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Oktober 2006 Im übrigen sind wir damit befasst, auf die durch die Insolvenz der Bank geschädigten Genussrechtsinhaber zu einer Rückzahlung jedenfalls in Höhe der Insolvenzquote der seinerzeit gezeichneten Beteiligung zu verhelfen.
Das Problem liegt darin, dass in den Genussrechtsverträgen vereinbart worden ist, dass ein so genannter nachrangiger Insolvenzfall einschlägig ist, das heißt konkret, dass Zahlungen an die Genussrechtsgläubiger erst dann erfolgen, wenn sämtliche -externen- Gläubiger der Bank erst dann befriedigt sind; in der Tat bedeutet dies, dass keine Zahlungen erfolgen werden.
Eine Ausnahme ist nur dann möglich, wenn der Genussrechtsinhaber durch die das Genussrecht ausgebende Gesellschaft geschädigt worden ist und zwar dann, wenn die Gesellschaft satzungsfremde Geschäfte durchführt hat und sich dabei nicht wie ein gewissenhafter Kaufmann verhalten hat.
Aufgrund der teilweise kriminellen Geschäftspraktiken der Bank halten wir diesen Tatbestand für gegeben und werden ein entsprechendes Musterverfahren gegenüber dem Insolvenzverwalter noch in diesem Jahr einleiten.
Hintergrund Die BFI-Bank AG hat im Jahre 2000 sogenannte Genussrechte an Anleger verkauft. Hierbei handelt es sich um eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung mit Kapital an einer Aktiengesellschaft, die der Beteiligung in Form von Aktien ähnlich ist.
Das von den Anlegern gezeichnete Kapital hat sogenannten Nachrangcharakter in der Insolvenz: Dies heisst im Klartext, es haftet wie Eigenkapital der Gesellschaft; der Inhaber des Genussrechts tritt mit seinen Forderungen hinter die Forderungen der anderen (Fremd-)Gläubiger der Bank zurück. Ein Genussrechtsinhaber mit Nachrang bekäme daher bei einer Verteilung von Geldern in der Insolvenz erst dann eine Ausschüttung aus dem noch verfügbaren Vermögen, wenn alle anderen, sogenannten vorrangigen Gläubiger zu 100% entschädigt wären. Da dies nicht der Fall sein wird (hätte das Vermögen der Bank zur Bezahlung aller Schulden ausgereicht, wäre die Insolvenz nicht entstanden), ist die Stellung des Genussrechtsinhabers denkbar schlecht.
Es gibt aber einen rechtlichen Ansatz, der eine Aufnahme seiner Forderung regulär in die Insolvenztabelle und damit eine Quotenberechtigung schafft und zwar über eine Pflichtverletzung der Bank hinsichtlich deren Pflichten zur satzungsgemässen Führung der Geschäfte der Gesellschaft resultierend aus dem zwischen ihr und dem Genussrechtsinhaber geschlossenen Vertrag. Eine Musterklage ist erstellt und geht in Kürze zu Gericht.
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