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Update Vermittlerhaftung Falk Fonds

Landgericht Kassel verurteilt Vermittlergesellschaft in Fällen der Falk Fonds 68 KG und 75 KG zum Schadensersatz


Das Landgericht Kassel hat mit Urteil vom 25.04.2008 (noch nicht rechtskräftig) einer von uns vertretenen Anlegerin, die sich an den Falk Fonds 68 und Falk Fonds 75 beteiligt hatte, in vollem Umfang den beantragten Schadensersatz gegen die seinerzeitige Vermittlungsgesellschaft der Beteiligungen zugesprochen.

Die Klägerin erhält nach dem Urteil sämtliche der von ihr im Zusammenhang mit den Beteiligungen geleisteten Zahlungen zurück. Des weiteren wurde die Vermittlungsgesellschaft verurteilt, die Klägerin von sämtlichen Verbindlichkeiten aus den zur Finanzierung abgeschlossenen Kreditverträgen freizustellen.

Die Klägerin hat in der Folge lediglich die Beteiligungen an den Falk Fonds 68 und 75 Zug um Zug an die Vermittlungsgesellschaft zu übertragen.

Das Landgericht Kassel sah es als erwiesen an, dass die Klägerin und ihr Ehemann seitens des Vermittlers nicht ausreichend über die Risiken der Falk Fonds-Beteiligungen 68 und 75 aufgeklärt worden sind und ihnen daher ein Schadensersatzanspruch in voller Höhe zukommt.

Das Landgericht Kassel stützt sich bei der Begründung der Falschberatung dabei maßgeblich darauf, dass sowohl im Prospekt der Falk Fonds 68 als auch des Falk Fonds 75 nicht im ausreichenden Maße auf die erheblichen Innenfinanzierungen in Höhe von DM 121.070.000,00 (Falk Fonds 68) und in Höhe von DM 105.387.587,00 (Falk Fonds 75) hingewiesen wird, die diesen Gesellschaftskonzepten zugrunde lagen. Danach stellt allein das von den Fonds aufzunehmende Fremdkapital nach Auffassung des Landgerichts Kassel bereits einen Aspekt dar, der die Falk-Beteiligung zu einer höchst risikoreichen Anlage macht. Das LG Kassel beschreibt dieses Risiko zureffend als „Wette in die Zukunft“, da die hohen Fremdkapitalzinsen eine erhebliche Belastung für das „Wohl und Wehe“ des Fonds darstellen.

Hierauf hätte der Vermittler seinerzeit im Beratungsgespräch zwingend hinweisen müssen, insbesondere weil der Klägerin an einer sicheren Kapitalanlageform gelegen war. Da derartige Hinweise nicht erfolgten und ausreichende Risikohinweise auch nicht in den Falk-Prospekten enthalten sind, kam das Landgericht Kassel zu dem zutreffenden Schluss, dass die Anlegerin nicht ausreichend über die Risiken der Beteiligung aufgeklärt wurde.

Für Rückfragen im Zusammenhang mit diesem Urteil stehen die Rechtsanwälte Tobias Bernhard sowie Rechtsanwalt Dr. Kleuser zur Verfügung.

 

Update Falk 68

Die Vergleichsangebote des Insolvenzverwalters Nachmann für den Falk 68 liegen vor. Die Anleger haben die Wahl, 55% der Rückforderung bis spätestens 30.04.07 bzw. 60% der Rückforderung bis spätestens 31.08.07 zu zahlen. Annahmefrist ist der 10.04.07. Unsere Mandanten erhalten eine ausführliche Stellungnahme zu dem Angebot.

 

Oktober 2006

Seitens des Insolvenzverwalters Nachmann werden die von den Anlegern erhaltenen Ausschüttungen nach § 172 IV Handelsgesetzbuch unter kurzer Fristsetzung zurückgefordert. Begründet wird dies damit, dass die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Ausschüttungen keine Gewinne gemacht hat, so dass die Auszahlungen unrechtmäßig erfolgt seien. Es besteht sofortiger Handlungsbedarf, da der Insolvenzverwalter aller Voraussicht nach zeitnah nach Fristablauf Klage gegen die Anleger einreichen wird, die nicht den gesamten Betrag gezahlt haben.

Bei rechtsschutzversicherten Mandanten sollte sofort eine Deckungsanfrage an die Versicherung gestartet werden, damit geklärt wird, ob die Versicherung die Kosten eines Klageverfahrens übernimmt.

Für die nicht versicherten Mandanten wird von unserer Seite in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft Falk-Anleger ein Modell entwickelt, das die Kosten einer anwaltlichen Beratung günstig gestaltet.

 

Hintergrund

Im Anschluss an die Insolvenz der Falk Asset Management KG (FAM) hat sich die wirtschaftlich teils verheerende Lage der über die Falk-Gruppe verkauften Immobilienfonds offenbart. Die Fonds Falk 68 KG, Falk 71 KG und Falk 77 KG sind selber in der Insolvenz befindlich.

Die Kanzlei vertritt zahlreiche Anleger unterschiedlicher Falk-Fonds.

Wichtiger Hinweis für alle Anleger, die ihre Beteiligung kreditfinanziert haben: Auch nach der neuesten Rechtsprechung des für das Bankrecht zuständigen XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs gibt es Aussichten der Rückabwicklung der Geldanlage zu Lasten der finanzierenden Bank, wenn die Geldanlage und der Kreditvertrag über den gleichen Anlagevermittler verkauf worden sind und die Anbahnung der Verträge z.B. in der Wohnung des Anlegers erfolgte nach den Grundsätzen des vormaligen Haustürwiderrufgesetzes . Zudem besteht für die Anleger u.U. die Möglichkeit, dem Zahlungsanspruch der Bank aus dem Kreditvertrag Einwendungen aus Forderungen gegen Dritte entgegen zu halten.

Beratungsbedarf besteht auch bei den Anlegern, die in den Insolvenz befindlichen Fonds 68, 71 und 77 Geld angelegt haben und denen unter Umständen Rückforderungen von Ausschüttungen drohen.
 

Weitere Informationen

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  PowerPlan - Eagle Inv.

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