Bernhard & Dr. Kleuser BGK Rechtsanwälte
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Rechtsprobleme im Zusammenhang mit dem Tarifvertrag Christlicher-Gewerkschaften – Sofortiger Handlungsbedarf!

Wenn Sie auf Arbeitsverträge mit Ihren Mitarbeitern Tarifverträge anwenden, die mit Christlichen Gewerkschaften ("Christliche Tarifverträge") abgeschlossen wurden, besteht aus anwaltlicher Sicht eiliger Handlungsbedarf.

Das Bundesarbeitsgericht hat am 14.12.2010 entschieden, dass der Spitzenverband der Christlichen Gewerkschaften (CGZP) jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht tariffähig war.

Inzwischen liegen die Gründe dieser Entscheidung vor. Klar ist, dass die Folgen der Entscheidung von außerordentlich weitreichender Bedeutung sind und jedes Unternehmen im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung betroffen ist. Dies trifft in besonderem Maße für Verleiher zu, betroffen sind jedoch eindeutig auch alle Entleiher.

Anlässlich einer Tagung wurde ein Richter des Bundesarbeitsgerichts wegen der Konsequenzen der Entscheidung und der drohenden Insolvenz vieler Verleiher befragt. Er antwortete nur trocken und klar: "Ich dachte, die hätten alle ihren Insolvenzantrag schon gestellt!"

Damit ist eine Folge der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts absolut klar und wird inzwischen auch von DGB-Gewerkschaften so gesehen:

Für die betroffenen Verleiher droht die unmittelbare Folge
der Insolvenz!!

Für die von diesen Verleihern beschäftigte Arbeitnehmer
droht die Arbeitslosigkeit!!


Die Verleiher, welche sich Verbänden angeschlossen haben, die typischerweise "Christliche Tarifverträge" anwenden, sind bereits im vergangenen Jahr von der Rentenversicherung auf ihre zusätzliche Beitragspflicht und die bevorstehenden Betriebsprüfungen hingewiesen worden.

Wir möchten zunächst in einem ersten Schritt die wesentlichen und drohenden Folgen der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts anhand von Fragen deutlich machen, um Problembewusstsein zu wecken bzw. zu erhöhen.

In einem zweiten Schritt werden wir anhand von Fragestellungen mögliche Problemlösungen andeuten.

In einem dritten Schritt unterbreiten wir unser Beratungsangebot.



I. Drohende Folgen der Entscheidung des BAG:

1. Führt die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts dazu, dass die mit dem Spitzenverband der christlichen Gewerkschaften abgeschlossenen Tarifverträge unwirksam sind?

2. Hat dies weiterhin zur Folge, dass auch die mit einzelnen christlichen Gewerkschaften abgeschlossenen Tarifverträge unwirksam sind?

3. Führt dies dazu, dass sich die betroffenen Arbeitnehmer gegenüber den Entleihern auf die Grundsätze des "equal pay – equal treetment" berufen können, um weitergehende Lohnansprüche für die Vergangenheit geltend zu machen?

4. Wie viele Jahre rückwirkend können die betroffenen Arbeitnehmer solche Ansprüche geltend machen?

5. Ist mit Betriebsprüfungen seitens der Sozialversicherungsträger zu rechnen, damit diese die auf die Lohndifferenz anfallenden Sozialversicherungsbeiträge über die Krankenkassen und die Berufsgenossenschaften einziehen können?

6. Sind die Sozialversicherungsträger berechtigt, diese Beiträge auf der Grundlage von Schätzungen zu ermitteln und durch sofort vollstreckbare Bescheide einzufordern?

7. In welchem zeitlichen Rahmen ist mit der Geltendmachung dieser Forderungen zu rechnen?

8. Müssen die betroffenen Unternehmen im Hinblick auf die drohenden Forderungen der Arbeitnehmer und der Sozialversicherungsträger bereits jetzt entsprechende Rückstellungen vornehmen, die unter Umständen bereits zur bilanzmäßigen Überschuldung führen können?

9. Ist Ihnen überhaupt bekannt, in welcher Größenordnung Forderungen der Arbeitnehmer und der Sozialversicherungsträger auf Sie zukommen werden?

10. Führt die Subsidiärhaftung der Entleiher zur dringenden Notwendigkeit einer sofortigen engen Zusammenarbeit in allen Fragen zwischen dem Verleiher und den jeweiligen Entleihern?



II. Mögliche Problemlösungen zur Verhinderung einer nicht gerechtfertigten Inanspruchnahme und der Insolvenzfolge:

1. Weshalb ist es notwendig, bereits jetzt jeden einzelnen von Arbeitnehmern gegenüber den Entleihern geltend gemachten Auskunftsanspruch nur in unmittelbarer Abstimmung zwischen Verleiher und Entleiher zu beantworten? 

2. Warum sollte jeder Verleiher in Abstimmung mit dem Entleiher kurzfristig eine möglichst umfassende, bis zu jedem einzelnen Arbeitnehmer reichende Aufstellung möglicher weitergehender Ansprüche der Arbeitnehmer sowie der Sozialversicherungsträger erstellen?

3. Warum sollte jeder Verleiher bereits jetzt und vor dem Einschreiten der Sozialversicherungsträger in Verhandlungen mit diesen über die Begleichung möglicher Forderungen treten?

4. Warum ist es sinnvoll, bereits jetzt möglichst langfristig laufende und bezahlbare Stundungs– und Ratenzahlungsvereinbarungen mit den Sozialversicherungsträgern anzustreben?

5. Ist es möglich, sich trotz der vorliegenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts darauf zu berufen, dass die Einbeziehung des betreffenden Tarifvertrags im einzelnen Arbeitsvertrag wirksam bleibt?

6. Ist es auch heute noch sinnvoll, in Arbeitsverträgen auf "Christliche Tarifverträge" Bezug zu nehmen?

7. Ist es möglich, zu dem gezahlten, relativ niedrigen tariflichen Entgelt Zuschläge wie Fahrtkostenerstattung, Verpflegungsgeld oder Ähnliches zu addieren und erst dann mit dem Entgelt des Entleihers zu vergleichen?

8. Ist es sinnvoll, bereits jetzt ein neues Unternehmen zu begründen und die geschäftlichen Aktivitäten auf dieses Unternehmen zu übertragen?

9. Droht die persönliche Haftung der Geschäftsführer/Innen und handelnden Organe der Verleiher für die jetzt zu erwartenden weitergehenden Ansprüche der Arbeitnehmer und der Sozialversicherungsträger?

10. Droht eine weitergehende Haftung hinsichtlich der bezüglich der nachzuzahlenden Vergütung anfallenden Lohnsteuer?



III. Unser Beratungsangebot:

Unsere Tätigkeit für Ihr Unternehmen umfasst wiederum drei Stufen:

1. Aufklärung und Beratung:

Zunächst werden wir dafür Sorge tragen, dass Sie umfassend über die Zusammenhänge und die Folgen der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts informiert und aufgeklärt werden.

Nur wer hier vollständig und umfassend informiert ist, kann die Notwendigkeit geeigneter Schritte nachvollziehen und wird in der Lage sein, die richtigen Schritte zur richtigen Zeit zu ergreifen.

Wir sind auf dieser Stufe bereit und halten es sogar für sinnvoll und notwendig, mit möglicherweise derzeit schon für Sie tätigen Anwaltskanzleien zusammen zu arbeiten. Insbesondere halten wir die Zusammenarbeit mit dem für Ihr Unternehmen tätigen Steuerberater für sinnvoll und erforderlich.

2. Beschaffung von Unterlagen zur Risikokalkulation:

Auf der zweiten Stufe ermitteln wir ganz konkret, welche einzelnen Informationen und Unterlagen von Ihnen in Abstimmung mit den Entleihern zusammengetragen und belegt werden müssen.

Nur wenn diese Informationen möglichst umfassend beschafft und dokumentiert werden, ist es möglich, eine Kalkulation der betrieblichen Risiken vorzunehmen. Nur wenn die Risiken möglichst exakt feststehen, können die richtigen Schritte zur Reduzierung eingeleitet werden.

Auf dieser Stufe sind wir bereit, mit möglicherweise vorhandenen Betriebsräten und mit Entleihern sinnvolle Gespräche zu führen, um die Basis für eine Lösung der derzeitigen Problemsituation zu finden.

3. Handlungsalternativen zur Risikoabwendung:

Auf der dritten Stufe werden konkrete Handlungsalternativen erarbeitet, um die gegen Ihr Unternehmen gerichteten Ansprüche so gering wie möglich zu halten und dadurch nicht nur das Überleben des Unternehmens, sondern seine profitable weitere Existenz zu sichern.

Nur derjenige, der sich einen umfassenden Überblick über die bestehenden Alternativen seines Verhaltens verschafft hat, kann dann im konkreten Fall richtige Maßnahmen ergreifen und falsche Maßnahmen unterlassen.

Auf dieser Stufe sind wir bereit, Verhandlungen sowohl mit Gesellschaftern Ihres Unternehmens, mit Entleihern aber auch mit Banken und schließlich zuletzt insbesondere mit den Sozialversicherungsträgern zu führen.

Ziel dieser Verhandlungen wird es sein, Ansprüche nach Möglichkeit zu verhindern bzw. zu reduzieren und dafür Sorge zu tragen, dass nicht zu verhindernde Ansprüche möglichst langfristig und schonend erfüllt werden können.



IV. Ein Wort zu den Kosten:

Die Höhe der für Sie anfallenden Gebühren für unsere Tätigkeit richtet sich nach dem Umfang der in Abstimmung mit Ihnen ergriffenen Maßnahmen.

Wir bieten hier eine Abrechnung sowohl auf Stundenbasis, als auch auf Basis der sich ergebenden Streitwerte als auch auf pauschalierter Basis an.

Für eine zunächst allgemein gehaltene grundsätzliche Information über Inhalt und Folgen der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts berechnen wir zunächst eine pauschale Vergütung, deren Höhe wir mit Ihnen auch unter Berücksichtigung Ihrer konkreten wirtschaftlichen Situation vereinbaren.

Jeden einzelnen Schritt stimmen wir nicht nur inhaltlich, sondern auch im Hinblick auf die anfallenden Gebühren unserer Tätigkeit mit Ihnen ab. Sie können daher zu jeder Zeit Ihre Kosten genau bestimmen.



V. Kontaktaufnahme:

Eine Kontaktaufnahme kann mit dem Unterzeichner entweder telefonisch oder per E-Mail kurzfristig erfolgen.

Sofern Sie im Falle einer telefonischen Kontaktaufnahme auf die Thematik "Christliche Tarifverträge" hinweisen, werden wir mit Ihnen kurzfristig und bevorzugt einen erst Beratungstermin vereinbaren. Zur Beratung kommen wir selbstverständlich auch in Ihr Haus.

Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Hartmut Malsi.

Wir bedanken uns für Ihr Interesse.

Kanzlei Bernhard und Dr. Kleuser

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und Dr. Kleuser

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