Bernhard & Dr. Kleuser BGK Rechtsanwälte
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Albert Fonds Nr. 1 und Nr. 2 KG
(RVP 1 und RVP 2)

Aktueller Sachstand Rentenvermögensplan Albert Fonds Nr.1 und Nr.2 KG (Stand Mai 2008):

Urteile gegen die Fondsinitiatoren wurden durch das OLG Frankfurt bestätigt.

Wie bereits berichtet, haben wir in einer Vielzahl von Verfahren Schadenersatzklagen gegen die verantwortlichen Initiatoren der Rentenvermögensplans Albert Fond Nr. 1 und Nr. 2 KG ( RVP 1 und RVP 2 eingereicht. Uns liegen nunmehr die ersten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Frankfurt zu den Verfahren zum RVP 2 vor.

Dabei hat das Oberlandesgericht die von uns vertretene Auffassung bestätigt, dass die Initiatoren für die strafrechtlich relevanten Handlungen und Täuschungen der Anleger im Zusammenhang mit dem überteuerten Einkauf der Fondsimmobilie des RVP 2 haften.

Das OLG hat unseren Mandanten daher Schadensersatz in Höhe der gezahlten Einlagen (abzüglich der erzielten Steuervorteile) sowie die Freistellung von zukünftigen Verbindlichkeiten zugesprochen.

Die Urteile mit dem Aktenzeichen 19 U 189/07, 19 U 201/07, 19 U 260/07 sowie 19 U 188/07 sind bereits rechtskräftig. Das OLG Frankfurt hat die Revision nicht zugelassen. In einem weiteren von uns betriebenen Verfahren mit dem Aktenzeichen 19 U 256/06 ist derzeit noch eine Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zum BGH anhängig. Wir sind aber auch in diesem Verfahren optimistisch, dieses zu unseren Gunsten entscheiden zu können.

Auch in den Verfahren zum RVP 1 liegen uns mittlerweile drei erstinstanzliche Entscheidungen vor, in denen die Initiatoren des Fonds zum Schadensersatz verurteilt worden sind. Diese Urteile sind allerdings noch nicht rechtskräftig. Die Berufungsverfahren laufen noch.

Dezember 2006

Aktuelles in Sachen RVP 2 (Stand 19.12.2006):
I. Urteil gegen die Fondsinitiatoren
Unserer Kanzlei ist es gelungen gegen die verantwortlichen Initiatoren des Rentenvermögensplan 2 KG ein erstes zivilrechtliches Urteil vor dem Landgericht Gießen zu erwirken. Das Urteil mit dem Aktenzeichen 4 O 93/06 vom 09.11.2006 ist noch nicht rechtskräftig.

Folge des Urteils ist, dass die 4 massgeblichen Hintermänner des RVP 2 verpflichtet sind, dem von uns vertretenen Anleger die geleisteten Einzahlungen auf den RVP 2 vollständig zu erstatten.

Eine Anrechnung von Steuervorteilen des Anlegers hat ebenfalls nicht zu erfolgen.

II. Reduzierung des Haftungsrisikos

Im Hinblick auf eine mögliche Verringerung eines potentiellen Haftungs-/Nachzahlungsrisikos möchten wir Sie auf Folgendes hinweisen:

Durch Ihre Beteiligung am RVP 2 wie auch am RVP 1, haben Sie sich grundsätzlich verpflichtet den Gesamtbetrag einzuzahlen, der auf Ihrem Beteiligungszertifikat ausgewiesen ist (sog. Pflichteinlage).

Im Klartext bedeutet dies, dass Sie bei Weiterführung des Vertrages unter Umständen aufgefordert werden, die noch ausstehenden Raten so lange einzuzahlen, bis die komplette Pflichteinlage erbracht ist.

Dieser Forderung müsste dann grundsätzlich auch nachgekommen werden. Allerdings gibt es laut Gesellschaftsvertrag die Möglichkeit, die Beteiligungssumme - also Ihre Pflichteinlage - zu reduzieren.

Der Gesellschafter kann im Innenverhältnis seine Pflichteinlage gemäß § 19 (4) des Gesellschaftsvertrages theoretisch auf € 2.301 reduzieren, so dass der Gesellschafter nach einer Reduzierung nicht zur Erbringung von weiteren Zahlungen gegenüber der Gesellschaft und ggfs. gegenüber einem Insolvenzverwalter verpflichtet wäre.

Verloren geht Ihnen hierdurch allerdings der Anspruch auf die sog. Bonuszahlung. Dies dürfte angesichts der aktuellen Fondsituation aber ohnehin nicht relevant sein.

Insgesamt erachten wir die Heraabsetzung der Pflichteinlage als gute Möglichkeit, um die Gefahr weiterer Einzahlungen zu minimieren.

Oktober 2006
Es laufen gegenüber Herrn Dr. W., den Brüdern Dieter und Bruno K. sowie gegenüber dem ehemaligen persönlich haftenden Gesellschafter Schadenersatzprozesse.

Die Beteiligten sind von Seiten des Landgerichts Würzburg im Zusammenhang mit dem Verkauf der Investmentfondsanteile wegen Betrugs und Untreue zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden.

Das Strafurteil gegen Dr. W. ist mittlerweile durch den Bundesgerichtshof letztinstanzlich bestätigt und damit rechtskräftig geworden. Sie können es auf der Homepage des Bundesgerichtshofs www.bundesgerichtshof.de in der Rubrik „Entscheidungen“ unter dem Aktenzeichen 1 StR 379/05 abrufen.

Die erstinstanzlichen Urteile des Landgerichts Würzburg stellen wir Ihnen auch gern auf Anfrage als PDF-Datei als E-Mail zur Verfügung.

Die Schadenersatzprozesse werden an verschiedenen Landgerichten geführt, u. a. am Landgericht in Frankfurt/Main, Gießen und Limburg. Es bestehen hier gute Aussichten, die Beteiligten in die Haftung zu nehmen.

Im Rahmen des Klageverfahrens wird auch gegen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorgegangen, die seinerzeit für die Initiatoren den Anlageprospekt gutachterlich geprüft hat. Hier steht unserer Ansicht nach ein haftpflichtversicherter Schuldner zur Verfügung, bei dem auch die Vollstreckung aus einem möglichen Urteil wirtschaftlich erfolgversprechend ist.

Anleger, die in Sachen RVP 2 bisher noch keine Rechtsverfolgungsmaßnahmen eingeleitet haben, können sich gern an unsere Kanzlei wenden.

In Sachen RVP 1 laufen die entsprechenden Schadenersatzprozesse gerade an; hier ist weitgehend ein identischer Fall von Haftungsgegnern betroffen; allerdings ist der seinerzeitige „Prospekt“ von Seiten der mittlerweile insolventen Ttx GmbH erstellt worden, so dass hier gegenüber der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht vorgegangen wird.

1. Ausgangslage
Im Zusammenhang mit obiger Kommanditgesellschaft, dem Ansparfonds Rentenvermögensplan Albert Fonds Nr. 2 KG (RVP 2), liegen uns umfangreiche Unterlagen vor, die zivilrechtliche Schadensersatzansprüche von geschädigten Anlegern begründen können.

Wir beschäftigen uns schon seit einigen Monaten mit dem RVP 2 und haben im Laufe unserer Tätigkeit einiges an Hintergrundwissen über den Fonds und sein Umfeld in Erfahrung bringen können.

Die Hintergründe des Fonds, welche zu den umfangreichen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Würzburg, sowie der anschließenden Verurteilung der Initiatoren zu mehrjährigen Haftstrafen geführt haben, möchten wir nachfolgend kurz skizzieren:

Zielgruppe dieser im Jahr 1999 gegründeten Kommanditgesellschaft waren zumeist Anleger aus den mittleren Vermögensschichten, die zur Geldanlage bewogen werden sollten.

Zweck des gemischten Fonds in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft sollte es sein, durch Investitionen, insbesondere in Gewerbeimmobilien, für einen dauerhaften Vermögenszuwachs der beteiligten Anleger zu sorgen. Die Geldanlage war ausdrücklich zu Altersvorsorgezwecken konzipiert; mit diesem Argument wurde auch exzessiv geworben.

Aufgebaut ist der RVP 2 als "Ansparfonds", d.h. die Einzahlungen erfolgen nach einer variablen Eingangszahlung in monatlichen Raten.

Der Vertrieb der Anteile erfolgte über einen von den Initiatoren beherrschten Strukturvertrieb, der unter Einsatz des RVP 2 Prospektes versuchte bei dem potentiellen Anleger Interesse zu wecken.

Diesem Angebot folgten weit über 100 Anleger, welche zusammen ein Kapital von über 15 Millionen DM ( = € 7.669.378) zeichneten und bislang in etwa 3,5 Millionen DM ( = € 1.789,521) einzahlten.

Bis zu diesem Punkt unterscheidet sich der RVP 2 nicht sonderlich von den üblichen Produkten in dem Segment der Kapitalanlagen auf dem so genannten "grauen Kapitalmarkt".


2. Die Täuschung
Knackpunkt der Kooperation zwischen den Initiatoren des Rentenvermögensplan Albert Fonds Nr. 2 KG war allerdings, dass sich diese nicht mit der in dem Anlageprospekt ausgewiesenen Vertriebsprovision von insgesamt 10 % begnügen wollten, sondern einen wesentlich höheren Gewinn aus dem von ihnen vermittelten Anlagekapital als Provision erzielen wollten.

Da die Marge im Anlageprospekt nicht offen ausgewiesen werden durfte, konnte sie nur als sog. "verdeckte Innenprovision" erreicht werden. Dies funktionierte über die Realisierung von Durchhandelsgewinnen beim Einbringen von Immobilien in die Anlagegesellschaft zu Lasten der Anleger, die hierüber nicht - und schon gar nicht im Anlageprospekt - informiert wurden.

Solche Durchhandelsgewinne werden dadurch erzielt, dass wie auch schon im Fall des Vorgängerfonds RVP 1 praktiziert, überteuerte Immobilien in den Fonds eingekauft werden, die vorher von Mittelsmännern wesentlich günstiger erworben wurden.

D.h., den Initiatoren war von Beginn an klar, dass die im Prospekt angegebenen Immobilien wesentlich günstiger eingekauft werden können, als im Prospekt veranschlagt.

Der Anleger selbst ging natürlich davon aus, dass "seine" zukünftigen Immobilien auch tatsächlich den Wert verkörpern, den er über den Fonds dafür bezahlt.

Als Beispiel sei genannt, dass eine der Hauptimmobilien des Fonds zu einem Preis von über 2,1 Mio. DM an den Fonds weiterverkauft wurde, nachdem sie ein halbes Jahr zuvor von einer den Initiatoren zuzurechnenden Firma zum Preis von knapp 600.000 DM gekauft worden war.

Der Differenzbetrag von 1,5 Mio DM wurde unter den Initiatoren verteilt.

3. Welche rechtlichen Möglichkeiten ergeben sich für den betroffenen Anleger?

a.)
Diese vorgenannten schon strafrechtlich relevanten Taten begründen auch zivilrechtlich Schadenersatzansprüche der betroffenen Anleger.

Als Anspruchsgrundlage kommt in diesem Fall der so genannte Schadenersatzanspruch aus unerlaubter Handlung in Betracht, der unmittelbar gegenüber den Initiatoren des Rentenvermögensplan Albert Fonds Nr. 2 KG geltend gemacht werden kann.

Der geltend zu machende Schadensersatzanspruch wäre insoweit in dem Betrag zu sehen, den Sie im Zusammenhang mit dem RVP 2 Fonds bereits geleistet haben.

b.)
Daneben besteht aber auch die Möglichkeit gegen die Banken vorzugehen, die den Fondsanteil der Anleger finanziert haben.

So ist es auch im Fall des RVP 2 in uns bekannten Fällen so abgelaufen, dass die Eingangszahlung über einen Dritten (Bank, Bausparkasse etc.) fremdfinanziert wurde, um so weitere Vergünstigungen für ein hohes "Startgeld" zu erlangen.

In diesen Fällen besteht die Möglichkeit die Anleger von ihrer Rückzahlungspflicht des Darlehens gegenüber den Banken freizustellen und den Gesellschaftsanteil auf die Bank zu übertragen.(sog. "Rückabwicklung").
 
4. Erfolgsaussichten/Risiken
Die Erfolgsaussichten einer in diesem Fall möglichen Klage beurteilen wir als gut, da die zur Verfügung stehenden Beweismaterialien den dargestellten Sachverhalt klar dokumentieren und durch Geständnisse der Betroffenen in den Strafverfahren bereits bestätigt wurde. Andererseits wollen wir Ihnen nicht vorenthalten, dass ein gewisses Klagerisiko, sprich Verlust eines Prozesses immer besteht. Dies gilt allerdings für jeden Rechtsstreit.


5. Kosten
Die Kosten für unser Tätigwerden, sowie für ein eventuelles Klageverfahren, richten sich nach dem Gegenstandswert. Dieser wird sich in den vorliegenden Fällen in der Regel anhand des Betrages berechnen, der von Ihnen bislang in den Fonds eingezahlt wurde.

Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen die schon zum Zeitpunkt der Geldanlage bestand, wird diese in der meisten Fällen die Kosten übernehmen. Unsere Erfahrungen mit RVP Mandaten haben gezeigt, dass die Rechtsschutzversicherungen im Fall RVP 2 grundsätzlich Deckung gewähren.

Wir würden daher bei Interesse Ihrerseits zunächst an Ihre Rechtsschutzversicherung herantreten, um eine Deckungszusage bezüglich eines zu führenden Prozesses gegen die Initiatoren des Fonds oder die finanzierende Bank zu erreichen.

 

Weitere Informationen

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