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Zahlungsaufforderungen der Insolvenzverwalterin und Schadensersatzansprüche Unter dem 01.09.2007 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Trigon Consult GmbH & Co. Kaufhausanlage in Hohenschönhausen KG eröffnet worden.
Die Anleger sind im Fall der Trigon KG als Kommanditisten direkt in das Handelsregister eingetragen und haften in der Folge grundsätzlich gegenüber Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe dieser "Hafteinlage".
Die Besonderheit im Fall Trigon ist dabei, dass die vom Anleger gegenüber der Gesellschaft zu leistende Einlage um 40 % niedriger war, als die im Handelsregister eingetragene Hafteinlage.
Dies ist den Anlegern nunmehr zum Verhängnis geworden.
Der Differenzbetrag zwischen Pflichteinlage im Innenverhältnis und Hafteinlage im Aussenverhältnis wird nunmehr von der Insolvenzverwalterin für die Gläubiger der insolventen Gesellschaft gegenüber den einzelnen Kommanditisten und somit gegenüber dem einzelnen Anleger eingefordert.
Es gibt die Möglichkeit, der Forderung des Insolvenzverwalters Ansprüche des Anlegers entgegenzuhalten. Hier ist u.U. an die Geltendmachung von Schadensersatzsansprüchen im Zusammenhang mit dem Verkauf der Geldanlage und an den möglichen Widerruf des Beitritts nach dem vormaligen Haustürwiderrufsgesetz zu denken. Eindeutig ist die Rechtslage hier keineswegs zugunsten des Verwalters. Hier ist den Anlegern dringend eine anwaltliche Beratung vor Zahlung an den Verwalter anzuraten. In der vergleichbaren Fallkonstellation bei den Nachschussforderungen des Insolvenzverwalters im Fall Falk-Fonds konnten durch unsere Kanzlei Vergleiche geschlossen werden, mit denen die Forderungen des Verwalters um bis zu 45% reduziert wurden.
Haben Sie schon gezahlt, so bleiben Ihnen trotzdem noch Möglichkeiten, um den Schaden zu begrenzen.
So können sich z.B. Ansprüche aus Falschberatung gegenüber dem Vermittler der Beteiligung ergeben wenn dieser über das Nachschussrisiko nicht ordnungsgemäß aufgeklärt hat. Des Weiteren kommen Ansprüche gegenüber den finanzierenden Banken in Frage. Häufig kann aber auch ein Formfehler in den Darlehensverträgen für den Anleger bares Geld wert sein.
Grundsätzlich gilt daher: Auch im Insolvenzfall hat der Anleger noch Handlungsmöglichkeiten. Er muss Sie nur nutzen.
Wir beraten Sie gerne.
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