> Kontovollmacht </strong>erteilt und verfügt, dass diese <strong>über den Tod hinaus gültig</strong> sein soll, müssen die Banken ihm auch ohne Erbschein Zugriff auf das Konto gewähren.</p>
<ul>
<li><strong>Vorsorgevollmacht</strong></li>
</ul>
<p>Eine Vorsorgevollmacht überträgt einem anderen Menschen das Recht, bestimmte Geschäfte mit Wirkung für und gegen den Aussteller der Vollmacht vorzunehmen. Hat der Verstorbene einen Erben <strong>bereits vor seinem Tod bevollmächtigt</strong>, <strong>ihn in finanziellen Angelegenheiten zu vertreten</strong>, müssen Banken dem Erben <strong>auch ohne offiziellen Erbschein Zugang zu Konten</strong>, Depots und Schließfächern einräumen.</p>
<ul>
<li><strong>(Notarielles) Testament oder Erbvertrag mit Eröffnungsprotokoll</strong></li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Auch wenn sich manche Banken oder Versicherungen damit schwertun: Wer statt eines Erbscheins ein <strong>notarielles Testament oder einen Erbvertrag sowie das gerichtliche Eröffnungsprotokoll</strong> vorlegt, ist damit <strong>ausreichend legitimiert</strong>. Gleiches gilt laut Bundesgerichtshof für die <strong>beglaubigte Abschrift eines handschriftlichen Testaments mit Eröffnungsvermerk</strong>, „wenn dieses die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist“. Sollte eine Bank trotz ausreichender anderer Nachweise auf der Vorlage eines Erbscheins bestehen, kann sich ein Hinweis auf diese Rechtsprechung lohnen. Der Bundesgerichtshof hat eine Bank dazu verurteilt, die Gebühren für die Ausstellung des überflüssigen Dokuments zu erstatten, im konkreten Fall waren das immerhin 1.770 Euro (<a href="https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=cf0c6da7fc22a4ee829be0c7548c983b&amp;nr=74546&amp;pos=2&amp;anz=107" target="_blank" rel="noopener">BGH, Az. XI ZR 440/15</a>).</p>
<p><strong>Wann die Testamentseröffnung stattfindet </strong>und wie lange es dauert, bis die Erben das Eröffnungsprotokoll erhalten, ist<strong> sehr unterschiedlich. </strong>„Die Regel sind einige Wochen“, sagt Anwalt Schmalenbach. „Je nach Krankenstand und Personalsituation im Nachlassgericht können aber auch schon einmal einige Monate ins Land gehen.“</p>
<h2 id="tocHeadline-7">Braucht man einen Erbschein, wenn Immobilien zum Nachlass gehören?</h2>
<p>Oft, aber nicht immer. Grundsätzlich gilt: Wer ein Grundstück bzw. ein Haus oder eine Wohnung erbt, muss den <strong>Eintrag im Grundbuch nach dem Todesfall ändern lassen</strong>. Für eine solche Berichtigung <strong>verlangt das Grundbuchamt in der Regel einen Erbschein</strong> (§ 35 Abs. 1 GBO) – auch dann, wenn Erbberechtigte eine wirksame Vorsorgevollmacht vorlegen können. Auch ein handschriftliches Testament genügt nicht, um sich zu legitimieren.</p>
<p><strong>Entbehrlich</strong> ist ein Erbschein für die Grundbuchberichtigung daher nur, wenn der Erbe ein <strong>notarielles Testament oder einen notariellen Erbvertrag</strong> sowie zusätzlich ein <strong>Eröffnungsprotokoll</strong> <strong>vorlegen kann</strong>.</p>
<p>Wer eine <strong>Immobilie im europäischen Ausland</strong> erbt, benötigt jedoch immer ein sogenanntes <strong>Europäisches Nachlasszeugnis</strong>, das sich ebenfalls beim Nachlassgericht oder einem Notariat beantragen lässt.</p>
<p><strong>Gut zu wissen:</strong> Auch wenn die <strong>Kosten für den Erbschein</strong> schmerzen, lohnt er sich bei Immobilien. Beantragen Erben die <strong>Berichtigung des Grundbuchs innerhalb der ersten beiden Jahre </strong>nach dem Todesfall, <strong>sparen</strong> sie zumindest die <strong>Grundbuchgebühren</strong>.</p>
<h2 id="tocHeadline-8">Wie hoch sind die Erbschein-Kosten?</h2>
<p>Die <strong>Gebühren richten sich nach dem Wert des Nachlasses</strong>. Zahlen muss laut <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/gnotkg/anlage_2.html" target="_blank" rel="noopener">Gesetz</a> die Person, die den Antrag stellt. <strong>Bei 10.000 Euro sind die Kosten für den Erbschein mit 75 Euro noch überschaubar.</strong> Wer 100.000 Euro erbt, zahlt allerdings bereits 273 Euro. Bei einem Nachlasswert von 500.000 Euro fallen 935 Euro an. Hinzu kommen die Kosten für die obligatorische Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.</p>
<p><strong>Wichtig: </strong>Beantragt eine Erbengemeinschaft den Erbschein, müssen sich <strong>alle Mitglieder anteilig an den Kosten beteiligen</strong>. Es ist auch möglich, für jedes Mitglied separat einen <strong>Teilerbschein</strong> zu beantragen.</p>
<h2 id="tocHeadline-9">Kann man die Kosten für den Erbschein in der Steuererklärung angeben?</h2>
<p>Grundsätzlich ist es möglich, die <strong>Kosten für den Erbschein in der Erbschaftsteuererklärung geltend</strong> <strong>zu machen</strong>. Denn die Kosten für den Erbschein zählen zu den sogenannten Erbfallkosten. „Das Finanzamt erkennt pauschal für die gesamten Erbfallkosten einen absetzbaren Betrag von 10.300 Euro an“, sagt Rechtsanwalt Schmalenbach. Einzelne Posten können darüber hinaus aber nicht geltend gemacht werden. Die Folge: „Wer <strong>mehr als 10.300 Euro absetzen</strong> will, muss die <strong>höheren Kosten durch entsprechende Belege einzeln nachweisen</strong>. Den Pauschbetrag kann man dann nicht geltend machen.“ Dennoch kann sich die Mühe lohnen, etwa wenn für Nachlasspflegschaft oder Testamentsvollstreckung höhere Summen zu zahlen waren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle:<br />https://focusbusiness.de/magazin/erbschein-beantragen#tocHeadline-0</p></div>
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			</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.bgk-rechtsanwaelte.de/erbschein-beantragen/">Erbschein beantragen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.bgk-rechtsanwaelte.de">BGK Rechtsanwälte: Kanzlei Bernhard &amp; Dr. Kleuser</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Wie Sie den digitalen Nachlass regeln</title>
		<link>https://www.bgk-rechtsanwaelte.de/wie-sie-den-digitalen-nachlass-regeln/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Mik45qR56]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 06 Jun 2023 10:52:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News-BGK]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://www.bgk-rechtsanwaelte.de/wie-sie-den-digitalen-nachlass-regeln/">Wie Sie den digitalen Nachlass regeln</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.bgk-rechtsanwaelte.de">BGK Rechtsanwälte: Kanzlei Bernhard &amp; Dr. Kleuser</a>.</p>
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				<div class="et_pb_text_inner"><div class="ce_text teaser lead block">
<p><strong>Auch nach dem Tod laufen digitale Abos weiter, Accounts auf Facebook und Instagram sind verwaist. Der digitale Nachlass wird oft vergessen, hilft den Angehörigen aber erheblich.</strong></p>
</div>
<div>
<div class="news-pagination-content">
<div class="ce_text block">
<div class="text"> </div>
<p><strong>Was soll nach dem Tod mit dem digitalen Leben geschehen?</strong></p>
<p>Soziale Netzwerke, Musik, Filme, Einkäufe oder Onlinebanking finden im Netz statt. Was geschieht damit, wenn wir sterben?</p>
<p><strong>Kaum Kenntnis über existierende Accounts und Verträge</strong></p>
<p>Das kann sogar Kosten verursachen, denn das Problem ist: Auch kostenpflichtige Verträge laufen weiter, wenn der digitale Nachlass nicht geklärt ist, warnt Annika Breitinger von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: &#8222;Das ist tatsächlich ein Fall, den wir sehr oft haben. Die Verbraucher kommen mit einer Rechnung oder einer Mahnung oder gar einem Inkassoschreiben zu uns, das zeigt, dass auf die verstorbene Person noch ein Vertrag lief&#8220;, berichtet sie. Denn:</p>
<p>Die Hinterbliebenen können ohne einen digitalen Nachlass, also ohne dass jemand Vorkehrungen getroffen hat, kaum Kenntnis über alle existierenden Accounts und Verträge haben.</p>
<p><strong>Abos laufen nach dem Tod weiter</strong></p>
<p>Denn den Überblick über alle digitalen Zugänge haben meist die Nutzerinnen und Nutzer selbst &#8211; wenn überhaupt. Dann laufen nach dem Tod unter Umständen die Abos für Musik und Streaming über Monate weiter oder Accounts auf Facebook, Instagram oder auch WhatsApp bleiben aktiv.</p>
<p>Dies ist nachvollziehbar: Denn in der Regel hat der Anbieter keine Kenntnis davon, dass jemand verstorben ist. Erst, wenn die Hinterbliebenen eine Meldung machen an den Dienst, dann bekommt der Anbieter Kenntnis davon. Und ja, wenn kein digitaler Nachlasskontakt hinterlegt ist, dann wird erstmal überhaupt nichts passieren.</p>
<p><strong>Feste Regeln fürs digitale Leben nach dem Tod</strong></p>
<p>Denn um Missbrauch etwa mit falschen Todesmeldungen zu vermeiden, gibt es feste Regeln für das digitale Leben nach dem Tod. Viele Anbieter wie Facebook, Instagram oder Google bieten eigene Services für Hinterbliebene an. Mit einem Nachweis, etwa der Sterbeurkunde oder dem Erbschein, kann das Profil gelöscht oder in den sogenannten Gedenkzustand versetzt werden.</p>
<p>Was konkret geschieht, bestimmen die Erben: In einem Grundsatzurteil hat der Bundesgerichtshof nämlich festgelegt, dass auch digitale Daten und Zugriffsrechte vererbt werden wie reale Gegenstände.</p>
<p><strong>Gute Vorsorge hilft Angehörigen</strong></p>
<p>Gute Vorsorge hilft also Stress für die Angehörigen zu vermeiden: Auf einer Liste Anbieter, Account und Kennwort notieren sowie festlegen, was mit dem Profil geschehen und wer sich darum kümmern soll. Das gilt auch für Verkaufsplattformen wie Ebay oder Amazon.</p>
<p>Wichtig auch: Für welche Fälle gilt die Vollmacht, zum Beispiel &#8222;über den Tod hinaus&#8220; oder bereits bei schwersten Erkrankungen, wenn man nicht mehr in der Lage ist, seine Accounts zu pflegen oder Abos zu nutzen.</p>
<p><strong>Liste mit Accounts und Abos an sicheren Ort legen</strong></p>
<p>Die Liste ist wichtig und sie sollte nicht in falsche Hände geraten: &#8222;Wir empfehlen da, dass man diese Liste an einem sicheren Ort ablegt, wo man aber eben selbst ohne zusätzlichen Aufwand und Kosten Zugriff hat&#8220;, rät die Verbraucherschützerin. Ein vorhandenes Bankschließfach sei eine Option, das Prinzip ist aber klar: Die Liste sollte man so verwahren, dass zu Lebzeiten alles geheim bleibt und nach dem Tod gefunden wird. Sinnvoll kann auch sein, dort die Kennwörter oder PIN-Nummern für Handy und PC zu notieren, falls man vertrauten Menschen Zugriff gewähren möchte.</p>
<p>Geldgeschäfte benötigen Erbschein</p>
<p>Komplizierter ist es mit Geldgeschäften, denn für Banken gelten schärfere Regeln: &#8222;Das Bankkonto steht ja für die Beziehung des Verstorbenen zur Bank. Also, das endet tatsächlich mit dem Tod&#8220;.</p>
<p>Natürlich ist ein Guthaben, was auf einem Bankkonto liegt, vererbbar. Aber eben nicht das Konto an sich.</p>
<p>Für den Zugriff aufs Konto braucht es wieder einen Erbschein. Einfacher ist auch hier, zu Lebzeiten eine Bankvollmacht zu erteilen für den Fall der Fälle.</p>
<p><strong>Daher folgende Tipps für den digitalen Nachlass:</strong></p>
<ul>
<li>Bestimmen Sie schriftlich, was mit Ihren Accounts nach dem Tod passieren soll.</li>
<li>Benennen Sie vertraute Menschen, die das umsetzen, und halten Sie die Kennwörter aktuell.</li>
<li>Holen Sie sich im Zweifel Hilfe, etwa bei Verbraucherzentralen oder bei Sozialverbänden. Die sind günstiger als kommerzielle Anbieter.</li>
<li>Diese Vorsorge ist einfach, entlastet aber Nahestehende erheblich &#8211; denn das digitale Leben endet nicht zwangsläufig mit dem Tod.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
</div>
</div>
</div>
<p>&nbsp;</p></div>
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			</div>
				
				
				
				
			</div>
				
				
			</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.bgk-rechtsanwaelte.de/wie-sie-den-digitalen-nachlass-regeln/">Wie Sie den digitalen Nachlass regeln</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.bgk-rechtsanwaelte.de">BGK Rechtsanwälte: Kanzlei Bernhard &amp; Dr. Kleuser</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Berliner Testament: Eindeutige Formulierungen wählen</title>
		<link>https://www.bgk-rechtsanwaelte.de/berliner-testament-eindeutige-formulierungen-waehlen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Mik45qR56]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 27 Mar 2023 14:54:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[News-BGK]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://www.bgk-rechtsanwaelte.de/berliner-testament-eindeutige-formulierungen-waehlen/">Berliner Testament: Eindeutige Formulierungen wählen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.bgk-rechtsanwaelte.de">BGK Rechtsanwälte: Kanzlei Bernhard &amp; Dr. Kleuser</a>.</p>
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<div class="ce_news_pagination_start block" data-index="3" data-pagination-title="Nach der Hochzeit: Testament unwirksam?">
<div class="ce_text block">
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<p>Unklare Formulierungen, widersprüchliche Aussagen, falsch verwendete Rechtsbegriffe: Wenn der letzte Wille nicht eindeutig ist, kommt es später oft zu Streit, weil sich mehrere Personen für die rechtmäßigen Erben halten. So auch in einem Fall, über den das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheiden musste (Az.: I-3 Wx 202/17). In diesem Fall ging es um das gemeinschaftliche Testament eines Ehepaars. Dabei handelte es sich um ein handschriftliches Testament, mit dem sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt hatten. Schlusserbe ihres Vermögens sollte der gemeinsame Sohn sein. Nachdem der Ehemann verstorben war, besann sich die Frau jedoch anders. Sie verfasste ein weiteres Testament und setzte darin ihre Freundin zur Alleinerbin ein. Der Sohn sollte ausdrücklich – wie in dem Schriftstück hervorgehoben – nur noch seinen Pflichtteil erhalten. Damit war er aber überhaupt nicht einverstanden. Er widersprach daher dem Antrag auf die Erteilung eines Erbscheins, den die Freundin seiner Mutter gestellt hatte. Am Ende bekam er vor Gericht Recht: Nach dem Tod des Ehemanns durfte die Frau die Erbeinsetzung ihres Sohns, die sie zusammen mit ihrem verstorbenen Ehemann in dem gemeinschaftlichen Testament vorgenommen hatte, nicht mehr ändern.</p>
<p>Die Freundin ging am Ende also leer aus. Sie hatte sich als rechtmäßige Erbin betrachtet. Bis zuletzt hatte sie darauf gepocht, dass das von der Erblasserin nach dem Tod des Ehemanns allein verfasste Testament gültig sei. Denn die Erblasserin hatte in dem früheren Testament, das sie mit ihrem Ehemann verfasst hatte, doch ausdrücklich den Satz aufgenommen: <em>„Der Überlebende ist durch dieses Testament nicht beschwert und kann in jeder Weise frei verfügen.“</em>Danach stehe eindeutig fest, dass  es der ausdrückliche Wunsch beider Ehegatten gewesen sei, dass der überlebende Partner nach dem Tod des Erstversterbenden noch frei sein sollte, andere Schlusserben einzusetzen. Von dieser Möglichkeit habe die Erblasserin dann schließlich Gebrauch gemacht, indem sie sie ihren Sohn ausdrücklich enterbte und sie als Erbin einsetzte.</p>
<p><strong>Bindungswirkung kennen </strong></p>
<p>„Wenn Ehegatten gemeinsam ihr Testament machen, sollten sie die damit einhergehenden Bindungswirkungen unbedingt beachten“, rät Dr. Wolfram Theiss, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). „Setzen sie sich gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen ihre Kinder zu ihren Schlusserben, soll dies der überlebende Partner nach dem Tod des Erstversterbenden nach dem Willen des Gesetzgebers im Zweifel nicht mehr ändern können.“ Wichtig ist es daher, dass Ehepartner sich im Vorfeld der Testamentserrichtung Gedanken darüber machen, ob nach dem Tod des Erstversterbenden noch Änderungen bei der Erbenbestimmung möglich sein sollen oder nicht“, so Rechtsanwalt Theiss. Was genau die Ehegatten im Urteilsfall wollten, ließ sich nach ihrem Tod nicht mehr feststellen. Der einzige Zeuge, der zu ihren Überlegungen bei der Testamentserrichtung etwas hätte sagen können, war ein Rechtsanwalt. Er durfte jedoch aufgrund des Mandantenschutzes nicht als Zeuge aussagen, weil er von seiner Verpflichtung zur Verschwiegenheit nicht entbunden worden war. Für das Gericht stand nach Inhalt und Auslegung der umstrittenen Formulierung jedoch fest, dass die Ehegatten lediglich klar stellen wollten, dass der überlebende Ehegatte zu Lebzeiten über das Vermögen frei verfügen können dürfen sollte. Denn sonst hätte in der Formulierung ausdrücklich klar gestellt werden müssen, dass er frei sein sollte, nach dem Tod des Erstversterbenden andere Schlusserben als den Sohn einzusetzen. Da ein solcher Zusatz bzw. eine solche Konkretisierung fehlte, war und blieb der Sohn rechtmäßiger Alleinerbe, trotz des anderslautenden Testaments seiner Mutter.</p>
<p>Der Fall zeigt einmal mehr wie ratsam es ist, beim Verfassen des letzten Willens anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Im schlimmsten Fall können durch unklare oder ungenaue Formulierungen Folgen ausgelöst werden, die so nicht gewünscht waren. Oder das Testament löst Streit zwischen mehreren Personen aus, die das Erbe für sich reklamieren, über den am Ende Gerichte entscheiden müssen.</p>
<p>Quelle: <a href="https://www.erbrecht-dav.de/" target="_blank" rel="noopener">https://www.erbrecht-dav.de/</a></p>
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		<title>Ist ein Testament auf einem Notizzettel wirksam?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Mik45qR56]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 27 Mar 2023 14:05:47 +0000</pubDate>
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<div class="ce_news_pagination_start block" data-index="3" data-pagination-title="Nach der Hochzeit: Testament unwirksam?">
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<div class="text">
<p class="western">Wer sein Testament selbst verfassen will, muss strenge Formvorschriften beachten. Der Text der Verfügung muss komplett mit der Hand geschrieben werden, mit Orts- und Datumsangabe versehen und mit Vor- und Zunamen unterschrieben werden. Bei Verstößen gegen diese Formalien besteht die Gefahr, dass der letzte Wille insgesamt unwirksam ist. Mit der Folge, dass der Inhalt eines zuvor errichteten wirksamen Testaments oder, falls keine anderweitige wirksame Verfügung von Todes wegen vorliegt, die gesetzliche Erbfolge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch gilt.</p>
<p class="western">Kann ein Testament wirksam sein, das auf einem kleinen Notizzettel verfasst wurde? Über diese Frage musste das Oberlandesgericht Braunschweig (OLG) entscheiden. Eine Frau hatte auf einem undatierten wenige Zentimeter großen Zettel handschriftlich folgendes verfasst:</p>
<p class="western"><i>„Wenn sich für mich…, geb. am…einer findet, der für mich aufpasst und nicht ins Heim steckt, der bekommt mein Haus und alles was ich habe.</i></p>
<p class="western"><i>………….. </i>(Vor- und Zunamen)<i></i></p>
<p class="western">Diesen Zettel lieferte die Klägerin nach dem Tod der Frau beim Nachlassgericht ab und beantragte einen Erbschein, der sie als Alleinerbin auswies. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass der Zettel ein wirksames Testament der Verstorbenen sei. Ihr Wille sei es gewesen, sie als Alleinerbin einzusetzen.</p>
<p class="western"><b>Die Erben eindeutig bestimmen</b></p>
<p class="western">Das OLG war jedoch anderer Auffassung. Es stellte sich auf die Seite des Nachlassgerichts, das den Antrag der Klägerin zuvor zurückgewiesen hatte (OLG Braunschweig, Az.: 1 W 42/17). Es haperte jedoch nicht daran, dass die Erblasserin ihren letzten Willen auf einem Notizzettel verfasst hatte. Das Gericht hob in den Leitsätzen ausdrücklich hervor, dass ein Testament wirksam sein kann, wenn es auf einem nur wenige Zentimeter großen Notizzettel verfasst wird. Dies hatte das OLG Schleswig bereits 2015 ebenso entschieden (Az. 3 Wx 53/15). Wenn aber schon die äußere Form außergewöhnlich ist und Zweifel an der Wirksamkeit begründen kann, ist es umso wichtiger, dass zumindest die übrigen Formvorschriften eingehalten werden. Im Fall der Klägerin fehlten die Orts- und Datumsangabe. Es war daher zweifelhaft, wann die Erblasserin ihren letzten Willen verfasst hatte. Außerdem hatte sie keinen Erben mit Namen benannt. Auch dies muss für sich betrachtet nicht zwingend zur Unwirksamkeit des Testaments führen. Wichtig ist dann aber, dass eindeutig erkennbar ist, wer der begünstigte Erbe ist. Was die Erblasserin im Streitfall genau mit „aufpassen“ in Verbindung mit der Bedingung „nicht ins Heim stecken“ meinte, war aber nicht klar. Ob sie regelmäßiges Klingeln bei ihr an der Wohnungstür, nachfragen, wie es ihr geht, kümmern oder helfen meinte, ließ sich nicht klären. Das Gericht kam daher zu dem Ergebnis, dass die Erbeinsetzung zu unbestimmt und somit das gesamte Testament unwirksam war.</p>
<p class="western"><b>Strenge Formvorschriften beachten</b></p>
<p class="western">„Immer wieder müssen Gerichte über die Wirksamkeit von Testamenten entscheiden, bei denen es an der äußeren Form mangelt oder der Inhalt zweifelhaft ist“, erläutert Stephanie Herzog, Fachanwältin für Erbrecht und Mitglied der AG Erbrecht im Deutschen Anwaltverein. „Die Testierenden machen sich keine Vorstellung, was sie ihren künftigen Erben mit unklaren, auslegungsbedürftigen Verfügungen antun.“</p>
<p class="western">Zweifelhafte unklare Formulierungen lösen nicht selten einen langwierigen Rechtsstreit unter den Erben aus, der doch gerade mit dem Testament verhindert werden sollte. „Wer meint, ohne fachliche Unterstützung sein Testament errichten zu können, sollte sich zumindest gut informieren“, rät die Expertin.</p>
<p class="western">Ganz darauf zu verzichten, sollte auch gut überlegt sein. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Erbregeln. Aber wollen Sie dem Gesetzgeber von 1900, der diese im Bügerlichen Gesetzbuch verankert hat, überlassen?</p>
<p class="western">Daher der Rat: Regeln Sie selbst Ihren Nachlass, aber am besten nicht ohne professionelle Unterstützung. Denn das Erbrecht ist anders als viele denken sehr kompliziert. Ohne fachliche Unterstützung laufen Sie Gefahr, im schlimmsten Fall Erben eingesetzt zu haben, die Sie gar nicht bedenken wollten.</p>
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<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle: <a href="https://www.erbrecht-dav.de/" target="_blank" rel="noopener">https://www.erbrecht-dav.de/</a></p>
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